193
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 333
nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts ge- den belieferten Unternehmer im übrigen Deutschland
ändert werden. übertragen wird, sofern
a) die Gegenstände in Ostpreußen erzeugt oder her⸗
id anner Anloi gestellt worden sind und
(5) Der Antragsteller hat nach Anleitung des p
Musters 3 darzutum, ) der liefernde Unternehmer, ohne Erzeuger oder
Hersteller der Gegenstaͤnde zu sein, seinen Sitz in
1. daß und wann er die Gegenstände unmittelbar Ssipreußen hat und
in das Nusland geliefert hat, die Lieferung dieses Unternehmers durch Ver—
2. daß er sie im Inland erworben hat, sendung auf dem Seeweg ausgeführt wird.
3. daß die Lieferung der Gegenstände an ihn nicht () Wird Kohle, Superphosphat, Thomasmehl oder
nach 82 Nr. Ea und 1b des Gesetzes (38 6 bis 8) Zement an einen Unternehmer in Ostpreußen als ersten
umsahsteuerfrei war und daß er eine Bearbeitung Srwerber aus dem übrigen Deutschland geliefert, so ist
oder Verarbeitung über die Abgrenzung des Abs. 1J die Lieferung der Gegenftände durch den ersten Erwerber
hinaus nicht vorgenommen hat, in Ostpreußen umsatzsteuerfrei, auch wenn der unmittel⸗
welches Entgelt er bei der Lieferung in das Aus. dare Besitz an den Gegenständen durch ihn erworben
land vereinnahmt (bei Geltendmachung der Ver- und übertragen wird, sofern —
zütung nach Lieferungen: welches Entgelt er für a) die Gegenstände im Deutschen Reiche erzeugt oder
die bewirkten Auslandslieferungen vereinbart) hergestellt worden sind und
hat. Ist das Entgelt in ausländischer Währung b)y der belieferte Unternehmer seinen Sitz in Ost—
vereinnahmt ereinbart), so sind die Vergütungs⸗ preußen hat und
beträge zunächst in der ausländischen Währung die Lieferung an den Unternehmer in Ostpreußen
zu berechnen und nach dem für den Monat der durch Versendung auf dem Seeweg ausgeführt
e aeee — im Falle der Geltend— worden ist
machung des Vergütungsanspruchs nach Liefe⸗ 8
rungen F der naensrurteeed der (3 Die Abs. 1, 2 gelten für Lieferungen, die bis
Finanzen nach 8465 festgesetzten Durchschnittskurs zum 30. Juni 1928 ausgeführt werden.
auf Reichssmark umzurechnen.
Nachweise
(6) Für die Nachweise zu Abs. 5 Nr. 1, 2, 4 genügt
die Bezugnahme auf die ordnungsmäßige kaufmännische
Buchfuͤhrung unter Hinweis auf die in Frage kommen—
den Teile der Buchführung. Wegen des Nachweises
zu 3 genügt eine entsprechende Versicherung nach bestem
Wissen und Gewissen. Die Befugnis der Finanzämter
zu weiteren Ermittlungen bleibt vorbehalten. Ergeben
sich die nach Abs. 5 und 6 erforderlichen Nachweist
weder aus der ordnungsmäßigen kaufmännischen Buch
führung des Antragstellers noch aus anderen Unter—
lagen, so ist der Antrag abzuweisen.
Lieferung am den inländischen Spediteur des Auslünders
(7) Liefert der Unternehmer an den Spediteur des
ausländischen Erwerbers (8 15) und beansprucht er für
den Umsatz Steuerfreiheit nach 82 Nr. Ic des Gesetzes
unter Imehaltung der Bestimmungen des 8 15, so
steht ihm der Ausfuhrvergütungsanspruch zu, wenn er
im Vergütungsantrag außerdem eine dem 815 Abs. 3
entsprechende Erklaͤrung abgibt. Dasselbe gilt, wenn
der Unternehmer den Gegenstand für den ausländischen
Erwerber zunächst bei sich in Verwahrung nimmt und
ihn dann ummittelbar oder durch den inlaändischen
Spediteur des ausländischen Erwerbers diesem über—
sendet (815 Abs. 5
Zu 87 des Gesetzes (Zwischenhandeh
Veraunstigungen für Ostpreußen § 38
(9) Lieferungen von Getreide, Holz, Hülsenfrüchten,
Mühlenerzeugnissen oder Sagaten aus Ostpreußen nach
dem übrigen Oeutschland sind umsatzsteuerfrei, auch
wenn der unmittelbare Besitz an den Gegenständen
durch den aus Ostpreußen liefernden Unternehmer an
839 Sammelsendungen
Bei Sammelsendungen von Saatgut, Futter⸗ Ein—
streu- oder Düngemitteln sind auch die im eigenen
Namen handelnden Vertreter der Landwirte, für welche
die Lieferungen bestimmt sind, berechtigt, der Berech⸗
nung der Umsatzsteuer für ihre Lieferungen an die
Landwirte lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde
zu legen, wenn sich ihre Tätigkeit auf die bloͤße Aus—
sonderung aus der Sammelsendung an die bei der
Bestellung beteiligten Landwirte beschränkt.
8§ 40 Wein⸗ und Sopfenkommissionäre
Die sogenannten Wein- und Hopfenkommissionäre in
den Wein- und Hopfengebieten sind befugt, der Be—
rechnung der Umsatzsteuer lediglich die Verinittlungs—
gebühren zugrunde zu legen, sofern sie auch bei eigent⸗
lichen Kommissionsgeschaͤften fuͤr den gleichen Steuer⸗
abschnitt von dem Vorrecht des 87 des Gesehzes keinen
Behrauch machen.
841 Terminhandel
Der Reichsminister der Finanzen kann Befreiungen
»der Vergütungen aussprechen, um für den Termin⸗
jandel im Sinne des Boͤrsengesetzes vom 27. Mai 1908
Reichsgesetzbl. S. 215) mit Gegenständen, die nicht
unter die Befreiungsvorschrift des 852 Nr. 2 des
Gesetzes fallen, eine einheitliche Preisbildung für
Waren verschiedener Herkunft zu ermoͤglichen, er erläßt
die näheren Bestimmuͤngen über das Verfahren.
ę 42 hrruns beim Zwischen⸗
Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nach 857
des Gesetzes in Anspruch nimmt, hat gemäß 88 13, 14
des Gesehes die Entgelte, die er für die nach 87 des
Besetzes umsatzsteuerfreien Lieferungen vereinnahmt,
getrennt von den Entgelten für seine sonstigen Leistungen
zu buchen; die Buchung hat zu enthalten den Gegen—