Full text: Finanzen

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3. IJm Artikel I1 86 
2) werden im Abj.t Satz 1 hinter dem Worte 
„Preise“ eingefügt die Worte „ausschließlich 
der Steuer““; 
werden im Abs. 2 am Ende des Satzes J nach 
einem Komma eingefügt die Worte „aus— 
schließlich der Steuer“ 
6. Im Artikel 1188 
a) werden im Abs. J hinter dem Worte „beträgt!“ 
eingefügt die Worte „unbeschadet der Sonder⸗ 
regelung für die Vorführungen von Bildstreifen 
8 8ay⸗; 
wird im Abs. 2 das Wort „Goldpfennig— 
betrag“ ersetzt durch das Wort „Reichspfennig- 
—XV 
c) werden im Abs. 8 die Worte „Nr. 5 bis 7 
ersetzt durch die Worte „Nr.7, 9 und 10“. 
7. Im Artikel II wird hinter 88 folgender 884 
eingefügt: 
Besondere Steuersätze für Vorführungen 
von Bilodͤstreifen 
(1) Für Veranstaltungen der im 81 Abs. 2Nr. 8 
bezeichneten Art beträgt die Steuer 16 vom Hundert 
des Preises oder Entgelts 
(2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bild— 
streifen, die von der Bildstelle des Zentralinstituts 
für Erziehung und Unterricht in Berlin oder von 
der Bayerischen Lichtbildstelle in München als 
Lehrfilme anerkannt worden sind, in einer Läuge 
oon mehr als 100 Meter, oder Bildstreifen, die von 
diesen Stellen als künstlerisch oder als volksbildend 
anerkannt worden sind, in einer Länge von mehr 
als 200 Meter vorgeführt werden, so treten an die 
Stelle des im Abs. 1 bezeichneten Steuersatzes 
folgende Steuersätze: 
bei einer Länge der als Lehrfilme oder der 
als künstlerisch oder als volksbildend aner 
kannten Bildstreifen im Verhältnis zur Gesamt 
länge der vorgeführten Bildstreifen 
bis/ 12 vom Hundert, 
von mehr als. ⸗» 11 
» 92 
2 * — 2/. 7 — 
des Preises oder Entgelts. 
(3) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bild— 
—D 
als Lehrfilme anerkannt worden sind, in einer 
Länge von mehr als ꝰ10 der Gesamtläuge der 
Bildstreifen vorgeführt werden, so tritt Steuer— 
rreiheit ein. 
(4) Die im Abs. 2 vorgesehenen Steuerermäßi— 
zungen treten nicht ein, wenn neben der Vor— 
führung von Bildstreifen Veranstaltungen anderer 
Art ohne belehrenden, künstlerischen oder volks— 
bildenden Charakter dargeboten werden, sofern 
diese zeitlich mehr als , des Programms der 
Gesamtveranstaltung in Anspruch nehmen. 
(5) Die Steuer wird für die einzelne Karte 
auf den nächsten durch 5 teilbaren Reichspfennig⸗ 
betrag nach oben abgerundet. 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, 25 
Im Artikel II8 15 Abs. 
) werden hinter dem Worte „Pauschsteuer“ ein⸗ 
gefügt die Worte „nach der Roheinnahme'““; 
b) wird folgender Satz angefügt: 
Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen 
der im 8 1.Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art nicht 
an Stelle der Kartensteuer zur Erzielung eines 
höheren Steuerbetrags erhoben werden (83 
Abs. 1 Nr. 26). 
9. Im Artikel II 8 16 
a) wird im Abs.2 Nr. 9 das Wort „Einzel⸗ 
preises“ ersetzt durch die Worte „Eintritt- und 
Reitpreises 
b) wird im Abs. 4 das Wort „Goldpfennig! 
ersetzt durch das Wort „Reichspfennig'!. 
10. Im Artikel 11817 werden 
im Abs.1 
a) in Nr. 1 die Worte „deklamatorischer Vor⸗ 
träge“ ersetzt durch das Wort „Deklama— 
tionen!!; 
b) hinter Nr. 2 folgende Nr. 3 eingefügt: 
3. einer Rundfunkanlage, 
c) hinter dem Worte „Apparats““ das Wort 
„oder““ gestrichen und hinter dem Worte 
„Vorrichtung“ eingefügt die Worte „oder 
der Anlage“; 
im Abs. 2 hinter der Zahl „2“ eingefügt die 
Worte „und 3“ 
1. Im Artikel II 818 und 819 wird das Wort 
„Goldpfennig“ jedesmal ersetzt durch das Wort 
„Neichspfennig“ 
12. Im Artikel II wird die Überschrift von IV wie 
folgt geändert: 
1V. Sondersteuer nach der Bruttoeinnahme 
13. Im Artikel II 8 21 
a) wird die Uberschrift „Steuer vom Brutto— 
ertrage“ geändert in: 
Steuer für künstlerisch hochstehende 
Veranstaltungen; 
b) werden im Abs. 1 die Worte „IO vom Hundert“ 
ersetzt durch die Worte „b vom Hundert“ und 
die Worte „des Bruttoertrags“ durch die 
Worte „der Bruttoeinnahmen“. 
14. 
Im Artikel 11 8 24 werden hinter dem Worte 
„Gemeinde“ eingefügt die Worte „für bestimmte 
Ärten von Veraustaltungen sowie“ und die Worte 
„ganz oder teilweise“ ersetzt durch das Wort 
ermaßigen“. 
15. Im Artikel II erhält 8 25 folgende Fassung: 
825 
Strafen 
Steuerzuwiderhandlungen (53856 der Reichs— 
—E00 
Zuwiderhandlungen gegen Reichssteuergesetze.
	        
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