Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil I — 
E) Weisen die Notare die durchlaufenden Posten ehr). Zur Erleichterung der Arbeit der Finanzamter 
853 Abs. 3) sowien die Entgelte für diejenigen und zum besseren Verständnis follen die Banken etwa 
Leistungen, die sich nicht als ein Ausfluß ihrer öffent geführte besondere Bezeichnungen von Provisions- 
lich⸗rechtlichen Täligkeit darstellen, nicht im einzesnen bonten durch die allgemein üblichen Bezeichnungen er— 
nach, so koͤnnen sie ihrer Umsatzsteuererklärung Um⸗ äutern. 
atzsteuervoranmeldung) als steuerpflichtigen Pauschal-. () Die Reichsbank, Banken und Bankiers, die dem 
betrag 15 vom Hundert des Umsatzes aus der gesamten Zentralverbande des Deutschen Bank. und Bankiern— 
notariellen Tätigkeit zugrunde legen. zewerbes, Sparkafssen, die dem Deutschen Sparkassen⸗ 
»erband und Kreditvereine im Sinne des Genossen⸗ 
chaftsgesetzes vom 14. Juni 1898 Reichsgesetzbl. 
5. 810, die Revisionsverbänden angeh ören, der 
Deutsche Sentralgiroverband Berlin die dem 
Deutschen Sentralgiroverband angeschlossenen Giro⸗ 
entralen sowie die Depositenbanken im Sinne des Ge— 
etzes über Depot⸗ und Depositengeschäfte vom 26. Juni 
925 (Reichsgesetzbl. JS. 89) sind von den Voramnel—- 
»ungen und Vorauszahlungen im Sinne von 819 des 
Besetzes befreit, wenn sie vierteljährliche Vorauszahlun⸗ 
xen in Höhe von 20 vom Hundert des für den vorher⸗ 
zehenden Steuerabschnitt veranlagten Umsatzsteuerbe—⸗ 
rags entrichten. Hat die Veranlagung noch nicht statt⸗ 
zefunden, so vichtet sich die Höhe der Vorauszahlung 
ach dem für den vorhergehenden Steuerabschnitt in 
»er Steuererklärung angegebenen Umsatz. Die Befrei⸗ 
ing besteht, gleichguͤltig, ob Pauschalierung nach Abs. 1 
zewählt wird oder nicht. 
nechtsanwalte, die zugleich Notare sind 
(8) Die Bestimmungen des 853 und des 854 Abs. 1 
und 2 finden auf diejenigen Rechtsanwälte und No— 
tare entsprechende Anwendung, die in ihrer Buchfüh— 
rung und ihrer Voranmeldung EGteuererklärung) 
zwischen den Entgelten aus anwaltlicher und notarieller 
Tätigkeit derart unterscheiden, daß bei jedem verein— 
nahmten und abgesetzten Posten ersichtlich ist, ob er 
aus der einen oder der anderen Tätigkeit stammt. 
ßatentanwalte 8 55 
Auf die Patentanwälte findet 853 mit folgender 
Maßgabe entsprechende Anwendung: 
. die Vermutung des 8 208 der Reichsabgabenord— 
nung (8,53 Abs. 1) gilt auch für Abrechnungen, 
die in kürzeren Zeiträumen, z. B. bei dem Ver— 
kehre zwischen inländischen und ausländischen 
Patentanwälten in der Regel vierteljährlich statt 
finden / 
als durchlaufender Posten im Sinne des 8853 
Abs. 3 kommen ferner insbesondere in Betracht: 
für die Erlangung, Aufrechterhaltung, Umschrei— 
bung oder Anfechtung von gewerblichen Schutz— 
rechten gezahlte Gebühren, z. B. die an den aus— 
ländischen Vertreter gezahlten Vertretungsgebüh⸗ 
ren, die aus einem Lizenzvertrag über ein gewerb⸗ 
liches Schutzrecht für den Lizenzgeber vereinnahm— 
ten oder für den Lizenznehmer verausgabten Be— 
träge; 
nicht zu den durchlaufenden Posten gehören Ent— 
gelte, die auf Grund eines im Inland erteilten 
Auftrags vereinnahmt sind, mag auch die Aus— 
führung des Auftrags im Ausland liegen, 
853 Abs. 4 ist nicht onwendöbar. 
Zu 814 des Gesetzes (Steueraufsicht beim Straßen⸗ 
handel) 
857 Sicherstellimg der Steuer beim 
Struß enhandel 
Wer ohne Begründung einer gewerblichen Nieder- 
assung oder außerhalb seiner gewerblichen Rieder— 
assung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten 
z. B. auf der Offentlichkeit zugänglich gemachten Pri⸗ 
»atgrundstücken) innerhalb einer felbstaͤndig von ihm 
ausgeübten Tätigkeit Lieferungen oder sonstige Leistun— 
zen gegen Entgelt ausführt, hat gemäß 814 Abs. 2 des 
Besetzes den Eingang der Steuer durch Anzahlung 
icherzustellen. 
8 Azur e eenhandets 
Von der Verpflichtung, eine Anzahlung (857) zu 
eisten, sind befreit: 
. der Handel mit Zeitungen und Zeitschriften, 
2. wer an einem Markte im Sinne der 88 64 ff. der 
Reichsgewerbeordnung in den Grenzen der Markt- 
ordnung teilnimmt und lediglich selbstgewonnene 
Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des 
Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienen— 
zucht sowie der Jagd und Fischere feilbietet, 
wer innerhalb des Gemeindebezirkes seiner 
zewerblichen Niederlassung Lieferungen oder son— 
tige Leistungen im Sinne des F 57 ausführt und 
Buͤcher nach kaufmännischen Grundsaͤtzen oder 
Aufzeichnungen im Sinne des 8 409 führt, 
wer außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerb⸗ 
lichen Niederlassung Lieferungen oder sonstige 
deistungen im Sinne des 887 ausführt und 
Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führt, 
Nitglieder von Verbänden der am Handel nach 
3257 beteiligten Gewerbe nach näherer Anordnung 
Banken uud Bankiers 3 * 
(9) Von der gesonderten Angabe der Gesamtheit der 
overeinnahmten Entgelte und der steuerpflichtigen Ent— 
gelte (S17 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Gesebes) is befreit, 
wer von den gesamten vereinnahmten Provistonen aus 
Bankgeschaͤften aller Art 8 vom Hundert der Umsatz⸗ 
tteuer unterwirft, sofern er die Gesamtsumme der Ein— 
nahmen aus Provifionen angibt und gleichzeitig an⸗ 
führt, aus weichen Gruppen dvon Provisionsgewinnen 
fich diese Summe zusamumensetzt. Die Höhe der ein 
zelnen Gruppen von Provisionsbeträgen braucht also 
nicht angegeben zu werden. Zu den nichtsteuerpflich—⸗ 
tigen Provisionen gehören Provisionen aus Umsaͤtzen 
von Effekten, Devisen, Coupons, Wechseln, Avalen, die 
die Bank im eigenen Namen uͤbernimint und verkauft, 
Provisionen für Prolongationen, Inkassi, Einnahmen 
aus dem Kreditverkehr, aus Kontolorbem Einzel⸗ 
provisionen, Umsatzproͤpisionen aus Diskonto— ünd 
Lombardgeschäften, Zahlungs- und Uberweisungsver⸗
	        
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