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1926 Ausgegeben zu Berlin, den 2. März 1926 Nr. 11
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JIuhalt: Gefetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom W. Fobrugr Innngze eea—n 4 eeregede S. 107
Vierie Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetes über die Ablösung öffentlicher
Aulehen. Bom Februce onß . 2 23933 2333eereee S 108
Bekanntmachung einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abs.2 der Verfassung
des Deutschen Reichs und des 566 Ahs. 1J des Finanzausgleichsgesetzes vom 9. Januar 1926 Vom
). Februar 192 S 108
Zu Teil 11 Nr. B, ausgegeben am 26. Februar 1926, ist veröffentlicht: Gesetz über das vorläufige Wirtschaftsabkommen
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom. 18. Nopember 1925. — Gesetz über den Zusatzverkrag vom
tz. Novenber 1925 zum deutsch-niederländischen Handels- und Schiffahrtsvertrage vom 31. Dezember 1801 und über
den deutsch-niederkändischen Zoll- und Kreditvertrag vom 26. November 1925.
In Teil II OÄr, H, ausgegeben am 26. Tebruar 192065, ist verösfentlicht: Gesetz über das deutsch-französische Handelsabkommen
vom 12. Februar 1926.
—
Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer.
VPom 26. Februar 1926.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird:
ArtikellJ
Das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925
Meichsgesetzbl. 1IS. 189) in der Fassung des Gesetzes
über die Senkung der Lohnstener vom 19. Oezember 1925
Reichsgeseßbl. I S. 4069) wird wie folgt geändert:
Im 875 erhält die Nr. 2 folgende Fassung:
der im 870 Abs. 1b, c vorgesehenen Beträge,
wenn der Arbeitnehmer nachweist, daß die Werbungs—
kosten und Sonderleistungen (F5 15 Abs. 1 Nr. l,
* l6 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 4,5, 8 17) zusammen
den Vetrag von 40 Reichsmark monatlich über—
steigen.
2. Der 893 erhält folgende Fassung:
893
(1) Wenn eine Veranlagung nicht erfolgt, sind
Stenerbeträge, die vom Arbeitslohn einbehalten
worden sind, auf Antrag zu erstatten, wenn
die im 879 Abs. 1,2 bezeichneten Beträge
infolge Verdienstausfalls beim Steuerabzug
nicht in voller Höhe berücksichtiat worden
sind oder
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im
8 56 bezeichneten Art vorliegen, soweit sie
nicht schon durch Erhöhung des steuerfreien
Lohnbetrags nach 8 75 Nr. Jberücksichtigt
worden sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für
e nen bestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und
der Steuerabzug nach 8 74 erfolgt ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. J ist der
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, auf Grund
des steuerfreien Lohnbetrags und der Familien—
exmäßigungen, die in dem betreffenden Kalender—
jahr in Geltung gewesen sind, den zu erstattenden
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 16. März 1926)
Reichsgesetzbl. 1926 1
Betrag mit rechtsverbiudlicher Kraft für Gruppen
von Steuerpflichtigen pauschal festzusetzen.
(3) Der Antrag kann nur jeweils für ein
Kalenderjahr gestellt werden. Er muß spätestens
bis zum 31. März eines Jahres für das voran—
gegangene Kalenderjahr eingereicht sein; F68 der
teichsabgabenorduung gilt entsprechend.
—
Falle der Krankheit eine Bescheiniguug der Krauken—
kasse, im Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung
oder des Streikes die Erwerbslosenkontrollkarte,
eine Bescheinigung der Erwerbslosenfürsorge, eines
Berufsverbandes oder des Arbeitgebers auerkannt
werden.
(5) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe
der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nicht über—
steigen; Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden
nicht erstattet.
Arftikel TI
X
Für die Erstattung der Lohnsteuer für das Kalender—
jahr 1925 treten, soweit bei Inkrafttreten dieses Ge—
setzes über einen Erstattungsantrag noch nicht entschieden
ist, für Arbeitnehmer, die nicht veranlagt werden, an
Stelle der Vorschriften des 824 des Steuerüberleitungs—
gesetzes und des 893 des Einkommensteuergesetzes die
Vorschriften der 882,3
82
(1) Wenn eine Veranlagung für 1925 nicht erfolgt,
sind Steuerbeträge, die vom ölrbeitslohn einbehalten worden
sind, auf Antrag zu erstatten, wenn
J. infolge Verdienstausfalls der steuerfreie Lohnbetrag
nicht in Höhe von 860 Reichsmark berücksichtigt
worden ist,
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im F 56
bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berück-
sichtigt worden sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für einen
hestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und der Steuer—
abzug nach 8 74 erfolgt ist.