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Nr. 26 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 14. Mai 1926 219
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grund— Arbeitgeber gewährt wurden (Oeputate), und
stücke Anwendung finden, sowie von staatlichen Umsätze der daraus in der Wirtschaft der Arbeiter
Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von und Angestellten hergestellten Erzeugnisse, nach
Hrund und Boden beziehen, mit Ausnahme der näherer Bestimmung des Reichsministers der
Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Finanzen;
Räume; (1) bei eingetragenen Genossenschaften, die der
Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen
Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs der Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf
vom 8. April 1917 Gteichsgesetzbl. S. 329) mit von Waren ausschließlich für die Genossen dienen,
Ausnahme der im 83Nr. 4 und S daselbst ge— derjenige Teil des Umsatzes, der als Entgelt für
nannten; ern — Wuander aus der im Zetruebe
er Genossenschaft erfolgten Verarbeitung der von
Amsatze ——— — — den Genossen en Erzeugnisse —E als
eichsgesetzbl. JS. 393) aenannten NRückvergütung auf den Kaufpreis der von den
Gegenstände, Genossen bezogenen Waren auf Grund der Be—
Leistungen, soweit sie eine Steuerpflicht nach dem schlüsse der Generalversammlung für das ab—
Kapitalverkehrsteuergesetze Teil J Gestschastneuen gelaufene Geschäftsjahr gewährt wird.
begründen oder soweit für sie Vergütungen im 3 g.
* des i⸗ Vr. 4 des Korperfchaftsteuer— —— R8 8
gesetzes gewährt werden (Auffichtsratsteuer), befreiung durch das Landesfinanzamt auf Antrag
Versicherungen im Sinne des Versicherungssteuer⸗ Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuzu—
gesetzes vom 8. April 1922 (GReichsqesetzbl. J gestehen, die Zwecke der im Abs. 1bezeichneten
S. 400); — sofern die efen chaster sich in
ärztliche und ähnliche Hilfeleistungen, Arznei⸗— ihrer Eigenschaft als Hersteller oder Verbraucher
83 id enn soweit ne ——— für die gemeinsame Wahrnehmung der von der
den reichsgesetzlichen Versicherungsträgern, den HGesellschaft mit —— übernommenen
Krankenkassen der selbständigen Handwerker und Aufgaben im allgemeinen der Rechtsform der ein.
Gewerbetreibenden sowie den Ersatzkassen (88 603 ff. xtragenen zu bedienen pflegen.
der Reichsversicherungsordnung) zu zahlen sind. Das gleiche gilt von Gesellschaften mit beschränkter
Dasselbe gilt auch für Heilanstälten und Kranken— Haftung, deren Ietel aner ausschließlich oder
häuser, soweit sie das Heilverfahren im Auftrag doch überwegend im Abs. J bezeichnete Genossen—
von reichsgesetzlichen Versicherunasträgern durch— schaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften
fuͤhren; mit beschränkter Haftung sind. Der Antrag ist
spätestens mit Einlegung des Nechtsmittels gegen
eine Veranlagung zu stellen. Gegen die Ent—
scheidung des Landesfinanzamts über den Antrag
ist die Beschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben
der Reichsfinanzhof entscheidet im Beschlußverfaͤhren;
die Leistungen der Revisionsverbände gemäß
88 54ff. des Genossenschaftsgesetzes.
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4—
Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen, die ein Unternehmer den inner—
halb seiner gewerblichen Tätigkeit beschäftigten
Angestellten und Arbeitern als Vergütung für
die geleisteten Dienste gewährt, einschließlich der
innerhalb der gewerblichen Tätigkeit des Unter—
nehmers vollbeschäftigten und der Versicherungs—
pflicht unterstellten Familienangehörigen, sofern
dieselben das sechzehnte Lebenssahr überschritten
haben;
die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung
und der üblichen Naturalleistungen durch Perfonen
und Anstalten, soweit sie Personen unter achtzehn
Jahren für Erziehungs- und Ausbildungszwecke
außerhalb des Wohnsitzes der Eltern bei sich auf—
nehmen;
die Entnahme von Gegenständen aus dem eigenen
Betriebe zum eigenen Gebrauche (&1Nr. 2), soweit
es sich um Erzeugnisse der Kleingartenwirtschaft,
der Kleinlandwirtschaft und Kleinviehzucht handelt,
wenn diese in der Regel ohne Mithilfe von gegen
Entgelt beschäftigten Personen durch Arbeiter,
Angestellte, Beamte, Rentenempfänger aus der
sozialen Versicherung oder aus der Versorgung
der Kriegsbeschädigten und hinterbliebenen, durch
Penstonäre oder Kleinrentner betrieben werden;
3 Umsätze solcher landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
die landwirtschaftlichen Arbeitern und Angestellten
als Vergütung für die geleisteten Dienste vom
Neichsgesetzbl. 192601
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Von der Steuer sind befreit;
lReich und Länder wegen des Post-, Telegraphen—
und Fernsprechverkehrs sowie Beförderungsunter⸗
nehmungen wegen der auf Gesetz beruhenden
Leistungen für diesen Verkehr;
Reich, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
wegen der Schlachthöfe, Gas-, Elektrizitäts- und
Wasserwerke;
Unternehmen oder einzelne Zweige von Unter—
nehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützig
oder wohltätig sind, wegen solcher Umsätze, die
diesen Zwecken unmittelbaͤr dienen und bei denen
die Entgelte hinter den durchschnittlich für gleich—
artige Leistungen von Erwerbsunternehmungen
verlangten Entgelten zurückbleiben;
nichtöffentliche Schulen und Erziehungsanstalten,
die der staatlichen Aufsicht unterliegen und ihren
Betrieb nur mit Zuschüssen aus öffentlichen
Mitteln, Stiftungen oder aus staatlich genehmigten
Sammlungen aufrechterhalten können;
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