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1926 Ausgegeben zu Berlin, den 16. März 1926 Nr. 14
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Inhalt: Gesetz zur Abaänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuner vom 10. August 1925
Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. Maͤrz 1926..................*** S. 151
Verordnung über die Bildung der Grundwertausschüsfe und der Gewerbeausschüsse bei den Finanzaͤmtern
nd ihr Werfahren. Vom11. März 1926........ .......113— S. 151
Bekanntmachung über die Zulassung von Boͤrfentermingeschäften in Aktien von Bergwerks, und Fabrik⸗
ternebmungen. Vom 23. Februar 1926...... .. ... . . . . .“ .... S. 156
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Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung
der Bier und Tabaksteuer vom 10. August 1925
Reichsaesetzbl. IS. 244). Vom 8. März 1926.
Der Neichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver—
ründet wird:
Artikel 1
Der Artikel III des Gesetzes über Erhbhung der
Bier- und Tabaksteuer vom 10. Auaust 1925 wird wie
folgt geändert:
an dem Abs. (2e) wird folgender Satz hinzugefügt:
Das Reich erstattet den Bezirksfürsorgever⸗
bänden neunzig vom Hundert der Kurzarbeiter-
unterstützung.
Mhinter Abs. (4) werden folgende Vorschriften ein—
gefügt:
(6) Die Bedürftigkeitsprüfung bei Abs. 1und?
kommt in Fortfall, jedoch mit der Maßgabe,
daß die Kurzarbeiterunterstützung den reinen
Lohn- und Verdienstausfall nicht übersteigen darf
6) Der für die Unterstützungen (Abs. Wbis 5)
norwendige ursächliche Znfammenhang zwischen
dem Lohnausfall infolge Arbeitslosigkeit oder
Kurzarbeit und der Abgabenerhöhung auf Grund
diefes Gesetzes darf mit Wirkung vom 15. Fe—
bruar 1926 an nicht mehr verneint werden,
sofern bisher die Betriebsstillegung oder ein—
schränkung auf eine übermäßige Vorversorgung
mit Rohstoffen oder Waren zurückgeführt wurde
Artikel2
Die Bestimmungen unter a und b Abs. (5) haben
rückwirkende Kraft vom 15. Januar 1926.
Berlin, den 8. Maͤrz 1926.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Reinhold
GWierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaas: 30. Maͤrz 1926
Reichsgesetzbl. 19261
Verordnung über die Bildung der Grundwertaus—
schüsse und der Gewerbeausschüsse bei den Finanz—
itern nud ibr Verfahren. Vom 11. März 1926.
Auf Grund des 851 Abs. 3, 8 66, Abs. 2 Satz 2
867 Abs. 1, 868 Abs. 1, 8 86 des Reichsbewertungs⸗
gesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgeseßbl. 1IS. 214)
ird über die Bildung der Grundwertausschüsse und
der Gewerbeausschüsse sowie über ihr Verfahren im
Benehmen mit den zuständigen Reichsministern und
mit Zustimmuna des Reichsrats hiermit verordnet:
1. Vildung der Ausschüsse
8 —1 Bezirke
(9) Für den Bezirk eines jeden Finanzamts werden
am Site des Finanzamts ein Grundwertausschuß und
ein Gewerbeausschuß gebildet.
(2) Bei den Ausschüssen können Abteilungen für ört—
lich abgegrenzte Bezirke (Abteilunasbezirke) gebildet
werden.
(8) Wird von der Bildung von Abteilungen ab—
gesehen, so gelten für die Bildung der Ausschuͤsse und
ihr Verfahren die gleichen Vorschriften wie für die
Abteilungen.
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(0) Für die Abgrenzung der Abteilungsbezirke (8
dbs. 2) gelten folgende Grundsätze:
. In der Regel soll von den Steuerbezirken aus—
gegangen werden (51 der Steuerausschußordnung
ponl 25. Mai 1920 (teichsgesetbl. S. 118)
10. Marz 1923 (GKeichsgesehbt S. 101)
2. ein Abteilungsbezirk darf sich nicht über Ge—
biet mehrerer Länder erstrecken;
auf die Bezirksabgrenzung der unteren Verwal—
tungsbehörde und des naͤchstübergeordneten Ge—
meindeverbandes (pgl. 811) und der im 8852
Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten
Landesbehörden (3. B. Katasterämter) soll tun—
lichst Rücksicht genommen werden;
die Abteilungsbezirke des Grundwertausschusses
und die des Gewerbeausschusses brauchen nicht
üͤbereinzustimmen.