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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
bei einer Belastung bis zu 10 vom Hundert des
Friedenswertes nicht mehr als 16 vom Hundert der
Friedensmiete,
bei einer Belastung bis zu 20 vom Hundert des
Friedenswertes nicht mehr als 20 vom Hundert
der Friedensmiete,
obei einer Belastung bis zu 30 vom Hundert des
Friedenswertes nicht mehr als 25 vom Hundert
der Friedensmiete
ausmacht. Die Länder können diese Sätze zum Zwecke
der Angleichung aneinander oder an die allgemeinen
Zätze erhöhen oder herabsetzen, sie können im Interesse
iner angemessenen Verteilung der Steuerlast weitere
Belastungsstufen mit besonderen Steuersätzen belegen
owie bestimmen, daß die Vergünstigung des Satz 1
nsoweit nicht eintritt, als die Steuer auf den Teil der
Miete entfällt, der 100 vom Hundert der Friedensmiete
ibersteigt. Wird die Steuer nicht von.der Friedensmiete
erechnet, so tritt an die Stelle des Hundertsatzes der
Friedensmiete ein entsprechender, von dem Lande zu be—
timmender Teil des nach dem Landesgesetze für die
Besteuerung maßgebenden Wertes. Hypotheken der in
den 88 1187, 1190 BGGB. bezeichneten Art gelten nicht
als dingliche privatrechtliche Belastung im Sinne dieser
Vorschrift.“
vertes belastet waren, sind auf Antrag von der
Steuer freizustellen, sofern sie ausschließlich vom
Eigentümer und seiner Familie bewohnt werden
und die Wohnfläche nicht mehr als 70 Quadrat—
meter beträgt. Die Freistellung wird micht dadurch
ausgeschlossen, daß das Einfamilienwohnhaus zum
geringen Teil auf Grund behördlicher Maßnahmen
vermietet worden ist. Die näheren Bestimmungen,
insbesondere über die Grundsätze, nach denen die
Wohnfläche zu berechnen ist, trifft die Reichsregierung
mit Zustimmung des Reichsrats. Dabei ist den
besonderen Verhältnissen kinderreicher Familien
Rechnung zu tragen“
Im 8 30 erhält die Nr. 1 folgenden Zusatz:
„Die von den Mietern gezahlten Betraäge sind
vom Eigentümer in voller Höhe abzuführen“ Die
Friedensmiete für die vom Eigentümer selbst be—
benutzten Räume ist erforderlichenfalls vom Miet—
einigungsamte festzustellen.“
9. 8 31 erhaͤlt hinter einem Strichpunkt folgenden
zusatz:
„sie stellen Grundsätze über die Berechnung des
Friedenswertes der Grundstücke auf.
(2) Sie können für Fälle, in denen die ge—
troffene Regelung zu besonderen Härten oder zu
besonderen Begünstigungen führt, eine von den
Vorschriften dieser Verordnung abweichende Rege—
lung treffen.
(3) Die Länder bestimmen, in welcher Weise
und in welchem Umfang hilfsbedürftige Personen,
die dauernd oder vorübergehend eine Mieterhöhung
nicht tragen können und eine entsprechende Woh—
aungsänderung vorzunehmen nicht in der Lage
sind, unter Mitwirkung der Fürsorgeverbände zu
unterstützen und entsprechende Mittel den Fürsorge—
oerbänden sicherzustellen sind.“
10. 832 erhält folgende Fassung:
„832
Vor dem 1. April 1928 ist rechtzeitig zu
—
veiter zu erheben ist. Bei der Prüfung ist dem
allgemeinen Finanzbedarfe der Länder und Ge—
meinden (Gemeindeverbände) einschließlich des Auf—
wandes, der ihnen durch die Erfüllung der gemäß
842 Abs. 1 zu selbständiger Regelung überlassenen
Aufgaben erwächst, sowie den Bedürfnissen der
Wohnungswirtschaft, insbesondere des Wohnungs—
neubaues, ebenso der Weristeigerung der Grund—⸗
stücke sowie dem daraus entstandenen Vermögens—
zuwachs Rechnung zu tragen. Rechtzeitig vor
diesem Zeitpunkt ist Reichstag und Reichsrat eine
Vorlage zu machen.“
fẽ) wird als Abs. 4 folgende Vorschrift eingestellt:
„(4) Soweit es sich in den Fällen des Abs. 3 um
Wohngebäude (Eigenhäuser) handelt, die nicht oder nur
nuf Grund behördlicher Maßnahmen vermietet sind,
önnen die Länder eine weitere Minderung der Steuer
intreten lassen.“
g) wird als Abs. 5 folgende Vorschrift eingestellt:
„8) Die Länder können Bestimmung darüber treffen,
nwieweit die Vergünstigung der Abs. 3 und 4 sich auf
Brundstücke erstreckt, die in der Zeit vom 1. August 1914
zis zum 31. Dezember 1918 belastet worden sind.“
h) werden im Abs. 6 die Worte „Abs. 3, 4 und 5
ersetzt durch die Worte „Abs. 2, 3 und 4“.
6. Im 8 29 werden
a) im Satze 3 die Worte „40 vom Hundert“ ersetzt
durch die Worte „25 vom Hundert“.
Ferner wird
b) folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Als Neubauten im Sinne des Abs. J gelten
nicht Bauten, die als Ersatz für kriegsbeschädigte oder
riegszerstörte Gebäude ganz oder größtenteils aus
»ffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Gesetzes über
die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom
3. duh 1916 (Reichsgesetzbl. S. 675) errichtet worden
ind.“
812
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
„je den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund—
tücken regelnden Vorschriften der Dritten Steuernotver—
xdnung unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz
zetroffenen Anderungen in fortlaufender Paragraphen—
olge als besonderes Gesetz über den Geldentwertinigs—
unsgleich bei bebauten Grundstücken neu bekanntzu—
nachen.
7. Als 8292 wird folgende neue Vorschrift ein—
gestellt:
Einfamilienhäuser, die vor dem 1. Juli 1918
bezugsfertig hergestellt und zu diesem Zeitpunkt
nit nicht mehr als 20 vom Hundert des Friedens—
„8292