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Meichsgesetzblatt, Jahrgang 1926,Teil
stand nach der handelsüblichen Bezeichnung und nach Die Genehmigung ist nur: zu erteilen, wenn es sich um
der Menge, Gewicht oder Stückzahl, Name (Firma) und Anternehmen handelt, in denen Bücher nach den Vor—
Wohnort (Sitz) des Lieferers und des Abnehmers, Tag hriften des Handelsgesetzbuchs geführt werden,; sie soll
der etwaigen Absendung des Gegenstandes an den Ab⸗ liicht erteilt werden, wenn die Entgelte unmittelbar nach
nehmer, das vereinnahmte Entgelt, den Hinweis auf lusführung der Lieferung oder Leistung vereinnahmt
die entsprechenden Belege und einen Vermerk über die verden. Den im 856 Abs. 2 genannten Unternehmen
Abwicklung der Lieferung an den Abnehmer (z. B. durch st die Entrichtung der Steuer nach dem Entgelte für
Umkartierung, selbständiges Abholen des Abnehmers, die bewirkten Leistungen (9 Abf. 1 des Gefeßes) all
Verteilung, Zuleitung durch Besitzdiener oder selb jemein gestattet.
tändige Beförderung durch Abuehmer auf Grumd eines (2) Hat der Steuerpflichtige zunächst nach den ver—
besonderen oder lediglich eines Beförderungsvertrags). innahmten Entgelten verstenert, so ist die Genehmi—
Als Anleitung dient Muster 4. Jührt der Unternehmer Jjung, an die Bedingung zu knüpfen, daß er Eutgelte,
Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, Iefu in früheren Steuerabschnitten bewirkte Lei—
wo aist gusreichend, wenn fich aus den Büchern ohne ungen noch ingehen, in dem Sicherabichutne deg eec
weiteres (z. B. durch Unterstreichen mit roter Tinte Janges versteuert.
oder durch entsprechenden Zusatz) ergibt, für welche Die Geuchmi um Fhen
Entgelte Umsatzsteuerfreiheit nach 87 des Gesetzes be— ) Die Genehmigung zum Ubergange von der auf
insprucht wird Intrag zugestandenen Verstenerung nach Leistungen zu
ht wird. 9
»erjenigen nach den vereinnahmten Entgelten ift nur
inter der Bedingung zu erteilen, daß der Stener—
oflichtige diejenigen Entgelte, die in früheren Steuer—
ahschnitten vereinnahmt sind, währeud die Leistung erst
neinem Steuerabschnitte nach dem Wechsel der Be—
teuernngsart erfolgt, in dem ersten Steuerabschnitte
iach dem Wechsel zur Verstruerung bringt..
(4) Der Betrag der im Falle des Abs. 2 und 3 nach—
räglich zu versteuernden Entgelte ist in den Erklärungen
ieben dem Gesamtbetrage der sonstigen zu versteuern—
den, auf die Leistungen eutfallenden Entgelte besonders
ufzuführen.
Spediteure
Sprediteure können Zollauslagen, die sie für ihre Auf—
traggeber machen, von der Gesamtheit der struerpflich—
tigen Entgelte absetzen.
Sprenastoffe
Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen die Entgelte
sür die Hingabe von Sprengstoffen durch Bergwerks—
unternehmen an ihre Arbeiter zum Gebrauch inner—
halb deß Betriebs.
Umrechnung aitslündischer Weriee 1
Ausländische Werte (8 8.Abs. 8 des Gesetzes) sind
auf Reichsmark nach dem Kurse umzurechnen, den der
Reichsminister der Finanzen für den Monat, in dem
die Vereinnahmung oder, bei Versteurrung nach 89
des Gesetzes, die Leistung erfolgt, als Durchfchnittskürs
festsetzt. Ergibt bei der Verstrüerung nach 89 des Ge—
setzes die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse des
Monats der Vereinnahmung einen anderen Betrag als
die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse des
Monats der Leistung, so kann der Steuerpflichtige nach
816 des Gesetzes den Unterschied absetzen, sofern das
vereinnabmte Entgelt geringer ist. Ist das verein—
nahmte Entgelt höher, so muß er den Mehrbetrag in
die Voranmeldung oder in die Steuererklärung für den
Voranmeldungsabschnitt (Steurrabschnitt), in dem die
Vereinnahmung erfolgt ist, aufnehmen.
Zu 89 des Gesetzes GBesteuerung nach der
—A
Zu 8 11 des Gesetzes (Abwälzung der Steuer)
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Gemäß 811 des Gesetzes muß der Stenerpflichtige
ie Stener bei der Abwälzung in das Entgelt für die
rieferung oder sonstige Leistuiig einrechnen. Der dazu
cforderliche Zuschlag zum Grundpreis berechnet sich
ach der Formel 100 mal p geteilt durch 100 weniger p⸗
aͤbei bedeutet p den Satz der Steuer. Bei dinem
Steuersatze von 7,5 vom Tausend beträgt der zur Ab—
välzung erforderliche Preisaufschlag 7,53 vom Tausend.
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(1) Die Steuer neben dem Entgelt getrennt in Rech⸗
zung zu setzen, ist nach 5 11 des Gesetzes nur zulässig,
venn als Entgelt für eine Leistung gesetzlich bemessene
Hrbühren anzusetzen sind. Solche sind z. B. die Ge—
ühren für Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte,
die Taxen für approbierte Arzte und Zahnärzte sowie
ur Apotheter, soweit diese Arzneien nach der derutschen
Arzneitaxe abgeben, die Gebühren für Bezirkshebam—
nen, für Bezirksschornsteinfeger und dergleichen, soweit
diese Steuerpflichtigen die in den Gesetzen vorgesehenen
Zätze anwenden. Markenpreise, d. h. Preise, die für
ꝛestimmte Gegenstände durch Vereinbarung zwischen
hersteller oder Großhändler und Einzelhändler fest—
jesetzt sind, berechtigen den Kleinhändler nicht, die Um—
atzsteuer getreunt in Rechnung zu stellen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz J ist die Umsatz—
teuer kein Teil des steuerpflichtigen Entgelts und wird
zaher in das steuerpflichtige Entgelt nicht eingerechnet
847).
mechfel in der Besteuerungsart * 46
(1) Will ein Steuerpflichtiger statt der Steuer—
entrichtung nach den im Steuerabschnitte vereinnaͤhmten
Entgelten die Besteuerung nach den Entgelten für die
im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen (59 Abs. 1
des Gesetzes) vornehmen, so hat er unter Darlegung
der Gründe für die Abweichung von der Regel des
Gesetzes ünd unter Angabe, ob die Anderung danernd
oder nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird,
bei dem Finanzamt einen schriftlichen Antrag zu stellen.