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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil I
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(1) Steuerpflichtige, die nach Steuerabschnitten ver—
anlagt werden, haben binnen zehn Tagen nach Ablauf
jedes Kalendervierteljahrs eine Voranmeldung, in der
sie die in dem abgelaufenen Kalendervierteljahre verein—
nahmten Entgelte nach Maßgabe des 817 bezeichnen,
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prechende Vorauszahlung zu leisten. Dies gilt nicht,
soweit der Steuerabschnitt kürzer als ein Kalenderviertel—
jahr ist und die für die innerhalb des Kalenderviertel—
jahrs liegenden Steuerabschnitte geschuldeten Steuern
bis zu dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig ge—
worden sind.
(2) Steuerpflichtige mit einer gewerblichen oder beruf⸗
lichen Tätigkeit von erheblicherem Umfang haben binnen
zehn Tagen nach Ablauf jedes Monats eine Voran—
meldung über die im abgelaufenen Monat verein—
nahmten Entgelte abzugeben und gleichzeitig eine diesen
Entgelten entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt, welche Steuer⸗
oflichtigen dieser Verpflichtung unterliegen.
(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung, die
Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichsabgaben⸗
ordnung. Gibt der Steuerpflichtige bis zum AÄblauf
der Vorauszahlungsfrist eine Voranmeldung nicht ab,
so setzt das Finanzamt die Vorauszahlung fest; das
zleiche gilt für den Fall, daß die Vorauszahlung den
oereinnahmten Entgelten nicht entspricht. Der Reichs—
minister der Finanzen bestimmt die näheren Grundsätze,
nach denen die Vorauszahlungen festzusetzen sind. Das
Berufungsverfahren hiergegen ist ausgeschlossen; die
Befugnis des Steuerpflichtigen zur Einlegung der Be—
chwerde (88 224, 281 der Reichsabgabenordnung) bleibt
mberührt.
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(1) Bei Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche Tätig—
keit ausüben, ist fuͤr die Veranlagung dasjenige Finanz⸗
amt zuständig, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben
vird.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die eine berufliche Tätigkeit
rusüben, sowie in den Fällen des 831 Nus ist das
Finanzamt des Wohnsitzes oder Aufenchalts des Steuer—
oflichtigen zuständig.
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Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen
veder vom Entgelte für Warenumsätze noch vom Entgelte
ür die Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohn⸗
äume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern
Steuern erheben.
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Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen erläßt der Reichsminisier der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsrats.
Druckfehlerberichtigung
In dem Gesetze zur Vereinfachung des Militär—
trafrechts vom 30. April 1926 (xeichsgesetzbl. J Nr. 22
A
im Artikel J Seile 4 anstatt „Reichswehr“ „Reichs—
heer“ und
m Artikel III Ziffer 16 anstatt „Im 89 Abs. 3“
„Im g8o1 Abf. 37.
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