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Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Inni 1926 2861
Satz 2 ergebenden Grenzen Abschläge auf die gemäß
Satz 1, 2 festgesetzten Staffelsätze zu gewähren.
(3) Zu Artikel II 884 Abs. 4 können insoweit
abweichende Bestimmungen erlassen werden, als
die dort sustgeset Zeitgrenze bis zur Hälfte herab⸗
gesetzt werden kann.
(4) Zu Artikel II 88a Abs. 5 können insoweit
abweichende Bestimmungen erlassen werden, als
die Abrundung auf den nächsten durch 5 teilbaren
Reichspfennigbetrag nach unten angeordnet werden
oder von einer Abrundung abgesehen werden kaun.
(5) Ist in der Steuerordnung bestimmt, daß
die Steuer nach dem Preise oder Entgelt ein—
—
87 Saßtz 2), so treten an die Stelle der Steuer—⸗
sätze des Artikel II S 8a und der im Abs. 1 be—
zeichneten Höchst- und Mindeststeuersätze die Steuer—
sätze, die zur Erzielung des gleichen Steuerbetrags
erforderlich sind; danach steht gleich:
einer Steuer vom Preise eine Steuer vom Preise
oder Entgelt ausschließlich oder Entgelt einschließlich
Steuer Mettosteuer) Steuer GBruttosteuer)
von von
vom Hundert 8e vom Hundert
y 5,97
18 183
7 14,83
2 13,709 2
13,04 2
5;
9
—10,71 v
9,91 v
9,09
8,26
7,41
6,54
5,66
76
16. Im Artikel III 8 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
Es kann insbesondere bestimmt werden, daß
diie Steuer allgemein oder für bestimmte Arten
von Veranstaltungen nach dem Preise oder nach
denm Euntgelt einschließlich der Steuer berechnet
wird.
17. Der Artikel III 8 8 erhält folgende Fassung:
88
(1) Zu Artikel II88 Abs. 1 und 2 können
abweichende Bestimmungen erlassen werden. Die
steuerpflichtigen Veraustaltungen können zu
Gruppen zusammengefaßt und verschieden besteuert
werden. Die Steuersätze können anders gestaffelt
werden, die Staffelung kann nach anderen
Merkmalen erfolgen, auch kann von einer Staffe—
lung abgesehen werden. Der niedrigste Steuer⸗
fatz von 10 vom Hundert des Preises oder
Entgelts darf nicht unterschritten werden.
(2) Zu Artikel II 88 Abs. 3 können insoweit
abweichende Bestimmungen erlafsen werden, als
in der Steuerordnung Ermäßigungen von
bestimmter Höhe, auch unter die Haͤlfte des
Steuersatzes herab, vorgesehen werden können
18. Im Artikel III wird hinter „F 8“ folgender „F 8a⸗
eingefügt:
. 884
6). Der im Artikel II 882 Ahs. 1 bezeichnete
Steuersatz kann bis um 5 vom Hundert des Preises
oder Enigelts überschritten und bis um 2 vom
Hundert des Preises oder Entgelts unterschritten
werden. Bei seiner Uberschreitung können die im
Artikel II 8S8a Abs. 2 bezeichneten Steuersätze bis
um 3 vom Hundert des Preises oder Entgelts oder,
wenn als Lehrfilme anerkannte Bildstreifen in einer
Länge von mehr als 100 Meter vorgeführt werden,
bis um 2 vom Hundert des Preises oder Entgelts
überschritten werden; bei seiner Unterschreitung
können die Steuersätze bis um 2 vom Hundert des
Preises oder Entgelts unterschritten werden. Die
Aberschreitung oder Unterschreitung der im Artikel II
884 Abs. 2 bezeichneten Steuersätze kann in das
Ermessen der Steuerstelle gestellt werden.
(2) Zu Artikel IIS 8a Abs. J können auch in⸗
soweit abweichende Bestimmungen erlassen werden,
als die Kartensteuer statt nach einem einheitlichen
Steuersatze nach Steuersätzen erhoben werden kaun,
die nach der Zahl der Preisstufen oder nach den
Kartenpreisen gestaffelt sind. Die Staffelung hat
derart zu erfolgen, daß im Falle des Ausverkaufs
der Karten die Gesamtsteuer nicht höher ist als
der Betrag, den der gemäß Abs. 1 Satz J fest—
zusetzende Höchststeuersaz von der Roheinnahme
ausmachen würde, und nicht geringer ist als der
Betrag, den der gemäß Abs. 1 Satz 1 festzusetzende
Mindeststeuersatz von der Roheinnahme ausmachen
würde. Für Veranstaltungen der, im Artikel 11
F8a Abs. 2 bezeichneten Art kann die Steuer unter
entsprechender Berücksichtigung der aus Abs. 1Satz2
sich ergebenden Höchst- und Mindeststeuersätze ge—
staffelt werden, statt einer Staffelung in der Steuer⸗
ordnung kann bestimmt werden, daß die Steuer—
stelle verpflichtet ist, innerhalb der sich aus Abs.J
*
—
*
Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Staffelung
der Kartensteuer finden mit der Maßgabe An—
wendung, daß im Falle des Ausverkaufs der
Karten die Gesamtsteuer nicht höher sein darf als
der Betrag, den die sich aus Abs. J in Verbindung
mit diesem Absatz ergebenden Höchststeuersätze von
der Bruttoeinnahme ausmachen wuͤrden, und nicht
geringer sein darf als der Betrag, den die sich
aus Abs. 1 in Verbindung mit diesem Absatz er—
gebenden Mindeststeuersätze von der Bruttheinnaͤbme
ausmachen würden.
(6) In der Steuerordnung kann bestimmt wer—
den, daß die Steuer von Veranstaltungen der im
Artikel II 81Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art, deren
Geschäfts. und Kassenführung den Auforderungen
entspricht, die an kaufmännische Unternehmungen
üblicherweise gestellt werden, nicht in der Form
der Kartensteuer, sondern in der sich aus Abs. 1,5
ergebenden Höhe in der Form der Sondersteuer
oon der Bruttoeinnahme (Artikel II Abschnitt IV
erhoben wird.
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