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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 255
ab selbständig Anteile an der Einkommenstener und
der Körperschaftsteuer festzusetzen.
(2) Das im Abs. J vorgesehene Gesetz wird Vor⸗
schriften darüber treffen, welchen Anteil an den UÜber—
weisungssteuern das Reich behält und wie das Recht
der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur
'elbständigen Festsetzung von Anteilen ausgestaltet sein
soll. Das Gesetz wird zugleich die Verpflichtung der
Länder feststellen, nach vom Reichsminister der Finanzen
mnit Zustimmung des Reichsrats zu erlassenden Be—
timmungen im Wege der Gesetzgebung das Verhältnis
restzusetzen, in welchem der Steuerbedarf der Länder
und der Gemeinden (Gemeindeverbände) aus Anteilen
an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
einerseits und aus Grund- und Gebäudesteuern und
Gewerbesteuern anderseits zu decken ist.
(3) Vor Erlaß des Gesetzes sollen folgende Unter—
lagen vorliegen:
1. das vorläufige Ergebnis der exsten allgemeinen
Veranlagung zur Einkommensteuer und Körper—
schaftsteuer auf Grund des Einkommensteuer⸗
gesetzes vom 10. August 1925 (eichsgesetzbl. J
S. 189) und des Korperschaftsteuergesetzes vom
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JS. 208) und die
vorläufige Feststellung der auf die Länder und
die Gemeinden entfallenden Rechnungsanteile,
ein Uberblick über die Einheitswerte nach dem
Reichsbewertungsgesetze vom 10. August1925Reichs—
gesetzbl. IS. 214),
eine Aufstellung über die Einnahmen der Länder
und der Gemeinden (Gemeindeverbände) aus
Steuern, sonstigen Abgaben und aus den Be—
triebsverwaltungen im Rechnungsjahr 1925 und
im ersten Halbjahr des Rechnungsjahrs 1926 so—
wie über die entsprechenden Einnabhmen im Rech—
nungsjahr 1913,
eine Aufstellung über die Ausgaben der gesamten
Verwaltung, insbesondere die Hoheitsausgaben der
Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände)
im Rechnungsjahr 1925 und im ersten Halbjahr
des Rechnungsjahrs 1926 sowie über die ent—
sprechenden Ausgaben im Rechnungsjahr 1913,
eine klare Abgrenzung der Aufgaben zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden (Gemeindever⸗
bänden) auf Grund des ˖8 42 der Dritten Steuer-
notverordnung.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
des Abs. 3 trifft der Reichsminister der Finanzen mit
Zustimmung des Reichsrats.
werden den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden),
wenn sich ihre Anteile an der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer insgesamt in
den Rechnungsjahren 1925 und 1926 je auf weniger
als 2100 Millionen Reichsmark belaufen, die daran
fehlenden Beträge aus Mitteln des Reichshaushalts,
insbesondere aus dem Aufkommen der nicht verpfän
deten Verbrauchsabgaben, zur Verfügung gestellt werden.
(2) Wenn sich in einem der beiden Rechnungsjahre
1928 und 1926 der Anteil der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) an der Umsatzsteuer aus einem
geringeren Aufkommen als 1500 Millionen Reichsmark
berechnet, so wird den Ländern und Gemeinden (Ge—
meindeverbänden) der fehlende Betrag auch dann zur
Verfügung gestellt werden, wenn ihre Anteile an der
Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Um—
satzsteuer insgesamt die im Abs. 1 bezeichnete Höht
erreichen oder überschreiten.
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Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung des F 30
der Dritten Steuernotverordnung wird wie folgt ge—
ändert:
1. im 819 Absf. 2 werden die Worte „Börsensteuer
462) gestrichen,
2. die 88 460 und 554 werden gestrichen,
3. im 867 Abs. 3 werden die Worte „und an der
Bezrfensteuer (&46a)“ gestrichen.
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Wenn eine Gemeinde (Gemeindeverband) im Rech—
nungsjahr 1926 den Bedarf, der aus Steuern, sonstigen
Abgaben und Uberschüssen der Betriebsverwaltungen
zu decken ist, über den entsprechenden Bedarf des Jahres
1914 hinaus über Gebühr anspannt, ist die Landes
regierung oder die von ihr beauftragte Behörde be—
rechtigt, die der Gemeinde (Gemeindeverband) landes
rechtlich zugewiesenen Anteile an Einkommensteuer und
an Körperschaftsteuer zu kürzen. Die Entscheidung,
ob eine Anspannung über Gebühr vorliegt, trifft die
Landesregieruug oder die von ihr beauftragte Behbrde
Dabei ist der allgemeine Teuerungsfaktor zu berück
sichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß
42“ der Dritten Steuernotverordnung den Gemeinden
Gemeindeverbänden) Aufgaben auf sozialem Gebiet
übertragen sind und daß seit dem Jahre 1914 wesent
liche Anderungen in den Verhältnissen der Gemeinden
(Gemeindeverbände) eingetreten sein können.
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Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats für die Feststellung
der im 8 20 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes be—
zeichneten“ Verteilungsschlüssel die Vorschriften der
z8 21 bis 26, 47 bis 49 des Finanzausgleichsgesetzee
dem Einkommensteuergesetze vom 10. August 1925
(Reichsgesetzbl. J S. 189) anzupassen. Dabei kann im
z23 als Stichtag an Stelle des Tages der für die
Hauptveranlagung maßgebenden allgemeinen Personen-
standsaufnahme das Ende des Steuerabschnitts ae—
nrommen werden
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Dem 869 des Finanzausgleichsgesetzes wird folgeuder
Abs. 2 angefügt:
„(2) Die näheren Bestimmungen über Ein—
holung und Erteilung von Auskünften über die
Einnahmen und Ausgaben der Länder und Ge—
meinden (Gemeindeverbände), insbesondere zur
Durchführung der Vorschriften des 88 Abf.3
des Gesetzes uͤber Anderungen des Finanzausgleichs
zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 254) erläßt
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats“
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(1) Die Länder und die Gemeinden (Gemeinde—
verbaͤnde) werden nach Maßgabe eines besonderen
Reichsgefetzes die Befugnis erhalten, vom 1. Ayril 1927