Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
niederschrift aber die Verhandiungen F 26 regierung bei den bisher für das Wahlverfahren
() Uber jede Verhandlung der Abteilungen ist eine zeltenden Vorschriften verbleiben.
Niederschrift zu fertigen. Bie Niederschrift soll ent— Tritt die wahlberechtigte öffentlich-rechtliche
halten: sarnasiandee Vertretung nicht innerhalb des
Her 8 in Nr. 3 bezeichneten Zeilraums zusammen, so
J. den Verhandlungsort und Verhandlungẽtag, n die Wahl hn bei ht bin Lusschuß —*
2. die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder, von diesem, sonst von dem Vorstand vor—
3. den Nachweis der Verpflichtung der Mitglieder zunehmen; die Landesregierung kann hierüber
gemäß 829 der Reichsabgabenordnung, nähere Bestimmungen treffen.
gemäß 8 49 der Reichsabgabenordnung gefaßte Berlin, den 11. März 1926.
Beschlüsse,
5. den Gegenstand der erledigten Geschäfte,
ß. die Feststellung, daß der Bestimmung des 8 25
genügt ist; einer Wiedergabe der im einzelnen ge—
abten Beschlüsse in der Niederschrift bedarf es
nicht.
(2) Der Vorsitzende und nach seiner Anordnung
eines der an der Sitzung beteiligten Mitglieder haben
die Niederschrift zu unterzeichnen.
gichtbeteiligung der Ausschüse 827
Der Mitwirkung der Ausschüsse und ihrer Abteilun—
gen bedarf es, solange der 8 45 der Oritten Steuer⸗
sotverordnung vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J
S. 74) in Kraft ist, nicht, wenn ein vorläufiger
Feststellungsbescheid erlassen oder wenn auf Grund des
g 76 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung ein Fest—
ellungsbescheid zurückgenommen oder geändert wird.
UI. Schlußhestimmungen
828
Für die erste Wahl gelten die Bestimmungen dieser
Verordnung mit folgenden Abweichungen:
1. Die Amtsperiode der Abteilungen läuft bis zum
31. Dezember 1928.
Die Mitglieder der Abteilungen werden für die
Zeit bis zum 31. Dezember 1928 gewählt und
— 0
nannt.
An die Stelle des im 8 15 bezeichneten Zeitraums
tritt ein Zeitraum von einem Monat, der mit der
Mitteilung der Abteilungsbezirke und der Zahl
der zu waͤhlenden Mitglieder an die wablberech—
tigten Körperschaften beginnt.
In den Fällen des 89 Abs. 1 Satz2 sind die Er—
gebnisse der am 16. Juni 1925 vorgenommenen
Volkszählung maßgebend.
In Ländern, in denen die von Organen der Selbst⸗
derwaltung vorzunehmenden Wahlen bisher nicht
nach den Grundfätzen der Verhältniswahl erfolgen,
kaun es nach näherer Bestimmung der Landes—
3.
Bekanntmachung über die Zulassung von Börsen⸗
termingeschäften in Aktien von Bergwerks- und
Fabrikunternehmungen. Vom 23. Februar 1926).
Auf Grund des 863 Abs. 1 des Boörsengesetzes
Reichsgesetzbl. 1908 S. 215) hat der Reichsrat beschlossen:
Börsentermingeschäfte in Aktien der
1. Schultheiß-Patzenhofer Brauerei-Aktiengesellschaft
in Berlin,
C. A. F. Kahlbaum, Aktiengesellschaft in Berlin,
Ostwerke Attiengesellschaft in Berlin,
Buderus'schen Eisenwerke in Wetzlar,
Rationalen Automobil-⸗Gesellschaft, Aktiengesellschaft
in Berlin,
Daimler⸗Motoren⸗Gesellschaft in Berlin,
Klöckner-Werke, Aktiengesellschaft in Berlin,
Ludw. Loewe & Co., Altiengesellschaft in Berlin,
Leonhard Tietz, Aktiengesellschaft in Köln,
A. Riebeck'schen Montanwerke, Aktiengesellschaft in
Zalle (Saale),
Consolidierten Alkaliwerke in Westeregeln,
Kaliwerke Salzdetfurth, Aktiengesellschaft zu Bad
Salzdetfurth,
Kaliwerke Afschersleben, Aktiengesellschaft in Aschers⸗
leben
— Aktiengesellschaft für Bergbau und
Hüttenbetrieb in Eisleben,
Metallbank und Metallurgischen Gesellschaft, Aktien⸗
gesellschaft in Frankfurt (Main),
16. Metallgesellschaft in Frankfurt Main),
7. Deutschen Gold- und Silber-Scheideanstalt, vor—
mals Roeßler, in Frankfurt (Main)
ind zulässig.
Berlin, den 23. Febrnar 1926.
Der Reichswirtschaftsminister
Im Auftrag
Schäffer
*) Veröffentlicht in Mr. 46 des Deutschen Reichsanzeigers und
Preußischen Staatsanzeigers vom 24. Februar 1926.
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