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Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 267
(8) Bei laͤngerer Dauer oder bei fortlaufender Auf—⸗
einauderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefan—
gene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstal—
tung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern,
wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders
erhoben.
(4) Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. 1bis 3
schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den
Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren.
827
Geltung des Landesrechts oder der Reichsabgaben⸗
ordnung
Soweit die Steuerordnung nichts anderes bestimmt,
iinden die Vorschriften des Landesrechts über Ge—
neindeabgaben Anwendung. Soweit und solange eine
andesrechtliche Regelung nicht besteht, finden die Vor—
chriften der Reichsabgabenordnung sinngemäß An—
vendung.
Artikel III
821
Entrichtung
(1) Die Pauschsteuer (88 16 bis 20) ist bei der An—
meldung (884, 18 Abs.5, 8 19 Abs. 3) zu entrichten
und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht statt—
findet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids
bedarf es nicht.
() Die Bestimmungen des 88 Abs. 3 und der
8814 und 15 finden entsprechende Anwendung.
W. Sondersteuer nach der Bruttoeinnahme
822
Steuer für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen
(0) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren
Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen ent
spricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen
üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer
von 5 vom Hundert der Bruttoeinnahme herangezogen.
() Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende
Veranstaltungen handelt und ob die Voraussetzungen
ordnungsmäßiger Geschäfts- und Kassenführung er—
füllt sind, entscheidet die Landesregierung oder die
von ihr beauftraate Behörde.
V. Gemeinsame Bestimmungen
823
Steuerpflicht und Haftung
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstal—
kung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst
Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternebmer
als Gesamtschuldner.
81
Mit Genehmigung der Landesregierung oder der von
hr beauftragten Behörden können die Gemeinden be—
ondere Steuerordnungen erlassen. Dabei darf von der
Steuerordnung des Artikel IJ nur im Rahmen der
rachfolgenden“ Bestimmungen abgewichen werden.
Unter den gleichen Beschränkungen können zu der ge—
mäß Artikel IIgeltenden Steuexordnung einzelne Ab—
weichungen von den Gemeinden beschlossen werden.
82
Zu Artikel II S 1 Abs. 2 können die steuerpflichtigen
Veranstaltungen im einzelnen noch näher bezeichnet
werden.
83
Zu Artikel IIJ 82 kann der Kreis der steuerfreien
Veranstaltungen anders abgegrenzt werden. Dabei
mnüssen die zu 1, 3 bis 7 bezeichneten Veranstaltungen
deuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit der zu 2 und 4
bezeichneten Veranstaltungen kann davon abhängig ge—
macht werden, daß die Höhe des Reinertrags und
feine Verwendung der Steuerstelle auf Grund geord—
neter Buchführung oder ordnungsmäßiger Belege
nachgewiesen werden.
84
Zu Artikel II 83 Abs. 1 Nr. 1,2 können ab—
weichende Bestimmuͤngen erlassen werden. Die An—
vendbarkeit der Pauschsteuer kann über den in Nr. 2
dorgesehenen Umfang hinaus erweitert werden. Die
Steuerstelle kann zu Steuervereinbarungen innerbalb
bestimmter Richtlinien ermächtigt werden.
824
Steueraufsicht
Auf die im 8 23 bezeichneten Personen und auf die
Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung
oder einer Veranstaltung, für die gemäß 82 Nr. 2,
3, 4 oder 7 Steuerfreiheit beansprucht wird, finden
die Vorschriften der 88 193 bis 201 der Reichsabgaben—
ordnung sinngemäß Anwendung. ——
825 t
Erlaß und Erstattung der Steuer
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die
Gemeinde für besiimmte Arten von Veranstaltungen
sowie in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer
ermäßigen, erlassen oder erstatten.
826 I
Strafen
Steuerzuwiderhandlungen (8 356 der Reichsabgaben
ordnung) werden ebenso bestraft wie die Zuwiderhand
lungen gegen Reichssteuergesetze.
Reichsgesetzbl. 192761
85
(1) Zu Artikel IT 84 Abf. 1 können die Anmelde—
fristen abweichend festgesetzt werden.
(2) Zu Artikel II184 Abs. 2 bis 4 können abwei—
chende Bestimmungen erlassen werden.
86
(49) Zu Artikel II 85 kann der Unternehmer zur
Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet werden, wenn
die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung
eines Entgelts abhängig gemacht wird.
(R) Zu 8 5 Satz 2 können abweichende Bestimmungen
erlassen werden.
5817
Zu Artikel II 886 und 7 können abweichende Be—
timmungen erlassen werden. Es kann insbesondere
bestimmt werden, daß die Steuer allgemein oder für
hestimmte Arten von Veranstaltungen nach dem Preise
»der nach dem Entgelt einschließlich der Steuer be—
rechnet wird.