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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ
Privatgelehrte, Künstler und Schriftsteller, sofern Orte und zur Zeit der Entnahme für Gegenstände der
die steuerpflichtigen Umsätze im Steuerabschnitte zleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern ge—
den Betrag von 6 000 Reichsmark nicht über— zahlt zu werden pflegen.
teigen;
(3) In den Fällen des 86 Abs. 2 gilt als Entgelt
Handlungsagenten und Makler, sofern sie Bücher 55 56
en d d e ücet lunie u e der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme.
abschnitte den Betrag von 6 000 Reichsmark nicht
äbersteigen.
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(4) Die Anzeigenvermittler (Annoncenexpeditionen)
sind befugt, der Berechnung der Umsatzsteuer lediglich
die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen, die sie als
Entgelt für zugewiesene Anzeigeneinrückumgen erhalten,
selbst wenn sie hierbei im eigenen Ramen und für
eigene Rechnung tätig gewesen sind.
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(1) Erbringt ein Unternehmer den Nachweis, daß
x von ihm ausgeführte Gegenstände im Inland er—
worben hat und daß die Lieferuug an ihn der Steuer—
oflicht unterlag, so vergütet ihm das Finanzamt zum
Ausgleich hierfür einen Hundertsatz des vereinnahmten
oder vereinbarten Verkaufspreises.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der
Vergütung und über das Vergütungsverfahren erläßt
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimnimung des
Reichsrats.
(5) Beträge, die vom Leistungsverpflichteten für die
Beförderung und Versicherung der Gegenstände, auf die
ich die Verpflichtung bezieht, in Rechnung gestellt wer—
den, sind nur insoweit nicht als Teil des Entgelts an⸗
uufehen, als durch sie die Auslagen des Leistungs—
oerpflichteten für die Beförderung und Versicherung
ersekt werden
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Knüpft die Steuer lediglich an die Lieferung an, so
iegt eine Lieferung im Sinne dieses Gesehes vor, wenn
der Lieferer dem Abnehmer die Verfügung über eine
Sache verschafft.
(6) Die Kosten der Warenumschließung dürfen nur
dann vom Entgelt gekürzt werden, wenn die Waren—
amschließung vom Lieferer zurückgenommen und das
Entgelt um den auf sie entfallenden Teil gemindert
wvird.
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(1) Als Lieferung ist auch eine Leistung aus einem
Vertrag über die Bearbeitung und Verarbeitung einer
Sache anzusehen, wenn der Unternehmer Stoffe, die er
beschafft, verwendet, und es sich hierbei nicht nur um
Zutaten oder Nebensachen handelt. Das gilt auch, wenn
Sachen in Ausführung eines solchen Verkrags mit dem
Hrund und Boden fest verbunden werden.
(2) Der Lieferung steht die UÜbertragung der mit
dem Besitz eines Pfaudscheins verbundenen Rechte gleich.
(7). Bei Geschäften, deren Abwicklung in einer steuer—
flichtigen Leistung jedes der Beteiligten an den andern
»esteht (z. B. Tauschgeschäften), gilt der Wert jeder der
reistungen als Entgelt für die andere; diese Vorschrift
indet bei Hingabe an Zahlungs Statt entsprechende
Anwendung.
(8) Ausländische Werte sind nach näherer Bestimmung
des Reichsministers der Finanzen umzurechuen.
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(1) Bei Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unter—
nehmern über dieselben Gegenstände oder über Gegen—
tände gleicher Art abgeschlossenen Umsatzgeschäfte find
nur die vLieferungen derjenigen Unteruͤchmer stener—
oflichtig, die den unmittelbareu Besitz überkragen. Der
Ubertragung des unmittelbaren Besitzes durch einen
Unternehmer steht die Ubertragung durch denjenigen
gleich, der die Gegenstände auf Grund eines besouderen,
nit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags für diefen
besitzt, es sei denn, daß er lediglich die Beförderung
der Gegenstände übernommen hat.
(2) Die Lieferung von Elektrizität, Gas und Wasser
durch zusammenhängende Leituugen mehrerer Uniter—
nehmungen gilt als nur einmalige Ubertragung des un—
mittelbaren Besitzes; steuerpflichtig ist die erste Liefererin.
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(1) Auf Antrag kamn das Finanzamt gestatten, daß
die Steuer nicht nach den vereinnahmten Eutgelten,
sondern nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen
hne Rücksicht auf die Vereinnahmung berechnet wird.
Der Antrag kann auf einen von mehreren gesonderten
Betrieben desfelben Stenerpflichtigen beschränkt werden.
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn Bücher nach
aufmännischen Grundsätzen geführt werden.
(2). Ist die Besteuerung nach den Entgelten für die
bewirkten Leistungen gestattet, so finden die Vorschriften
dieses Gesetzes mit der Maßgabe Auwendung, daß, soweit
nn ihnen von den vereinnahmten Entgelten gehandelt
vird, an deren Stelle die Entgelte für die bewirkten
Leistungen treten
(3) Einen Ubergang von einer zur andern Ver—
tenerungsart kann das Finanzamt zur Sicherung des
Steueraufkommens an Bedingungen knüpfen, über die
der Reichsminister der Finanzen nähere Bestimmungen
rläßt.
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(4) Die Steuer wird von dem für die steuerpflichtige
Leistung vereinnahmten Entgelte berechnet. Erfolgt die
Besteuerung nach Steuerabschnitten (85 15), so Ist die
Gesamtheit der in den Steuerabschnitten vereinnahmten
Entgelte zugrunde zu legen.
(2) In den Faͤllen des 851 MNr. 2 tritt an die Stelle
des Entgelts der gemeine Wert der entnommenen Gegen⸗
stände; dabei ist von den Preisen auszugehen, die am
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(1) Die Steuer ist in den Fällen des 531Nr. 1
und 2 von demjenigen zu entrichten, der die gewerb—
iche oder berufliche Täsigkeit ausübt. Dabei wer en
die in mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen
ereinnahmten Entgelte zusammengerechnet.