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Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 329
ungen, ferner für den Betriebe der Reichsdruckerei.
Posthalter, die Fuhrwerke für die Wost zu stellen haben,
sind umsatzsteuerpflichtig.
ha des Wohnsitzes ihrer Eltern oder Erziehungs—
erechtigten zu Erziehungs oder Ausbildungszwecken,
gleichgultig welcher Art, nicht nur vorübergehende Auf—
nahme bei diesen Erziehungs- oder Ausbildungsanstal⸗
ten finden. Als solche kommen natürliche und juristische
Personen, auch bloße Personenvereinigungen in Be—
tracht, wie Pensionate, Erziehungsheime, Lehrlings—
heime, Genossenschaftshäuser u. dgl. Die Befreiung
entfällt, sofern die Lebenshaltung der Zöglinge in dem
Unternehmen über die in einem einfachen bürgerlichen
Haushalt übliche hinausgeht.
S20 Witrumeone m
(1). Zu den Betrieben und Verwaltungen, die der
Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören auch
Schlacht- und Viehhöfe, Anstalten zur Nahrungsmittel.
intersuchung, Desinfektionsanstalten, Kadaververnich—
ungsanstalten, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur
Straßenreinigung und zur Abführung von Spülwafser
und Fäkalien.
(2) Die Befreiung des Reichs, der Länder und Ge—
meinden (Gemeindeverbände) wegen der im Abs. 1 ge—
nannten Anstalten erftreckt sich nur auf diejenigen
Leistungen, die regelmäßig mit diesen Betrieben ver—
»unden sind. Umsatzsteüerpflichtig sind daher z. B. bei
Schlachthöfen Vieh- und Eisverkäufe.
Zu 82 Nr.14 des Gesetzes (Genossenschaften)
Ruckvergütimg 8§ 23
Als Rückvergütung im Sinne des 82 Nr. 14 des
Gesetzes gelten die Beträge, die auf Grund von Be—
schlüssen der Generalversammlung als Rückvergü—
tungen (Warenrabatte) und nicht etwa als Kapital—
Aene für das abgelaufene Geschäftsjahr gewährt
werden.
827 srdehtsunnte und
Die Befreiung des Reichs, der Länder und Gemein—
den (Gemeindeverbände) wegen der Gas- Elektrizitäts—
und Wasserwerke bezieht sich ebenfalls nur auf diejenigen
Leistungen, die regelmäßig mit diesen Betrieben ver—
bdunden sind. Umsatzsteuerpflichtig sind daher bei Gas—
und Elcektrizitätswerken Verkäufe von Beleuchtungs—
und Heizkörpern sowie Installationsarbeiten, die sich
aicht auf die Leitungen, sondern auf die Beleuchtungs—
ind Heizkörper beziehen. Umsatzsteuerfrei sind insbe—
ondere auch der Verkauf von Koks und Teer, die Ver—
mietung der Meßapparate und die auf die Leitungen
»ezüglichen Installationsarbeiten. Ofsentlich-rechiliche
Zweckverbände werden wie Gemeindeverbände be—
handelt.
Zu 83 Nr.! und 2 des Gesetzes (GBefreiung von
Unternehmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)
Allgemeines § 24
Dex Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen die
Hoheitsverwaltungen des Reichs und der Länder sowie
die Verwaltungen der Gemeinben (Gemeindeverbände),
die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Sie sind
insoweit von der Umsatzsteuer, unbeschadet der Bestim—
mungen der 88 25 bis 28, ausgenommen. Eine Er—
füllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist insbesondere
anzunehmen, wenn die Aufgaben eines Betriebs oder
einer Verwaltung auf Leistungen gerichtet sind, zu
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist.
Reichsgesetzblatt. Gefetzsamm⸗
8§ 28 lungen und Amtsblätter
„„Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind die: Be—
hörden des Reichs und der Länder, soweit sie das
Reichsgesetzblatt, die Gesetzsammlungen pder Amts—
hlätter verwalten.
(0) Die Befreiung des Reichs wegen des öffentlichen
Post⸗, Telegraphen, und Fensprechverkehrs begieht sich
auf diejenigen Leistungen der betreffenden Verwäal—
tungen, die innerhalb des bezeichneten Aufgabenkreises
gelegen sind. Hierzu gehören auch die Kraftwagen—
inien der deutschen Reichspost.
Zu 83 Nr.3 des Gesetzes GBefreiung der gemein⸗
nützigen und wohltätigen Unternehmen)
8 29 deh deh demeinnübigen
(1) Gemeinnützig sind Unternehmen oder einzelne
Zweige von Unternehinen, wenn sie der Förderung der
Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind und tatsächlich
dienen.
(E) Eine Förderung der Allgemeinheit ist anzu—
nehmen, wenn die Tätigkeit dem gemeinen Besten auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiete nutzt.
Gemeinnützigkeit liegt daher nicht vor, wenn ein Unter⸗
nehmen nur den Interessen bestimmter Personen oder
eines engeren Kresfes von Personen dient oder in erster
Linie Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke
berfolgt.
(8) Der Umstand, daß die Erträge eines Unter—
nehmens einer öffentlich-⸗rechtlichen Körperschaft (Reich,
baͤnder, Gemeinden, Gemeindeberbande) zufließen, be—
deutet für sich allein noch keine unmittelbatt Förderung
der Allgemeinbeit.
(2) Beförderungsunternehmen sind von der Umsatz
steuer nur wegen derjenigen Leistungen ausgenommen,
die sie zugunsten der Post auf Grund gesetzlicher Vor—
schriften auszuführen haben. Dasselbe gilt von der
Gestellung und Uberlassung von Eisenbahnwagen,
Eisenbahnabteilen und Kisenbahnplätzen sowie von
aumlichteiten innerhalb der Bahnhofsgebäude für
je Nost
(3) Die Befreiung des Reichs wegen des öffentlichen
Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechverkehrs ritt nicht
ein, soweit die genannten Verwaltungen Aufgaben
übernommen haben, die außerhalb der Ausüübung der
öffentlichen Gewalt liegen; das gilt z. B. von der An—
lage von Privatfernsprechleitungen GHaustelephon),
der Ubernahme von Installalivnarbeisen und dem
Verkaufe von Fernsprechapparaten für solche Lei—