Full text: Finanzen

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Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 
des Reichsministers der Finanzen. Als Verbände (8) Das Finanzamt bestätigt dem Pflichtigen den 
im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur die vom Empfang der Anzahlung durch Aushandigung eines 
Reichsminister der Finanzen äusdrücklich aner- Steuerhefts. Die Aushändigung kann nach näherer 
kannten Fachverbände. Bestimmung der Präsidenten der Landesfinanzämter 
ponder Erstattung der Selbstkosten abhängig gemacht 
werden. 
Anz hlung, Steuerheft 
(1) Die Höhe der Anzahlung nach 857 wird durch 
das Finanzamt nach vorherigem Gehör des Steuer— 
pflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen 
Verhältnisse festgesett. Die Finanzämter haben nach 
näherer Anweisung der Präsidenten der Landesfinanz— 
ämter die Anzahlung derart zu bemessen, daß nach den 
Verhältnissen des Einzelfalls Nachzahlungen für den 
Steuerabschnitt nach Möglichkeit vermieden werden. 
(2) Die Anzahlung hat, wenn es sich um den Beginn 
einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des 857 han 
delt, bei Anmeldung des Beginns der Tätigkeit, im 
übrigen bei Beginn jedes Steuerabschnitts zu erfolgen 
859 
(„J Die näheren Bestimmungen über die Aus— 
stellung und Führung des Steuerhefts, über die Er— 
leilung von Bescheinigungen über die Befreiung in den 
Fällen des 858 Nr. J3 bis 5, über den Steuerabschnitt 
owie über die Abrechnung nach Ablauf des Steuer— 
abschnitts trifft der Reichsminister der Finanzen. 
Berlin, den 25. Juni 1926. 
Der Reichsminister der Finanzen 
In Vertretung 
Popitz
	        
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