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Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jamuar 1923
bei den d &n Poriahr übernommenen Einnchme in Ansehung der Ausgaben:
resten oder Beständen zu verrechnen sind, sind ge— p:
krennt von den übrigen Einnahmen und Ausgaben 1. de zWieckis geleisteten Ausgaben (.Ist-Aus—
als außerplanmäßsig nachzuweisen. gabe),
2. die auf Grund des 8 30 in das folgende Jahr
zu übertragenden Bestände (Reste),
3. die Summe der Ist-Ausgabe und der Ausgabe—
Reste,
4. der im Haushaltsplan angesetzte Ausgabebetrag
(Soll⸗Ausgabe),
5. die aus dem Vorjahr übernommenen Bestände,
z. die Summe der Soll-Ausgabe und der über—
nommenen Bestände,
7. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe
unter Nr. 3 gegenüber der Summe unter Nr. 6,
3. der Betrag der zu genehmigenden Haushalts—
aberichreitung oder außerplanmäßigen Aus—
gabe.
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Als Überschreitung werden alle Ausgaben an—
sesehen, die über die Ansätze der einzelnen Titel des
Zaushaltsplans bei Berücksichtigung etwaiger Reste
»ze Vorjahrs hinausgehen. Eine Überschreitung
iegt nicht vor, wenn die Mehrausgabe bei einem
Atel durch die Minderausgabe bei einem anderen
m Haushaltsplan als mit ihm gegenseitig deckungs—
faͤhig bezeichneten Titel ausgeglichen wird.
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In der Reichshaushaltsrechnung sind auch die
zach der vorigen Rechnung übernommenen und die
n die folgende Rechnung übergehenden Bestände
owie die der Kasse als Betriebsmittel überwiesenen
veldbestände nachzuweisen.
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In der Reichshaushaltsrechnung sind bei den ein—
zelnen Titeln sowie bei den Schlußsummen je in
iner besonderen Spalte anzugeben
in Ansehung der Einnahmen:
die wirklich eingegangenen Einnahmen (Ist⸗
Finnahme),
Einnahme-Reste, d. i. der Betrag, um den die
Einnahmen hinter dem Anschlag zurückgeblieben
siind, soweit es sich nicht um Einnahmen
jandelt, die bei den Einnahmeabschnitten des
'olgenden Rechnungsjahrs zu verbuchen sind,
die Summe der Ist-Einnahme und der Ein—
nahme⸗Reste,
der im Haushaltsplan angesetzte Einnahme—
betrag (Soll-Einnahme),
5. die aus dem Vorjahr übernommenen Ein—
nahme⸗Reste,
3. die Summe der Soll-Einnahme und die über—
aommenen Einnahme-Reste,
der Mehr⸗- oder Minderbetrag der Summe
unter Nr. 3Z gegenüber der Summe unter Nr.6;
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Der Reichshaushaltsrechnung sind beizufügen
. eine Nachweisung über den Gesamtbetrag der
bei den einzelnen Verwaltungszweigen infolge
gesetzlicher Bestimmung oder mit gesetzlicher
Ermächtigung oder durch Beschluß der Reichs-
dereng niedergeschlagenen Beträge (88 533,
54);
eine Nachweisung der im Haushaltsplane nicht
vorgesehenen Einnahmen aus der Veräußerung
non reichsseigenen Sachen oder Rechten.
Die Vorlegung der Nachweisung zu 1 kann mit
Zustimmung des Reichsstaags und des Reichsrats
interbleiben.
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Aber- und außerplanmäßige Ausgaben (88 73, 74)
ind in einer Anlage zur Reichshaushaltsrechnung
u begaründen.