Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
niederschrift aber die Verhandiungen F 26 regierung bei den bisher für das Wahlverfahren 
() Uber jede Verhandlung der Abteilungen ist eine zeltenden Vorschriften verbleiben. 
Niederschrift zu fertigen. Bie Niederschrift soll ent— Tritt die wahlberechtigte öffentlich-rechtliche 
halten: sarnasiandee Vertretung nicht innerhalb des 
Her 8 in Nr. 3 bezeichneten Zeilraums zusammen, so 
J. den Verhandlungsort und Verhandlungẽtag, n die Wahl hn bei ht bin Lusschuß —* 
2. die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder, von diesem, sonst von dem Vorstand vor— 
3. den Nachweis der Verpflichtung der Mitglieder zunehmen; die Landesregierung kann hierüber 
gemäß 829 der Reichsabgabenordnung, nähere Bestimmungen treffen. 
gemäß 8 49 der Reichsabgabenordnung gefaßte Berlin, den 11. März 1926. 
Beschlüsse, 
5. den Gegenstand der erledigten Geschäfte, 
ß. die Feststellung, daß der Bestimmung des 8 25 
genügt ist; einer Wiedergabe der im einzelnen ge— 
abten Beschlüsse in der Niederschrift bedarf es 
nicht. 
(2) Der Vorsitzende und nach seiner Anordnung 
eines der an der Sitzung beteiligten Mitglieder haben 
die Niederschrift zu unterzeichnen. 
gichtbeteiligung der Ausschüse 827 
Der Mitwirkung der Ausschüsse und ihrer Abteilun— 
gen bedarf es, solange der 8 45 der Oritten Steuer⸗ 
sotverordnung vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J 
S. 74) in Kraft ist, nicht, wenn ein vorläufiger 
Feststellungsbescheid erlassen oder wenn auf Grund des 
g 76 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung ein Fest— 
ellungsbescheid zurückgenommen oder geändert wird. 
UI. Schlußhestimmungen 
828 
Für die erste Wahl gelten die Bestimmungen dieser 
Verordnung mit folgenden Abweichungen: 
1. Die Amtsperiode der Abteilungen läuft bis zum 
31. Dezember 1928. 
Die Mitglieder der Abteilungen werden für die 
Zeit bis zum 31. Dezember 1928 gewählt und 
— 0 
nannt. 
An die Stelle des im 8 15 bezeichneten Zeitraums 
tritt ein Zeitraum von einem Monat, der mit der 
Mitteilung der Abteilungsbezirke und der Zahl 
der zu waͤhlenden Mitglieder an die wablberech— 
tigten Körperschaften beginnt. 
In den Fällen des 89 Abs. 1 Satz2 sind die Er— 
gebnisse der am 16. Juni 1925 vorgenommenen 
Volkszählung maßgebend. 
In Ländern, in denen die von Organen der Selbst⸗ 
derwaltung vorzunehmenden Wahlen bisher nicht 
nach den Grundfätzen der Verhältniswahl erfolgen, 
kaun es nach näherer Bestimmung der Landes— 
3. 
Bekanntmachung über die Zulassung von Börsen⸗ 
termingeschäften in Aktien von Bergwerks- und 
Fabrikunternehmungen. Vom 23. Februar 1926). 
Auf Grund des 863 Abs. 1 des Boörsengesetzes 
Reichsgesetzbl. 1908 S. 215) hat der Reichsrat beschlossen: 
Börsentermingeschäfte in Aktien der 
1. Schultheiß-Patzenhofer Brauerei-Aktiengesellschaft 
in Berlin, 
C. A. F. Kahlbaum, Aktiengesellschaft in Berlin, 
Ostwerke Attiengesellschaft in Berlin, 
Buderus'schen Eisenwerke in Wetzlar, 
Rationalen Automobil-⸗Gesellschaft, Aktiengesellschaft 
in Berlin, 
Daimler⸗Motoren⸗Gesellschaft in Berlin, 
Klöckner-Werke, Aktiengesellschaft in Berlin, 
Ludw. Loewe & Co., Altiengesellschaft in Berlin, 
Leonhard Tietz, Aktiengesellschaft in Köln, 
A. Riebeck'schen Montanwerke, Aktiengesellschaft in 
Zalle (Saale), 
Consolidierten Alkaliwerke in Westeregeln, 
Kaliwerke Salzdetfurth, Aktiengesellschaft zu Bad 
Salzdetfurth, 
Kaliwerke Afschersleben, Aktiengesellschaft in Aschers⸗ 
leben 
— Aktiengesellschaft für Bergbau und 
Hüttenbetrieb in Eisleben, 
Metallbank und Metallurgischen Gesellschaft, Aktien⸗ 
gesellschaft in Frankfurt (Main), 
16. Metallgesellschaft in Frankfurt Main), 
7. Deutschen Gold- und Silber-Scheideanstalt, vor— 
mals Roeßler, in Frankfurt (Main) 
ind zulässig. 
Berlin, den 23. Febrnar 1926. 
Der Reichswirtschaftsminister 
Im Auftrag 
Schäffer 
*) Veröffentlicht in Mr. 46 des Deutschen Reichsanzeigers und 
Preußischen Staatsanzeigers vom 24. Februar 1926. 
Das Reichsgesetzblatt erscheiut in zwei gesouderten Teilen Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom 
Teile] und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch Befetzsammlungsamt, Berlin NWe40, Scharnhorststr. 4. 
die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für TeilJ preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg.8Pf.). 
vierteljährlich 1,00 A.AM, für Teil Il vierteljährlich 1,00 4.A. Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßiguug. 
Herausgegeben vom Reichsministerium des Inneru. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berliu.
	        
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