Full text: Finanzen

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1926 Ausgegeben zu Berlin, den 2. März 1926 Nr. 11 
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JIuhalt: Gefetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom W. Fobrugr Innngze eea—n 4 eeregede S. 107 
Vierie Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetes über die Ablösung öffentlicher 
Aulehen. Bom Februce onß . 2 23933 2333eereee S 108 
Bekanntmachung einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abs.2 der Verfassung 
des Deutschen Reichs und des 566 Ahs. 1J des Finanzausgleichsgesetzes vom 9. Januar 1926 Vom 
). Februar 192 S 108 
Zu Teil 11 Nr. B, ausgegeben am 26. Februar 1926, ist veröffentlicht: Gesetz über das vorläufige Wirtschaftsabkommen 
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom. 18. Nopember 1925. — Gesetz über den Zusatzverkrag vom 
tz. Novenber 1925 zum deutsch-niederländischen Handels- und Schiffahrtsvertrage vom 31. Dezember 1801 und über 
den deutsch-niederkändischen Zoll- und Kreditvertrag vom 26. November 1925. 
In Teil II OÄr, H, ausgegeben am 26. Tebruar 192065, ist verösfentlicht: Gesetz über das deutsch-französische Handelsabkommen 
vom 12. Februar 1926. 
— 
Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. 
VPom 26. Februar 1926. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, 
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet 
wird: 
ArtikellJ 
Das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 
Meichsgesetzbl. 1IS. 189) in der Fassung des Gesetzes 
über die Senkung der Lohnstener vom 19. Oezember 1925 
Reichsgeseßbl. I S. 4069) wird wie folgt geändert: 
Im 875 erhält die Nr. 2 folgende Fassung: 
der im 870 Abs. 1b, c vorgesehenen Beträge, 
wenn der Arbeitnehmer nachweist, daß die Werbungs— 
kosten und Sonderleistungen (F5 15 Abs. 1 Nr. l, 
* l6 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 4,5, 8 17) zusammen 
den Vetrag von 40 Reichsmark monatlich über— 
steigen. 
2. Der 893 erhält folgende Fassung: 
893 
(1) Wenn eine Veranlagung nicht erfolgt, sind 
Stenerbeträge, die vom Arbeitslohn einbehalten 
worden sind, auf Antrag zu erstatten, wenn 
die im 879 Abs. 1,2 bezeichneten Beträge 
infolge Verdienstausfalls beim Steuerabzug 
nicht in voller Höhe berücksichtiat worden 
sind oder 
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 
8 56 bezeichneten Art vorliegen, soweit sie 
nicht schon durch Erhöhung des steuerfreien 
Lohnbetrags nach 8 75 Nr. Jberücksichtigt 
worden sind. 
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für 
e nen bestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und 
der Steuerabzug nach 8 74 erfolgt ist. 
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. J ist der 
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, auf Grund 
des steuerfreien Lohnbetrags und der Familien— 
exmäßigungen, die in dem betreffenden Kalender— 
jahr in Geltung gewesen sind, den zu erstattenden 
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 16. März 1926) 
Reichsgesetzbl. 1926 1 
Betrag mit rechtsverbiudlicher Kraft für Gruppen 
von Steuerpflichtigen pauschal festzusetzen. 
(3) Der Antrag kann nur jeweils für ein 
Kalenderjahr gestellt werden. Er muß spätestens 
bis zum 31. März eines Jahres für das voran— 
gegangene Kalenderjahr eingereicht sein; F68 der 
teichsabgabenorduung gilt entsprechend. 
— 
Falle der Krankheit eine Bescheiniguug der Krauken— 
kasse, im Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung 
oder des Streikes die Erwerbslosenkontrollkarte, 
eine Bescheinigung der Erwerbslosenfürsorge, eines 
Berufsverbandes oder des Arbeitgebers auerkannt 
werden. 
(5) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe 
der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nicht über— 
steigen; Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden 
nicht erstattet. 
Arftikel TI 
X 
Für die Erstattung der Lohnsteuer für das Kalender— 
jahr 1925 treten, soweit bei Inkrafttreten dieses Ge— 
setzes über einen Erstattungsantrag noch nicht entschieden 
ist, für Arbeitnehmer, die nicht veranlagt werden, an 
Stelle der Vorschriften des 824 des Steuerüberleitungs— 
gesetzes und des 893 des Einkommensteuergesetzes die 
Vorschriften der 882,3 
82 
(1) Wenn eine Veranlagung für 1925 nicht erfolgt, 
sind Steuerbeträge, die vom ölrbeitslohn einbehalten worden 
sind, auf Antrag zu erstatten, wenn 
J. infolge Verdienstausfalls der steuerfreie Lohnbetrag 
nicht in Höhe von 860 Reichsmark berücksichtigt 
worden ist, 
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im F 56 
bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon 
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berück- 
sichtigt worden sind. 
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für einen 
hestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und der Steuer— 
abzug nach 8 74 erfolgt ist.
	        
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