Full text: Finanzen

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Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 267 
(8) Bei laͤngerer Dauer oder bei fortlaufender Auf—⸗ 
einauderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefan— 
gene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstal— 
tung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, 
wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders 
erhoben. 
(4) Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. 1bis 3 
schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den 
Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren. 
827 
Geltung des Landesrechts oder der Reichsabgaben⸗ 
ordnung 
Soweit die Steuerordnung nichts anderes bestimmt, 
iinden die Vorschriften des Landesrechts über Ge— 
neindeabgaben Anwendung. Soweit und solange eine 
andesrechtliche Regelung nicht besteht, finden die Vor— 
chriften der Reichsabgabenordnung sinngemäß An— 
vendung. 
Artikel III 
821 
Entrichtung 
(1) Die Pauschsteuer (88 16 bis 20) ist bei der An— 
meldung (884, 18 Abs.5, 8 19 Abs. 3) zu entrichten 
und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht statt— 
findet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids 
bedarf es nicht. 
() Die Bestimmungen des 88 Abs. 3 und der 
8814 und 15 finden entsprechende Anwendung. 
W. Sondersteuer nach der Bruttoeinnahme 
822 
Steuer für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen 
(0) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren 
Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen ent 
spricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen 
üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer 
von 5 vom Hundert der Bruttoeinnahme herangezogen. 
() Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende 
Veranstaltungen handelt und ob die Voraussetzungen 
ordnungsmäßiger Geschäfts- und Kassenführung er— 
füllt sind, entscheidet die Landesregierung oder die 
von ihr beauftraate Behörde. 
V. Gemeinsame Bestimmungen 
823 
Steuerpflicht und Haftung 
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstal— 
kung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst 
Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternebmer 
als Gesamtschuldner. 
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Mit Genehmigung der Landesregierung oder der von 
hr beauftragten Behörden können die Gemeinden be— 
ondere Steuerordnungen erlassen. Dabei darf von der 
Steuerordnung des Artikel IJ nur im Rahmen der 
rachfolgenden“ Bestimmungen abgewichen werden. 
Unter den gleichen Beschränkungen können zu der ge— 
mäß Artikel IIgeltenden Steuexordnung einzelne Ab— 
weichungen von den Gemeinden beschlossen werden. 
82 
Zu Artikel II S 1 Abs. 2 können die steuerpflichtigen 
Veranstaltungen im einzelnen noch näher bezeichnet 
werden. 
83 
Zu Artikel IIJ 82 kann der Kreis der steuerfreien 
Veranstaltungen anders abgegrenzt werden. Dabei 
mnüssen die zu 1, 3 bis 7 bezeichneten Veranstaltungen 
deuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit der zu 2 und 4 
bezeichneten Veranstaltungen kann davon abhängig ge— 
macht werden, daß die Höhe des Reinertrags und 
feine Verwendung der Steuerstelle auf Grund geord— 
neter Buchführung oder ordnungsmäßiger Belege 
nachgewiesen werden. 
84 
Zu Artikel II 83 Abs. 1 Nr. 1,2 können ab— 
weichende Bestimmuͤngen erlassen werden. Die An— 
vendbarkeit der Pauschsteuer kann über den in Nr. 2 
dorgesehenen Umfang hinaus erweitert werden. Die 
Steuerstelle kann zu Steuervereinbarungen innerbalb 
bestimmter Richtlinien ermächtigt werden. 
824 
Steueraufsicht 
Auf die im 8 23 bezeichneten Personen und auf die 
Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung 
oder einer Veranstaltung, für die gemäß 82 Nr. 2, 
3, 4 oder 7 Steuerfreiheit beansprucht wird, finden 
die Vorschriften der 88 193 bis 201 der Reichsabgaben— 
ordnung sinngemäß Anwendung. —— 
825 t 
Erlaß und Erstattung der Steuer 
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die 
Gemeinde für besiimmte Arten von Veranstaltungen 
sowie in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer 
ermäßigen, erlassen oder erstatten. 
826 I 
Strafen 
Steuerzuwiderhandlungen (8 356 der Reichsabgaben 
ordnung) werden ebenso bestraft wie die Zuwiderhand 
lungen gegen Reichssteuergesetze. 
Reichsgesetzbl. 192761 
85 
(1) Zu Artikel IT 84 Abf. 1 können die Anmelde— 
fristen abweichend festgesetzt werden. 
(2) Zu Artikel II184 Abs. 2 bis 4 können abwei— 
chende Bestimmungen erlassen werden. 
86 
(49) Zu Artikel II 85 kann der Unternehmer zur 
Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet werden, wenn 
die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung 
eines Entgelts abhängig gemacht wird. 
(R) Zu 8 5 Satz 2 können abweichende Bestimmungen 
erlassen werden. 
5817 
Zu Artikel II 886 und 7 können abweichende Be— 
timmungen erlassen werden. Es kann insbesondere 
bestimmt werden, daß die Steuer allgemein oder für 
hestimmte Arten von Veranstaltungen nach dem Preise 
»der nach dem Entgelt einschließlich der Steuer be— 
rechnet wird.
	        
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