Full text: Finanzen

328 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
b) Umsätze von Abfallmetall (Rückständen, Gekrätz,, Zu 82 Rr.9 des Gesetzes (Gozialversicherungen) 
Schliffen, Kehrgold und ähnlichem), von Blatt— 
gold, Da sowie * zur Vanee 821 Verncherumgstrüger 
Vergoldung und Versilberung erforderlichen (9) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen: 
Nadens ierumter ind wicht ur sut Nasen . die Lieferungen und Leistungen der 
oder solche in Pulverform, sondern auch flüssige odit ng onstigen g 
zu verstehen; ferner Umsätze von Bruchmetall, reichsgesetzlichen Versicherungsträger, der Kran— 
brochenen, zerschnittenen oder sonst unbrauc kenkassen der selbständigen Handwerker und Ge— 
rree Edelmetallwaren; werbetreibenden, der Ersatzkassen (88 503 ff. der 
* shen Veibi Edel Reichsversicherungsordnung) sowie der Amter der 
Umsätze von chemischen Verbindungen von Edel— Reichsversorgung der Militärpersonen und ihrer 
metallen und ee nsgeremen wie Platin- Hinterbliebenen nach dem Reichsversorgungsgesetz 
Volde und Silbersalzen, insbesondere auch von in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juhß 
Silbernitrat, proteinsaurem Silber, Eiweißsilber, 102 Greichsgefetbbier Si6s), sowei die Dif⸗ 
Platin⸗, Gold⸗ und Silberchlorid, Silberoxyd und rungen und sonstigen ——— an die Versiche 
73 en Kleind andel Si ten oder Versorgungsberechtigten erfolgen; 
) Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des — 
2r. 3 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Gegen⸗ den 3 Id e suen istmgendi — 
tände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in Grund des funften Buches der Neich ersiche 
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bear— rungsordnung untereinander oder anderen Ver— 
beitung oder Verarbeitung, für eigene oder fremde pflͤteten gegenüber ausgefuͤhrt werden, 
Rechnung erworben werden. Im übrigen findet 810 *— J 
dieser Bestimmungen entsprechende Anwendung. soweit der ese dpy eeeünen 3 
33 icherungsträgern 
) Nimmt der Steuerpflichtige bei der Lieferung der Iennd ——— 
m 82Nr. 3 des Gesetzes genannten Gegenstände die wie den Ersatzkassen (88 503 ff. der Reichsversiche— 
Befreiung für sich in Anspruch, weil die Gegenstände rungsordnung) ju zahlen find; 
zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert worden , 
eien, so muß er sich von dem Erwerber nachweisen a) ärztliche Hilfeleistungen, 
lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Er— b) ähnliche Hilfeleistungen im Sinne der 88 122, 
werb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. 123 der Reichsversicherunggordnung, 
Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des c) Lieferungen von Arzneimitteln durch Apo— 
Reichsministers der Finanzen durch Vorlegung einer thekenbefitzer oder verwalter oder, soiweit es 
⸗ehördlichen Bescheinigung, die gebühren- und stempel⸗ sich um die dem freien Verkehr überlassenen 
frei. auszustellen ist, gefüͤhrt werden. Der ieferer Arzneimittel handelt, durch andere Personen, 
braucht bei der einzelnen Bestellung oder Entnahme die die folche feilhalten (8 375 der Reichsverfiche 
Vorlegung der Bescheinigung nicht zu verlangen, wenn rungsotdnuungh 
er mit dem Abnehmer in ständigen Geschäftsbeziehun— — Heilmitteln, die zur K 
gen steht und ihm Inhalt und Geltungsdauer der Be— unsn on Heilmitteln, die zur Kran— 
scheinigung bekannt sind. Aus den Büchern des Lie— enpflege dieenn. 
ferers muß hervorgehen, daß der Erwerber Weiter— o) Lieferungen von Hilfsmitteln, die erforder— 
deräußerer ist. lich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung 
zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu 
erleichtern (4 5586 der Reichsversicherungs— 
ordnung). 
(4) Die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt so— 
wohl dann, wenn die Tätigkeit der Versicherungsträger 
auf Grund eigener Verpflichtung gegenüber den Ver— 
sicherten erfolgt, als auch dann, wenn sie auf Ersuchen 
eines anderen Versicherungsträgers geleistet wird. 
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 Nr. 3, Abs.2 
gelten auch für Heilanstalten und Krankenhäuser, so— 
weit sie das Heilverfahren im Auftrag von reichsgesetz— 
ichen Versicherungsträgern durchführen und soweit 
neg diesen die Entgelte für das Heilverfahren zu zahlen 
sind. 
J. 
Zu 82 Nr.s des Gesetzes (GBeförderungen) 
be förderimgen 8 20 
Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen: 
.. Entgelte für Beförderungen im Sinne des 83 
Nr. 4X und 5 des Beförderungssteuergesetzes vom 
8. April 1917 GReichsgesetzbl. S. 329), solange 
die Erhebung der Beförderungssteuer für den 
Binnenschiffs-, See- und Küstenschiffsverkehr aus 
gesetzt ist/ 
Entgelte aus Charterverträgen und der Vermie— 
tung von Seeschiffen für den Seeverkehr; 
Entgelte für die Benutzung von Anstalten an 
natürlichen und künstlichen Wasserstraßen (ein— 
chließlich der Häfen), sofern die Entgelte die Sätze 
nicht übersteigen, die nach Artikel 99 der Reichs— 
verfassung die Höchstgrenze für staatliche und 
mmunale Anstalten bilden. 
Zu 82Nr. 11 des Gesetzes (Erziehung und 
Ausbildung) 
Beherbergung. Beköstigung und 
a e eece 
Die Steuerbefreiung nach 82 Nr. 11L des Gesetzes 
erstreckt sich auf die Entgelte für Beherbergung, Bekösti— 
Jjung und die üblichen Naturalleistungen, soweit es 
ich um Personen unter 18 Jahren handelt, die außer—
	        
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