Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
(2) Der Präsident des Landesfinanzamts bestimmte oder in der Bewertung von Grundstücken sachkundig
die Abteilungsbezirke nach Maßgabe des Abs. 1J im Be- ein; besteht in dem Lande eine Behörde, zu deren Auf-
nehmen mit der Landesregierung. gaben die Wertermittlung von Grundstücken gehört
3. B. Katasteramt), so soll für die Abteilung des
Hrundwertausschusses in erster Linie ein Beamter dieser
Behörde benannt werden. Der für die Abteilung des
Bewerbeausschusses benannte Beamte soll tunlichst mit
»en Aufgaben der Bewertung von Betriebsvermögen
oertraut sein.
() Erstreckt sich der zu bewertende Gegenstand über
Bebiet mehrerer Länder, so finden für die Frage, wel—
her, Landesbeamte an der Sitzung teilnimmt, die Vor—
chriften entsprechende Anwendung, die für die Zustän—
digkeit des Finanzamts in diesen Fällen maßgebend
sind (vgl. 853 Abs. 1 Satz 2, 3 des Reichsbewerkungs—
gesetzes).
Zusammensetzung der Aus⸗
schusse oder Abteilungen 8 3
(1) Den Ausschüssen oder einzelnen Abteilungen der
Ausschüsse gehören an:
1. ein Beamter des Finanzamts (8 5),
2. ein von der Landesregierung benannter Beamter
68 6, 7),
ein von dem Vorstand der Gemeinde benannter
Beamter (88 8, 9),
gewählte Mitglieder; ihre Zahl beträgt 4, 6 oder
8(68 10 bis 15),
ernannte Mitglieder; ihre Zahl darf nicht größer
sein als die Hälfte der Zahl der gewählten Mit—
glieder (88 16, 17).
(2) Die Mitglieder einer Abteilung können zugleich
Mitglieder von andern Abteilungen desselben Aus—
schusses oder von Abteilungen des andern Ausschusses
81Abs. 1) sein, soweit sich nicht aus den bestehenden
Vorschriften etwas anderes ergibt, insbesondere für die
benannten Mitglieder aus 851 Abs. 1 Nr. 2, 3 des
Reichsbewertungsgesetzes und für die gewählten Mit—
glieder aus 851 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes
in Verbindung mit 827 der Reichsabgabenordnung
ind 813 Abs. 2 dieser Verordnung.
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(1) Erhebt das Land, dessen Regierung gemäß 86
inen Beamten als Mitglied der Abteilung des Grund—
vertausschusses benannt hat, eine Grund- und Gebäude—
teuer nach dem Merkmal des Wertes, so ist dieser
Zeamte stellvertretender Vorsitzender der Abteilung.
Wird eine Grund- und Gebäudesteuer nach dem Merk—
nal des Wertes nicht von dem Lande, sondern nur von
vemeinden des Landes erhoben, so ist der von dem
rande benannte Beamte siellpertretender Vorsitzender
»er Abteilung, soweit sie mit der Feststellung von Ein—
jeitswerten für das Gebiet einer solchen Gemeinde be—
aßt ist.
() Abs. 1 findet auf den von der Regierung des
Landes gemäß 8 6 als Mitglied der Abteilung des Ge—
verbeausschusses benannten Beamten entsprechende An—
vendung, wenn das Land oder Gemeinden des Landes
p Gewerbesteuer nach dem Merkmal des Wertes er—
heben.
(8) In den Fällen des Abs. 1, 2 führt der von dem
ꝛande benannte Beamte den Vorsitz, wenn der Vor—
deher des Finanzamts und der mit seiner ständigen
Vertretung beauftragte Beamte nicht teilnehmen (85).
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über den Vorsitz
ntscheidet der Präsident des Landesfinanzamts im
Benehmen mit der Landesregierung.
84
Soweit eine Abteilung des Gewerbeausschusses mit
der Feststellung des Einheitswerts der im 868 Abs.2
Zatz 1 des Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten Ver—
nögensgegenstände eines gewerblichen Betriebs befaßt
ist, kann an der Sitzung nach näherer Bestimmung der
Landesregierung (56 Abs. 1 Satz 1) neben dem von
ihr für diese Abteilung benannten Beamten ein be—
umtetes Mitglied des Grundwertausschusses mit bera—
tender Stimme teilnehmen. Die Landesregierung kann
hierzu entweder den von ihr gemäß 86 oder den von
der Gemeinde gemäß 888, 9 für diejenige Abteilung
des Grundwertausschusses benannten Beamten bestim—
men, die für die Bewertung des Grundstücks zuständig
sein würde, wenn der Grundwertausschuß diese vorzu—
ehmen hätte.
beamter des Finanzamts 8§ 5
Der Vorsteher des Finanzamts ist Vorsitzender der
einzelnen Abteilungen des Grundwertausschusses und
des Gewerbeausschusses. Nimmt nicht der Vorsteher
des Finanzamts, sondern sein ständiger Vertreter (8 24
Abs. 1 der Reichsabgabenordnung) an der Sitzung
teil, so führt dieser den Vorsitz; nimmt ein anderer Be—
amter des Finanzamts an der Sitzung teil, so führt
dieser nur dann den Vorsitz, wenn der von der Landes—
regierung benannte Beamte nicht stellvertretender Vor—
sitzender ist (8 7) oder nicht anwesend ist.
8 8 Gemeindebeamter
Der im 83 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Beamte wird,
wenn die Abteilung ausschließlich für eine Gemeinde
oder einen Teil einer Gemeinde gebildet wird, von
dem Vorstand der Gemeinde benannt.
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(1) Wird eine Abteilung für mehrere Gemeinden ge—
ildet, so benennt der Vorstand jeder Gemeinde einen
Beamten. Für Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach
»em amtlich festgestellten Ergebnis der leten vor dem
Zauptfeststellungszeitpunkte (d5 Abs. 2 des Reichsbewer⸗
ungsgefetzes) im Reichsgebiete vorgenommenen Volks—
ählung nicht mehr als tausend betrug, benennt die
Vertretung des den Gemeinden nächstuübergeordneten
hemeindeverbandes den Beamten; benannt werden kann
ur der Vorsteher einer dieser Gemeinden. An die
Stelle der Vertretung des nächstübergeordneten Ge—
meindeverbandes tritt für Länder, in denen ein solcher
nicht besteht, die Staatsaufsichtsbehörde.
bandesbeamter 8 6
(1) Der im 83 Abs. 1Nr. 2 bezeichnete Beamte wird
oon der Regierung des Landes benaunt, für dessen Ge—
ziet die Abteilung gebildet wird. Der für die Abteilung
des Grundwertausschusses benannte Beamte soll tun—
ichst mit den Aufgaben der Wertermittlung vertraut