Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
bei denen die Pflegesätze nicht hinter dn Ix ar Zu 84 des Gesetzes (Ausfuhrvergütung)
rückbleiben, die ähnliche Privatunternehmen bei glei— eran
chen Leistungen zu fordern pflegen. 37 neleengen. vergutunge-
19) Ein Vergütungsanspruch nach 84 des Gesetzes
teht dem Unternehmer zu, der im Inland erworbene
Begenstände ohne vorherige Bearbeitung oder Ver—
arbeitung (5 11 Abs. 1) in das Ausland (K13 Abs. 2)
zeliefert hat. Der Vergütungsanspruch besteht nicht,
ofern die Lieferung an den ausführenden Unternehmer
uuf Grund von 82 Nr. 12 oder 1b des Gefetzes
886 bis 8) steuerfrei war; der Vergütungsanspruch
esteht dagegen, wenn die Lieferung an den ausführen-
den Unternehmer auf Grund von 87 des Gefetzes
teuerfrei war, sofern der dieser Lieferung voran—
jegangene Umsatz steuerpflichtig war. Die Vergütung
vird unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes
von dem Teile des beim Umsatz in das Ausland ver—
innahmten (vereinbarten) Entgelts berechnet, der nach
Abzug einer Summe übrigbleibt, die der Gewinn- und
Inkostenspanne im Verhältnis zum Einkaufspreis ent—
pricht. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den
undertsatz des der Vergütung zugrunde zu legenden
zetrags vom — (vereinbarten) Entgelt und
tellt Grundsätze darüber auf, inwieweit das Entgelt,
nsbesondere bei cif⸗-⸗Geschäften um einen nicht ver—
ütungsfähigen Teil zu kürzen ist. Er ist ferner berech⸗
igt, die Vergutung auch Unternehmern zu gewähren,
die eine unwesentliche Bearbeitung oder Verarbeitung
der Gegenstände über die Zwecke der Umpackung, Sor—
tierung, Reinigung und Erhaltung hinaus vornehmen.
Berfahren
(1) Eine förmliche Anerkennung der Unernehmen
als gemeinnützig oder wohltätig findet nicht statt.
Unternehmen, die auf die Steuerbefreiung Anspruch zu
haben glauben, sind somit gleichwohl zur Abgabe von
Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen ver—
pflichtet; sie haben in der Erklärung die Entgelte, die
fuͤr steuerpflichtig oder für steuerfrei gehalten werden,
je gesondert anzugeben. Die Finanzaämter sind nach
näherer Anordnung des Praͤsidenten des Landes—
inanzamts berechtigt, Unternehmen, bei denen erfah—
rungsgemäß sämtliche oder bestimmte Leistungen als
ausschließlich gemeinnütztg oder wohltätig zu gelten
haben, von der Verpflichtung zur Abgabe von Vor—
anmeldungen und einer Steuererklärung zu befreien
oder die Beschränkung der Angaben auf die Entgelte
für die nicht gemeinnütiigen oder wohltätigen Leistungen
zuzulassen, solange das Geschäftsgebaren keine Ande—
rung erfährt. Die Finanzämter haben sich in an—
gemessenen Zeiträumen darüber zu unterrichten, ob
diese Voraussetzung zutrifft. Derartige Unernehmen
sind in einer besonderen Liste zu führen, in die Datum
und Ergebnis der Prüfung einzutragen sind.
(2) Die Prüfung, ob und für welche Leistungen die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind,
hat im Veranlagungsverfahren zu erfolgen; Rach—
prüfung findet im Berufungsverfahren (8218 AO))
statt. Die Finanzämter haben vor der Entscheidung
über die Steuerpflicht die von den Landeszentral-
behörden als zuständig bezeichneten Behörden über die
Frage der Steuerbefreiung nach 83 Nxr. 3 des Gesetzes
guttachtlich zu hören.
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83
Vergütung nach dem Ist⸗ oder nach dem Sollbetrag
() Der Antrag kann nach Wahl des Vergütungs—
erechtigten nach den im Auntragszeitraum für aus—
geführte Waren vereinnahmten Entgelten (Istbetrag)
»der nach den Entgelten für die in diesem Zeitraum
rusgeführten Gegenstände (Sollbetrag) ohne Rücksicht
arauf gestellt werden, ob der Verguͤtungsberechtigte,
oweit er steuerpflichtig ist, die Steuer nach den verein⸗
iahmten oder den vereinbarten Entgelten entrichtet
888 und 9 des Gesetzes). Die gewählte Art der An—
ragstellung darf nur mit Zustimmung des Finanzamts
Jeändert werden.
Zu 83 RNr.A des Gesetzes Michtöffentliche Schulen
und Erziehungsanstalten)
Steuerfreiheit nichtöffentlicher
Schulen und Grziehungsanftalten 8§ 36
() Nichtöffentliche Schulen und Erziehungsanstalten
aller Art, alfo auch Fach- und Gewerbeschulen, sind mit
ihren Unterrichts- und Erziehungsleistungen umsatz
steuerfrei, wenn sie
1. der staatlichen Aufsicht unterliegen,
3. ihre Betriebe nur mit Zuschüssen aus öffentlichen
Mitteln, aus Stiftungen, aus staatlich genehmig—
ten Sammlungen oder aus Mitteln von Fachver⸗
bänden aufrechterhalten können und diese Zuschüsse
25 vom Hundert der Gesamtausgaben fuͤr Schul—⸗
und Erziehungszwecke uͤbersteigen; der Reichs—
minister der Finanzen ist befugt, auch andere
Arten von Zuschüssen gleichzustellen.
(2) Einnahmen für Umsätze anderer Art bleiben um—
fatzsteuerpflichtig, auch wenn die vereinnahmten Ent—
gelte dafür bestimmt sind, die Schulen oder Erziehungs—
anstalten zu ihrer Zweckbestimmung instand zu sfetzen,
dabei aber die Preise nach Maßgabe der Marktlage
bestimmt werden (vgl. 534 Abs. J Satz 2 und 3).
6) 835 Abs. 1 Satz 2 bis 8 findet entsprechende
Anwendung.
Vergutungssaß
(8) Für die Berechnung der Vergütung ist derjenige
Steuersatz maßgebend, der zu dem Zeitpunkt gilt, in
dem die Vereinnahmung des Entgelts (bei Geltend⸗
nachung des Vergütungsanspruchs nach Lieferungen:
die Lieferung) erfolgt ist.
Anteagsfrist
(4) Der — ist innerhalb sechs Monaten nach
Schluß des Kalendervierteljahrs zu stellen für alle im
abgelaufenen Kalendervierteljahre für ausgeführte
Hegenstände vereinahmten Entgelte oder — im Falle
der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach
Lieferungen — für alle Entgelte, die für die im ab—
zelaufenen Kalendervierteljahr in das Ausland erfolg—
en Lieferungen vereinbart wurden. Iedoch steht es dem
Antragsteller frei, einen kürzeren Zeilraum, mindestens
iber einen Kalendermonat, zu waͤhlen. In diesem Falle
eginnt die sechsmonatige Ausschlußfrist am Ende des
gewählten kürzeren Vergütungsabschnitts. Der ge—
vählte Zeitabschnitt darf im Laufe des Kalenderjahrs