Full text : Finanzen

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Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 265
(8) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen, 814
die von den im Abs.2 bezeichneten Stellen als Lehr⸗ Festsetzung in besonderen Fällen
silme anerkannt worden sind, in einer Lange von wehr Werstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen
als ao der Gesamtlänge der Bildstreifen vorgeführt der 684, 10 bis 12 in einer Wesse, daß die für die Ve—
verden, so tritt Steuerfreiheit ein. rrechnung der Steuer maßgebenden Verhälinisse nicht
() Die im Abs.2 vorgesehenen Steuerermäßi- mil Shuͤherheit festzustellen sind, so kann die Steuer—
gungen treten nicht ein, wenn neben der Vorführung felle die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfüg
von Bildstreifen Veranstaltungen anderer Art ohne be- haren Platze fuͤr die gewöhnlichen oder im Einzelfall
ehrenden, künstlerischen oder volksbildenden Chärakter rmittelten oder geschaͤtzten höheren Kassenpreise ver—
dargeboten werden, sofern diese zeitlich mehr alsn, des auft worden waäͤren“ Uber die Festsetung ist ein
Programms der Gesamtveranstaltung in Anspruch rmlicher Steuerbefcheid zu erteilen
rehmen.
() Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den
aächsten durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag nach
oben abgerundet.
810
Eintrittskarten

8 15
Steuerzuschlag
Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmel—
dung der Veranstaltung (8 4), die Vorlegung der Kar—
en (8 10 und die Entrichtung der Steuer (8 13) nicht
wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu
25 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auf—
zrlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unter—
lassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis eni—
schuldbar erscheint.

(1) Bei der Anmeldung (8 4) der Veranstaltung hat
der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben wer—
den sollen, Steuerstelle vorzulegen. Die Karten
müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und
den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung
sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt.
(2) Die Steuerstelle kann Ausnahmen von den Er—
fordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und
von der Abstemplung absehen.

III. Pauschsteuer
8 16.
Nach der Roheinnahme
(6) Die Pauschsteuer nach der Roheinnahme be—
rägt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der
3817 bis 20 zu berechnen ist, 10 vom Hundert oder,
venn Eintrittskarten in mehreren Preisstufen dusge⸗
geben worden sind, 15 vom Hundert der Roheinnahme.
Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen der im 81
Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art nicht an Stelle der Kar—
tensteuer zur Erzielung eines höheren Steuerbetrags
erhoben werden (43 Abs. 1 Nr. Wwj.
(2) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem
Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahmen befreien
und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.

8 11
Entwertung und Vorzeigung
Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Ver—
anstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der
abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Kar—
ten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen
den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vor—
zuzeigen.

812 J
Nachweisung
Uber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer
für jede Veranstaltung eine fortlaufende Nachweisung
zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei
Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf
Verlangen vorzulegen ist.
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Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
() Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der
Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertra—
gung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschulb
mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten,
die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen
worden sind.
6) Nach Abschluß ihrer Ermittlungen setzt die
Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuer⸗
pflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen
Steuerbescheids bedarf es nicht.
S), Soweit die Steuerstelle nichts anderes vor—
schreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei
A nach der Mitteilung an den Steuerpflichti—
gen fällig.

817
Nach einem Vielfachen des Einzelpreises
(1) Für Volksbelustigungen der im 8S1 Abs. 2 Nr.?
bezeichneten Art wird die Pauschsteuer nach einem Viel—
fachen des Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt
der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen.
(2) Die Pauschsteuer beträgt für
1. Karusselle und dergleichen täglich
a) durch Menschenhand oder durch Tierkraft be—
trieben: das Zehnfache einds Einzelpreises,
b) mechanisch betrieben: das Zwanzigfache eines
Einzelpreises;
2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und derglei—
chen täglich das Einfache des Einzelpreises für
jeden vorhandenen Sitz;
3. Rodel- und Rutschbahnen täglich das Fünfund—
zwanzigfache eines Einzelpreises,/
4. Schaukeln aller Art täglich
bis 8 Schiffe das Zehnfache eines Einzelpreises,
über 8 Schiffe das Fünfzehnfache eines Einzelvpreises;

            
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