Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
bei einer Belastung bis zu 10 vom Hundert des 
Friedenswertes nicht mehr als 16 vom Hundert der 
Friedensmiete, 
bei einer Belastung bis zu 20 vom Hundert des 
Friedenswertes nicht mehr als 20 vom Hundert 
der Friedensmiete, 
obei einer Belastung bis zu 30 vom Hundert des 
Friedenswertes nicht mehr als 25 vom Hundert 
der Friedensmiete 
ausmacht. Die Länder können diese Sätze zum Zwecke 
der Angleichung aneinander oder an die allgemeinen 
Zätze erhöhen oder herabsetzen, sie können im Interesse 
iner angemessenen Verteilung der Steuerlast weitere 
Belastungsstufen mit besonderen Steuersätzen belegen 
owie bestimmen, daß die Vergünstigung des Satz 1 
nsoweit nicht eintritt, als die Steuer auf den Teil der 
Miete entfällt, der 100 vom Hundert der Friedensmiete 
ibersteigt. Wird die Steuer nicht von.der Friedensmiete 
erechnet, so tritt an die Stelle des Hundertsatzes der 
Friedensmiete ein entsprechender, von dem Lande zu be— 
timmender Teil des nach dem Landesgesetze für die 
Besteuerung maßgebenden Wertes. Hypotheken der in 
den 88 1187, 1190 BGGB. bezeichneten Art gelten nicht 
als dingliche privatrechtliche Belastung im Sinne dieser 
Vorschrift.“ 
vertes belastet waren, sind auf Antrag von der 
Steuer freizustellen, sofern sie ausschließlich vom 
Eigentümer und seiner Familie bewohnt werden 
und die Wohnfläche nicht mehr als 70 Quadrat— 
meter beträgt. Die Freistellung wird micht dadurch 
ausgeschlossen, daß das Einfamilienwohnhaus zum 
geringen Teil auf Grund behördlicher Maßnahmen 
vermietet worden ist. Die näheren Bestimmungen, 
insbesondere über die Grundsätze, nach denen die 
Wohnfläche zu berechnen ist, trifft die Reichsregierung 
mit Zustimmung des Reichsrats. Dabei ist den 
besonderen Verhältnissen kinderreicher Familien 
Rechnung zu tragen“ 
Im 8 30 erhält die Nr. 1 folgenden Zusatz: 
„Die von den Mietern gezahlten Betraäge sind 
vom Eigentümer in voller Höhe abzuführen“ Die 
Friedensmiete für die vom Eigentümer selbst be— 
benutzten Räume ist erforderlichenfalls vom Miet— 
einigungsamte festzustellen.“ 
9. 8 31 erhaͤlt hinter einem Strichpunkt folgenden 
zusatz: 
„sie stellen Grundsätze über die Berechnung des 
Friedenswertes der Grundstücke auf. 
(2) Sie können für Fälle, in denen die ge— 
troffene Regelung zu besonderen Härten oder zu 
besonderen Begünstigungen führt, eine von den 
Vorschriften dieser Verordnung abweichende Rege— 
lung treffen. 
(3) Die Länder bestimmen, in welcher Weise 
und in welchem Umfang hilfsbedürftige Personen, 
die dauernd oder vorübergehend eine Mieterhöhung 
nicht tragen können und eine entsprechende Woh— 
aungsänderung vorzunehmen nicht in der Lage 
sind, unter Mitwirkung der Fürsorgeverbände zu 
unterstützen und entsprechende Mittel den Fürsorge— 
oerbänden sicherzustellen sind.“ 
10. 832 erhält folgende Fassung: 
„832 
Vor dem 1. April 1928 ist rechtzeitig zu 
— 
veiter zu erheben ist. Bei der Prüfung ist dem 
allgemeinen Finanzbedarfe der Länder und Ge— 
meinden (Gemeindeverbände) einschließlich des Auf— 
wandes, der ihnen durch die Erfüllung der gemäß 
842 Abs. 1 zu selbständiger Regelung überlassenen 
Aufgaben erwächst, sowie den Bedürfnissen der 
Wohnungswirtschaft, insbesondere des Wohnungs— 
neubaues, ebenso der Weristeigerung der Grund—⸗ 
stücke sowie dem daraus entstandenen Vermögens— 
zuwachs Rechnung zu tragen. Rechtzeitig vor 
diesem Zeitpunkt ist Reichstag und Reichsrat eine 
Vorlage zu machen.“ 
fẽ) wird als Abs. 4 folgende Vorschrift eingestellt: 
„(4) Soweit es sich in den Fällen des Abs. 3 um 
Wohngebäude (Eigenhäuser) handelt, die nicht oder nur 
nuf Grund behördlicher Maßnahmen vermietet sind, 
önnen die Länder eine weitere Minderung der Steuer 
intreten lassen.“ 
g) wird als Abs. 5 folgende Vorschrift eingestellt: 
„8) Die Länder können Bestimmung darüber treffen, 
nwieweit die Vergünstigung der Abs. 3 und 4 sich auf 
Brundstücke erstreckt, die in der Zeit vom 1. August 1914 
zis zum 31. Dezember 1918 belastet worden sind.“ 
h) werden im Abs. 6 die Worte „Abs. 3, 4 und 5 
ersetzt durch die Worte „Abs. 2, 3 und 4“. 
6. Im 8 29 werden 
a) im Satze 3 die Worte „40 vom Hundert“ ersetzt 
durch die Worte „25 vom Hundert“. 
Ferner wird 
b) folgender Abs. 2 angefügt: 
„(2) Als Neubauten im Sinne des Abs. J gelten 
nicht Bauten, die als Ersatz für kriegsbeschädigte oder 
riegszerstörte Gebäude ganz oder größtenteils aus 
»ffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Gesetzes über 
die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 
3. duh 1916 (Reichsgesetzbl. S. 675) errichtet worden 
ind.“ 
812 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
„je den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund— 
tücken regelnden Vorschriften der Dritten Steuernotver— 
xdnung unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz 
zetroffenen Anderungen in fortlaufender Paragraphen— 
olge als besonderes Gesetz über den Geldentwertinigs— 
unsgleich bei bebauten Grundstücken neu bekanntzu— 
nachen. 
7. Als 8292 wird folgende neue Vorschrift ein— 
gestellt: 
Einfamilienhäuser, die vor dem 1. Juli 1918 
bezugsfertig hergestellt und zu diesem Zeitpunkt 
nit nicht mehr als 20 vom Hundert des Friedens— 
„8292
	        
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