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Reichsgesetzblakt, Jahrgang 1926, Teil J
(4) Allgemeinheit können auch Personenkreise sein, ehmens satzungsmäßig und tatsächlich ausschließ⸗
die örtlich, beruflich, nach Stand, Religionsbekenntnis ich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dient.
oder nach mehreren dieser Merkmale abgegrenzt sind. Werden daher neben den in den 88 20 bis 31 bezeich-
(8) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit ieten Zwecken gleichzeitig andere, insbesondere Er—
anzuerkennen, wenn er durch ein engeres Band, wie verbs, oder sonstige eigennützige Zwecke verfolgt, so
Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familien- ntfällt die Steuerbefreiung.
verband oder zu einem Vereine mit geschlossener Wit. () Die Ausschließlichkeit der Bestimmung zu gemein⸗
gliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten An- rüßzigen oder wohltaͤtigen Zwecken gilt bei Unternehmen
stalt und dergleichen fest abgeschlossen ist, oder wenn in. iner Personenvereinigung nicht als beeinträchtigt,
solge seiner Abgrenzung nach einem oder mehreren der venn den Mitgtliedern ein Anteil am Reingewinne zu-
im Abs. 4 bezeichneten Merkmale die Zahl der in Be— teht, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diefer
tracht kommenden Personen dauernd überhaupt nur Zewinnanteil satzungsgemäß und sachlch auf ine
eine kleine sein kann. Berzinsung von höchstens jaͤhrlich ß vom Hundert der
8 30 ingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder beschränkt
(0) Als Förderung der Allgemeinheit ist in der Ne- st, und daß ferner sichergestellt ist, daß den Mitgliedern
gel anzuerkennen insbefondere die Förderung der onstige Vermögensvorteile nicht zugewendet werden,
Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erztehung, usgenommen sind Vorteile, die innerhalb des auf die
Volks⸗ und Berufsbildung, der Venklnalpflege, Seimat- Jörderung der Allgemeinheit gerichteten Zweckes der
pflege, Heimatkunde und des deutschen Vostsbtums im GVereinigung liegen, insbesondere die Benutzung der
Ausland, die Förderung der öffentlichen Gesundheitzs- Räume und Einrichtungen und die Teilnahme an den
pflege, der Jugendpflege und Jugendfürforge sowie der Veranstaltungen der Vereinigung, die den auf die
körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Leibes- Förderung der Allgemeinheit gerichteten Bestrebungen
übungen (Turnen, Spiel, Sport). Hierzu gehören dienen.
auch die von den Ländern oder Gemeinden im öffent⸗ (8) Eine ausschließliche Verfolgung von gemein⸗
lichen Interesse geführten oder aus öffentlichen Mitteln müdigen oder wohllätigen Zwecken kann ferner stets nur
unterhaltenen Theater. aun angenommen werden
(2) Bei Vereinen, die der körperlichen Ertüchtigung
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nahmen aus den Eintrittsgeldern, dem Verkaufe von
Programmen und Vereinsabzeichen sowie der Ver—
mietung von Ubungsstätten und Geräten von der Um—⸗
satzsteuer befreit, wenn die Einnahmen nachweislich
überwiegend für Zwecke der körperlichen Ertüchtigung
des Volkes durch Leibesübungen verwendet werden.
a. bei Personenvereinigungen
. wenn sichergestellt ist, daß die Mitglieder im Falle
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onenvereinigung nicht mehr als die eingezahlten
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Auflösung der Personenvereinigung oder des Weg-
salls der Gemeinnuͤtzigkeit oder Wohltaͤtigkeit das
über die eingezahlten Einlagen hinaus vorhandene
Vermögen für gemeinnützige oder wohltätige
Zwecke verwendet wird und
wenn nicht durch unverhaältnismäßig hohe Ver—
gütungen (z. B. Aufsichtsratsvergütungen), Ent⸗
schädigungen oder Gehälter oder durch sonstige
Verwaͤltungsausgaben, die nicht durch den Zweck
der Vereinigung bedingt sind, eine Begünstigung
Dritter, insbesondere auch außerhalb der Personen⸗
Rteinigung stehender Personen oder Unternehmen
erfolgt;
ge der wohltãtigen Unter⸗ § 31
(0) Wohltätig sind Unternehmen oder einzelne
Zweige von Unternehmen, wenn sie der Wohlfahrts—
pflege von Personen zu dienen bestimmt sind und tat⸗
sächlich dienen.
(2) Wohlfahrtspflege setzt voraus, daß die Leistungen
die Befriedigung von Bedürfnissen für ein menschen⸗
würdiges Dasein, für die leibliche und geistige Ent—
wicklung bezwecken, wie sie sich der Leistungsempfänger
nach seiner sozialen Lage oder seiner körperlichen Be—
schaffenheit aus eigenen Mitteln in gleicher Weise nicht
selbst verschaffen kann, und daß sie für das Unter⸗
nehmen mit Opfern verbunden sind. Hierzu gehören
auch Wohlfahrtseinrichtungen gewerblicher Unter⸗
nehmen, sofern die Leistungen nicht in der Hauptsache
als Maßnahme zur Erhaltung der Arbeitskraft der
Angestellten und Arbeiter anzusehen sind, wie es z. B.
bei Kasinos und Kantinen für Angestellte und Arbeiter,
bei Badeanstalten in solchen Betrieben, in denen die
Reinigung vor Verlassen der Arbeitsstätte geboten
erscheint, der Fall ist. Derartige Einrichtungen können
demnach in der Regel nicht als ausschließlich wohltaͤtig
angesehen werden. Vergleiche auch F34.
832
b. bei Zweckvermögen
wenn durch die Satzung oder Verfassung vorge⸗
schrieben und tatsachlich sichergestellt ist, daß im
Faͤlle des Erlöschens oder der Auflösung das vor—
Jandene Vermögen zu gemeinnützigen oder wohl-
kaäätigen Zwecken verwendet wird und
wenn die zu a Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen
gegeben sind.
() Zu den Personenvereinigungen gehoͤren auch die
yffentlich⸗rechtlichen Personenvereinigungen, insbesondere
Zörperschaften des öffentlichen Rechtes.
(5) Ist das Kapital einer Personenvereinigung auf
inen Goldmarkbetrag umgestellt worden, der den Gold—
vert der von den Mitgliedern eingezahlten Kapital⸗
einlagen nicht übersteigt, so tritt für die Anwendung der
Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. Za Nr. 1 an die
Ausschließlichkeit
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Be—
freiungsvorschrift des 833 Nr. 3 des Gefetzes ist, daß
ein Unternehmen oder der einzelne Zweig des Unter—