Full text: Finanzen

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Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 3835 
Zu 8 13 des Gesetzes (Aufzeichnungspflich 863 Nechtsanwalte 
F (40) Neben den Büchern und Aufzeichnungen, die den 
hiendsahnde Regcludg — Vorfchriften der 88 162, 163 der snnen die der 
() Der Aufzeichnungspflicht (ß 13 des Gesetzes) in nung, 813 des Gesetzes, g49 dieser Bestimmungen 
genügt, wenn entsprechen, haben auch diejenigen Bücher der Rechts— 
l. sämtliche Entgelte, die der Steuerpflichtige für anwälte die Vermutung des 8 208 der Reichsabgaben⸗ 
seine Leistungen erhält, fortlaufend, mindestens ordnung fuͤr sich, die statt der Aufzeichnung der täg- 
aäͤglich, in ein Buch eingetragen werden und lichen Einnahmen nur diejenigen Beträge enthalten, 
am Schlusse jedes Steuerabschnitts der Gesamt- die auf Grund der Schlußahrechnung in jeder einzelnen 
betrag der vereinnahmten Entgelte ohne Rücksicht Sache in dieser Sache vereinnahmt worden sind. Er— 
auf ihre Verwendung zu Anschaffungen usw. er- streckt sich eine Sache auf längere Zeit als auf den 
mittelt wird und laufenden und den folgenden Steuerabschnitt, so ist 
weder bei der Eintragung der einzelnen Entgelte ine vorlaufige Abrechnung bis zum Ende spätestens 
noch bei der Zufammenzaͤhlung am Schluffe des jeden zweiten Steuerabschnitts anzufertigen und in die 
Senerabschnitts die geschäftlichen vder haͤuslichen Bücher einzutragen. 
Ausgaben vorher abgezogen werden. () Sofern die Rechtsanwälte Kostenvorschüsse als 
E Pflegt der Steuerpflichtige vor der Ermittlung lolche besonders verbuchen und behandeln Glso z. B. 
des Belragz der vere innahmten Entgelte aus der Kasse auf, besonderem Bankkonto eingahlen), sind die Kosten 
Vetrage ur VBestecitung don Lnsgaden u emtnehmen, vorschüsse erst mit der Erledigung des Auftrags oder 
so hal grüder diese Ausgaben Aufze schnungen zu mit der Abrechnung der Sache umsatzsteuerpflichtig. 
führen, die ihm und dem nachprüfenden Finanzamt (8) Umsatzsteuerfrei sind die durchlaufenden Posten, 
die Ermittlung der vereinnahmten Entgelte ohne Ab- d. h. diejenigen Beträge, die die Rechtsanwaäͤlte für ihre 
zug der Ausgaben gestatten. Ebenso müssen die aus Auftraggeber in deren Namen und für deren Rechnung 
e ipen ieen geschäftlichen Ausgaben er- vereinnahmen und verausgaben. 
ene s durch Einkaufsbücher usw. nachgewie. () Zur Abgeltung der eher kleinen Betraͤge 
u an durchlaufenden en insbesondere der Zustellungs⸗ 
(8) Die Eintragungen haben sich auch auf den Eigen- und Siempelkosten, dürfen die Rechtsanwälte einen 
oerbrauch (51 Ar. 2 des Gesetzes) vorbehaltlich der im Pauschalabzug von 5 vom Hundert der gesamten ver⸗ 
852 vorgesehenen Ausnahmen zu erstrecken. einnaͤhmten Entgelte machen. Unberührt V bleibt 
die Umsatzsteuerfreiheit der Streit- oder Vergleichs— 
summe, Hypothekengelder und sonstiger Betraäge, die 
die Rechtsanwaͤlte einnehmen und an ihre Auftraggeber 
oder deren Gegner und dergleichen auszahlen. 
4 Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch 
für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen. J 
(6) Uben mehrere Rechtsanwälte die Praxis gemein⸗ 
schaftlich aus (Unwaltssozietäten), so sind sie auf An—⸗ 
lrag zur Abgabe einer gemeinschaftlichen Steuer⸗ 
erklärung bei dem Finanzamt zuzülassen, in dessen 
Bezirke die Tätigkeit ausgeübt wird. 
Besonderes bei landwirtschaftlichen 
a IdwJheee 8 51 
Für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Ge— 
samtheit der vereinnahmten Entgelte im vorhergehenden 
Steuerabschnitte nicht mehr als 10000 Reichsmark 
betragen hat und kein Anlaß zu der Annahme besteht, 
daß die Entgelte im laufenden Steuerabschnitte diesen 
Betrag übersteigen werden, können, soweit bisher ge— 
wohnheitsmäßig bei Unternehmen dieser Art Aufzeich— 
nungen nicht gemacht zu werden pflegten, die Finanz— 
imter den Mangel von Aufzeichnungen als nicht auf 
enr Verschulden des Steuerpflichtigen beruhend an— 
sehen. 
Ausnahmen fuͤr die Aufzeichnung 
des Elgewwerbrauchs 8 52 
In den im 8 50 genannten Unternehmen sowie in 
allen landwirtschaftlichen Betrieben kann der Eigen- 
verbrauch (51 Nr. 2 des Gesetzes) von der laufenden 
Eintragung in das Buch ausgenommen und am 
Schlusse jedes Steuerabschnitts in einem geschätzten Be— 
Ige der Gesamtheit der Entgelte hinzugerechnet wer 
en. 
Reichsgesetbbl. 1926 1 
8 54 J Notare 
(1) Die Buchführungspflicht der Notare beschränkt 
sich auf die Auteivnung der Entgelte für diejenigen 
Leistungen der Notare, die sich nicht als ein Ausfluß 
hrer offentlich/rechtlichen Tätigkeit darstellen. Steuer ⸗ 
oflichtig und daher aufzeichnungspflichtig sind also die 
kntgelte für Erteilung von Rat und Auskunft, Ab⸗ 
saffuͤng von Gutachten, Entwürfe von Urkunden, Testa- 
mentsvollstreckungen usw., soweit diese Leistungen 
nicht als Teil der Urkundentaͤtigleit der Notare anzu— 
sehen sind. Nicht steuerpflichtig sind die Entgelte für 
Beurkundungen und Beglaubigungen, Erteilung voll- 
treckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden, 
Zinterlegung und Auszahlung von Geldern, Stellung 
Zon Anträgen an Gerichte und andere Behörden aus 
Grund der von den Notaren vorgenommenen Be— 
urkundungen, Einlegung von Beschwerden und weite— 
ren Beschwerden, in denen die Notare Antraͤge bei dem 
Gericht erster Instanz gestellt haben, die Taͤtigkeit des 
Notars als Verwahrers von Aktien zum Zwecke der 
Beteiligung an Generalversammlungen (8 255 Abs. 20 
HGB. und dergleichee.
	        
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