Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
rtlichen Bedeutung der Gewerbe auf die verschie. (0) Es können auch solche Perfonen gewählt werden,
denen gewerblichen berufsständischen Vertretungen die, ohne in dem Bezirke der Abteilung zu wohnen, in
zu verteilen sind, hm Vermögen haben, das der Einheitsbeweriung durck
eine der berufsständischen Vertretungen der die Abteilung unterlieat.
reien Berufe für ein Mitglied.
III. wenn die den berufsständischen Vertretungen
uustehende Mitgliederzahl zwei beträgt, sollen wahlbe—
rechtigt sein:
a) für den Grundwertausschuß:
. in Bezirken mit weitaus überwiegend länd—
lichem Charakter die Landwirtschaftskam—
mer (Bauernkammer) für zwei Mitglieder;
in Bezirken mit weitaus überwiegend städti—
chem Charakter die berufsständischen Ver—
cretungen der Gewerbe für zusammen zwei
Mitglieder, die je nach der oͤrtlichen Bedeu—
ung der Gewerbe auf die verschiedenen ge—
verblichen berufsständischen Vertretungen zu
verteilen sind;
) für den Gewerbeausschuß die berufsständischen
Vertretungen der Gewerbe für zusammen zwei
Mitglieder, die je nach der örtlichen Bedeutung
der Gewerbe auf die verschiedenen gewerblichen
berufsständischen Vertretungen zu verteilen sind.
(8) Die Mitglieder sollen sachkundig in der Bewer—
ung und mit den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes
»ertraut sein. Bei der Wahl soll ferner darauf Be—
dacht genommen werden, daß möglichst die verschie—
denen Gruppen des von den einzelnen Abteilungen zr
ewertenden Vermögens vertreten sind, z. B. bei
Vahlen in den Grundwertausschuß in ländlichen Be—
irken gegebenenfalls je nach der oͤrtlichen Bedeutung
neben dem landwirtschaftlichen Besitze mit Einschluf
der Binnenfischerei, soweit sie zum landwirtschaftlichen
Lexmögen zu rechnen ist, der forstwirtschaftliche Besitz
ind gärtnerische Besitz mit Einschluß des Weinbaues,
erner die verschiedenen vorkommenden Besitzgrößen
Klein⸗, Mittel- und Großbesitz), in städtischen Bezirken
ie verschiedenen vorkommenden Arten des Grund—
tücksbesitzes (Mietwohnhaus, Villa, Geschäftshaus
Bauland usw.).
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(1) Das Amt der gewählten Mitglieder (83 Abs. 1
Nr. 4) ist ein Ehrenamt. Der Reichsminister der Fi—
aanzen bestimmt die Grundsätze für eine angemessene
Entschädigung, die den ehrenamtlichen Mitgliedern für
Aufwand und Zeitverlust zugebilligt werden kann.
() Beim Ausbleiben gewählter Mitglieder findet
356 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An—
vendung; der Vorsteher des Finanzamts entscheidet.
(2) Für Bezirke, in denen weder ländlicher noch
tädtischer Charakter weitaus überwiegt, findet Abs. 1
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß je nach
der örtlichen Bedeutung der vorkommenden Berufe die
Mitgliederzahl auf die berufsständischen Vertretungen
zu verteilen ist.
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vichen werden, wenn dies durch die örtlichen Verhält—
aisse gerechtfertigt ist.
(4) In den n des Abs. 1 zu Ja 2, IIa 2 und
(IIa 2 können die örtlichen Haus- und Grundbefitzer—
vereine den wahlberechtigten berufsständischen Vertre—
tungen geeignete Personen zur Wahl in den Grund—⸗
bertausschuß vorschlagen; sie sollen Namen, Beruf
(5t34d) und Anschrift der vorgeschlagenen Personen
dem PTräsidenten des Landekfinanzamts mitteilen.
(5) Der Präsident des Landesfinanzamts bestimmt
im Benehmen mit der Landesregierung nach Maßgabe
der Abs. Wbis 3 die wahlberechtigten öffentlich-rechtlichen
berufsständischen Vertretungen sowie die Zahl der von
ihnen für die einzelnen Abteilungen zu wählenden Mit—
zlieder.
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8 15
Die Hauptwahlen finden im Laufe der letzten Hälfte
»es Kalenderjahrs statt, mit dem die Amtsperiode
819) der bisherigen Mitglieder abläuft.
Ernunnte Mitglieder
() Die im 83 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Mitglieder
verden in gleicher Zahl von dem Präsidenten des Lan—
»esfinanzamts und von der Regierung des Landes
rnannt, für dessen Gebiet die Abteilung gebildet wird.
Zeträgt die Zahl der gewählten Mitglieder sechs und
arf dementsprechend die Zahl der ernannten Mit—
zlieder nicht mehr als drei betragen (53 Abs. 1 Nr. d,
5), so ernennt der Präsident des Landesfinanzamts das
dritte Mitglied im Einvernehmen mit der Regierung
des Landes.
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(1) Die Wahlen müssen für jede Abteilung gesondert
vorgenommen werden. Soweit von dem zur Wahl be—
rechtigten Organ der Selbstverwaltung zwei oder mehr
Mitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl; für das von den Or—
ganen der Selbstverwaltung der Verhältniswahl
zu beobachtende Verfahren sind, falls hierüber nicht
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herechtigten Organen selbst erlassenen oder zu erlafssenden
Bestimmungen maßgebend. Im übrigen ist gewählt,
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, im Falle
der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) 814 gilt entsprechend. Auf die Zuständigkeit
der von der Landesregierung ernannten Mitglieder
findet 86 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
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(90) Bei der Ernennung sind die im 8 13 Abs. 3 be⸗
eichneten Gesichtspunkte zu beachten. Es ist darauf
Sedacht zu nehmen, daß in den Abteilungen des Grund—
vertausschusses je nach der wirtschaftlichen Zusammen—
etzung des Bezirkes das landwirtschaftliche, forstwirt—
chaftliche oder gärtnerische Vermögen oder das Grund—
»ermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes mit
kinschluß der vom Grundwertausschusse zu bewertenden,