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IJ 7F 259
chsgesetzblatt
Teil
1926 Ausgegeben zu Berlin, den 22. Juni 1926 Nr. 35
Juh alt: Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 und der Abänderungsperordnung vom 10. Äüpril 1924. Vom 12. Juni 1926 6. 259
Bekanntmachung des Textes der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 12. Juni 1926.......... S. 262
Verordnung über die Abfindungen für Unfallrenten. Vom 14. Juni 1926. ......... 375353 S. 269
Verordnung über Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes in der Unfallversicherung. Vom 14. Juni 1926. S. 271
Verordnung über Kleinbetriebe der Fischerei in der See⸗Unfallversicherung. Vom 14. Juni 1926. ......... S. 272
Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung. Vom 14. Juni 1926. ..................42.. 6. 272
Bekanntmachung über die Ausprägung von Reichssilbermünzen im Nenubetrage von Z Reichsmark. Vom
Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der
Beftimmungen über die Vergnügungssteuer in der
Fafsung der Bekanntmachung vorm 7. Juli 1923
Reichsgesetzbl. JIS. 583) und der Abänderungsver⸗
Adnung vom 10. April 1924 (Gteichsgesetzbl. 1S. 411.
Vom 12. Juni 1926
Auf Grund des 814 des Finanzausgleichsgesetzes in
der Fassung der Beanntmachung vom 27. April 1926
Reichsgesebbl. J S. 203) hat der Reichsrat in seiner
Sitzung vom 10. Juni 1926 die nachstehende Verord—
nuůg zur Abänderung der Bestimmungen über die Ver—
gnügungssteuer erlassen.
Berlin, den 12. Juni 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Vopitz 8
Berordnung zur Abänderung der Bestim—
mungen über die Vergnügungssteuer in der
Faffung der Bekanntmachung vom J. Juli
1023 GKeichsgesetzbl. J S. 583) und der Ab⸗
anderungsverordnung vom 10. April 1924
(Reichsgesetzbl.l S. 411). Vom 10. Juni 1926.
Die Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923
Reichsgesetzbl. J S. 583) und der Abänderungsverord⸗
mung om' 10. April 1924 Gteichsgesetzbl. IS. 411)
werden wie folgt geändert:
I. Im Artikel II 81 erhält Abs.2 folgende Fassung:
(2) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne
des Abs. 1gelten insbesondere folaende Veran—
staltungen:
1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle,
2. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Velodrome
u. dol., Schaukeln, Rutsch⸗ und ähnlicht
Wierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaas: 6: Iuli 1926)
Reichsgesetzbl. 19261
Bahnen, Hippodrome, Schießbuden, Geschick—
lichkeitsspiele, Würfelbuden, Veranstaltungen
zuin Ausspielen von Geld oder Gegenstaͤnden,
Slücksräder, Schaustellungen jeglicher Art sowie
Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbs—
zwecken dienen, Figurenkabinette, Panoramen,
Hanoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere,
Menagerien u. dgl;
Zirkus⸗, Spezialitäten-, Variete-, Tingeltangel⸗
——
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe
musikalischer Stücke oder Deklamationen ,
Rundfunkempfangsanlagen;
sportliche Veranstaltungen;
Vorführungen von Licht- und Schattenbildern,
soweit sie Erwerbszwecken dienen, Puppen— und
Marionettentheater;
Vorführungen von Bildstreifen; J
Theatervorstellungen, Ballette/
Konzerte und sonstige musikalische und gesang⸗
liche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen,
Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen
der Tanzkunst.
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5.
6.
7.
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9.
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2. Im Artikel 182
a) wird in Nr. 1 das Wort „ausschließlich“ ersetzt
durch das Wort „hauptsächlich““
b) werden in Nr. 7 die Worte „Nr. 5 bis 7
ersetzt durch die Worte „Nr. 7 his 10
3. Im Artikel II 83 Abs. 1. erhält Nr. 3 folgende
Fassung:
3. Als Sondersteuer von der Bruttoeinnahme.
4. Im Artikel II 84
a) wird die Überschrift wie folgt geändert:
V Anmeldung, Sicherheitsleistung ;
b) wird im Abs. 1 Satz 1 die Bezeichnnng „Ra“
ersetzt durch die Bezeichnung „A,
e) werden im Abs. 5 die Worte „bei der An—
meldung“ gestrichen.