Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ 
Privatgelehrte, Künstler und Schriftsteller, sofern Orte und zur Zeit der Entnahme für Gegenstände der 
die steuerpflichtigen Umsätze im Steuerabschnitte zleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern ge— 
den Betrag von 6 000 Reichsmark nicht über— zahlt zu werden pflegen. 
teigen; 
(3) In den Fällen des 86 Abs. 2 gilt als Entgelt 
Handlungsagenten und Makler, sofern sie Bücher 55 56 
en d d e ücet lunie u e der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. 
abschnitte den Betrag von 6 000 Reichsmark nicht 
äbersteigen. 
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(4) Die Anzeigenvermittler (Annoncenexpeditionen) 
sind befugt, der Berechnung der Umsatzsteuer lediglich 
die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen, die sie als 
Entgelt für zugewiesene Anzeigeneinrückumgen erhalten, 
selbst wenn sie hierbei im eigenen Ramen und für 
eigene Rechnung tätig gewesen sind. 
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(1) Erbringt ein Unternehmer den Nachweis, daß 
x von ihm ausgeführte Gegenstände im Inland er— 
worben hat und daß die Lieferuug an ihn der Steuer— 
oflicht unterlag, so vergütet ihm das Finanzamt zum 
Ausgleich hierfür einen Hundertsatz des vereinnahmten 
oder vereinbarten Verkaufspreises. 
(2) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der 
Vergütung und über das Vergütungsverfahren erläßt 
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimnimung des 
Reichsrats. 
(5) Beträge, die vom Leistungsverpflichteten für die 
Beförderung und Versicherung der Gegenstände, auf die 
ich die Verpflichtung bezieht, in Rechnung gestellt wer— 
den, sind nur insoweit nicht als Teil des Entgelts an⸗ 
uufehen, als durch sie die Auslagen des Leistungs— 
oerpflichteten für die Beförderung und Versicherung 
ersekt werden 
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Knüpft die Steuer lediglich an die Lieferung an, so 
iegt eine Lieferung im Sinne dieses Gesehes vor, wenn 
der Lieferer dem Abnehmer die Verfügung über eine 
Sache verschafft. 
(6) Die Kosten der Warenumschließung dürfen nur 
dann vom Entgelt gekürzt werden, wenn die Waren— 
amschließung vom Lieferer zurückgenommen und das 
Entgelt um den auf sie entfallenden Teil gemindert 
wvird. 
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(1) Als Lieferung ist auch eine Leistung aus einem 
Vertrag über die Bearbeitung und Verarbeitung einer 
Sache anzusehen, wenn der Unternehmer Stoffe, die er 
beschafft, verwendet, und es sich hierbei nicht nur um 
Zutaten oder Nebensachen handelt. Das gilt auch, wenn 
Sachen in Ausführung eines solchen Verkrags mit dem 
Hrund und Boden fest verbunden werden. 
(2) Der Lieferung steht die UÜbertragung der mit 
dem Besitz eines Pfaudscheins verbundenen Rechte gleich. 
(7). Bei Geschäften, deren Abwicklung in einer steuer— 
flichtigen Leistung jedes der Beteiligten an den andern 
»esteht (z. B. Tauschgeschäften), gilt der Wert jeder der 
reistungen als Entgelt für die andere; diese Vorschrift 
indet bei Hingabe an Zahlungs Statt entsprechende 
Anwendung. 
(8) Ausländische Werte sind nach näherer Bestimmung 
des Reichsministers der Finanzen umzurechuen. 
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(1) Bei Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unter— 
nehmern über dieselben Gegenstände oder über Gegen— 
tände gleicher Art abgeschlossenen Umsatzgeschäfte find 
nur die vLieferungen derjenigen Unteruͤchmer stener— 
oflichtig, die den unmittelbareu Besitz überkragen. Der 
Ubertragung des unmittelbaren Besitzes durch einen 
Unternehmer steht die Ubertragung durch denjenigen 
gleich, der die Gegenstände auf Grund eines besouderen, 
nit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags für diefen 
besitzt, es sei denn, daß er lediglich die Beförderung 
der Gegenstände übernommen hat. 
(2) Die Lieferung von Elektrizität, Gas und Wasser 
durch zusammenhängende Leituugen mehrerer Uniter— 
nehmungen gilt als nur einmalige Ubertragung des un— 
mittelbaren Besitzes; steuerpflichtig ist die erste Liefererin. 
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(1) Auf Antrag kamn das Finanzamt gestatten, daß 
die Steuer nicht nach den vereinnahmten Eutgelten, 
sondern nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen 
hne Rücksicht auf die Vereinnahmung berechnet wird. 
Der Antrag kann auf einen von mehreren gesonderten 
Betrieben desfelben Stenerpflichtigen beschränkt werden. 
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn Bücher nach 
aufmännischen Grundsätzen geführt werden. 
(2). Ist die Besteuerung nach den Entgelten für die 
bewirkten Leistungen gestattet, so finden die Vorschriften 
dieses Gesetzes mit der Maßgabe Auwendung, daß, soweit 
nn ihnen von den vereinnahmten Entgelten gehandelt 
vird, an deren Stelle die Entgelte für die bewirkten 
Leistungen treten 
(3) Einen Ubergang von einer zur andern Ver— 
tenerungsart kann das Finanzamt zur Sicherung des 
Steueraufkommens an Bedingungen knüpfen, über die 
der Reichsminister der Finanzen nähere Bestimmungen 
rläßt. 
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(4) Die Steuer wird von dem für die steuerpflichtige 
Leistung vereinnahmten Entgelte berechnet. Erfolgt die 
Besteuerung nach Steuerabschnitten (85 15), so Ist die 
Gesamtheit der in den Steuerabschnitten vereinnahmten 
Entgelte zugrunde zu legen. 
(2) In den Faͤllen des 851 MNr. 2 tritt an die Stelle 
des Entgelts der gemeine Wert der entnommenen Gegen⸗ 
stände; dabei ist von den Preisen auszugehen, die am 
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(1) Die Steuer ist in den Fällen des 531Nr. 1 
und 2 von demjenigen zu entrichten, der die gewerb— 
iche oder berufliche Täsigkeit ausübt. Dabei wer en 
die in mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen 
ereinnahmten Entgelte zusammengerechnet.
	        
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