264 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ
wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der bei Ausgabe von Eintrittskarten 4*8
Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer in zwei Preisstufen
Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird. für jede Eintrittskarte deer
unteren Preisstufe ..... 10 vom Hundert,
86 für jede Eintritiskarte der
Preis und Entgelt oberen Preisstufe .... 13
x MN bei Ausgabe von Eintrittskarten adt
(4) Die Steuer ist nach dem auf der Karte ange— in drei Preisstufen
zebenen Preise ausschließlich der Steuer zu be— für jede Einrittskarte der
rechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abge— unteren Hreisstufe 10 2
geben worden ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berech für jede Eintriuskarte der
aen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte ange mittleren Preisstufe ... 15 —
Jebene Preis. für jede Eintrittskarte dheerrr
) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für oberen Preisstufe ..... . 20
die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird, bei Ausgabe von Eimrtitistkaärten
ausschließlich der Steuer. Hierzu gehört auch in vier und mehr Preisstufhfheeeee
die Gebühr für Kleideraufbewahrung fsowie für für jede Eintrisltskarte der en
Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne unleren Preisstufe .... 10 *
die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme rür jede Eintritiskarte der
eines Katalogs oder Programms zu der Veranstaltung nächsthöheren Preiestufe, 151
aicht zugelassen werden. Wird neben diesem Entgelt für jede Eintritiskarte der
unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten naͤchsthöheren Preisstufe 20 5
Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird für jede Eintrittskarte der
dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls nächsthöheren und jeben J
dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 vom weiteren Preisstufe. .... 25
Hundert des Entgelts hinzugerechnet. Als solche Son—⸗ »es Preises oder Emgellst 6.
derzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von ige
dem Veranstalter vor, während oder nach der Ver— ) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den
anstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeich- ächsten durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag nach
aungslisten und dergleichen erhoben werden. Die Son- bben abgerundet.
derzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem (8) Für Veranstaltungen der im 81 Abs. 2 Nr.7,9
Dritten zu einem von der Landesregierung als gemein. ind 6 bezeichneten Art, bei denen der künsilerifche oder
nützig anerkannten Zwecke zufließt. »olksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuer—
(3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung telle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer ge—
der zur Kasse sind an geeigneter, für die Befucher leicht vähren, es fei deun, daß wahrend ber Veranstaltung
ichtbarer Stelle die Eintrittspreise und die Höhe der Speisen oder Getraͤnke gegen Bezahlung verabfolgi
Steuer anzuschlagen verden oder geraucht wird.
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Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere
Personen
(0) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene
Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl
oon zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen be—
rechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-⸗, Dutzendkarten
u. ä. ist die Steuer unter Zugrundelegung des
Preises der entsprechenden Einzelkarlen nach der Zahl
der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist
diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem
Preise der Gesamtkarte zu berechnen.
(2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt
verechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen.
Ist diese Zahl unbestimmt GFamilien- Wagenkarten
u. ä.), so ist fie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu
egen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte.
(8) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu
berechnen.
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Steuersätze
(9) Die Steuer beträgt, unbeschadet der Sonder—
regelung für die Vorführungen von Bildstreifen (89)
bei. Ausgabe von Eintrittskarten
in nur einer Preisstufe
für jede Eintritiskarte .... 10 vom Hundert,
80 —
Besondere Steuersätze für Vorführungen von Bild—
streifen
() Für Veranstaltungen der im 81 Abs.2 Nr. 8
hezeichneten Art beträgt die Steuer 15 vom Hundert
des Preises oder Entgelts.
(2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen,
die von der Bildstelle des Zentralinstituts für Er—
iehung und Unterricht in Berlin oder von der Baye—
ischen Lichtbildstelle in München als Lehrfilme aner—
annt worden sind, in einer Länge von mehr als
00 Meter oder Bildstreifen, die von diesen Stellen als
ünstlerisch oder als volksbildend anerkannt worden
ind, in einer Länge von mehr als 200 Meter vorge—
ührt werden, so treten an die Stelle des im Abs. J be—
seichneten Steuersatzes folgende Steuersätze.
bei einer Länge der als Lehrfilme oder der als
künstlerisch oder als volksbildend anerkannten
Bildstreifen im Verhältnis zur Gesamtlänge der
vorgeführten Bildstreifen
bisn12 vom Hundert
von mehr als. » , 11
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