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Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 269
Versäumnisse Steuerzuschläge auferlegt werden können, Steuersatz bis um 3 vom Hundert der Bruttoeinnahme
noch vermehrt werden können und ein höherer Höchstzu- überschritten und bis um 2 vom Hundert der Brutto—
schlag festgesetzt werden kann. einnahme unterschritten werden kann und als die Ver—⸗
anstaltungen innerhalb der sich hieraus ergebenden
8 13 Grenze nach ihrer Art verschieden besteuert werden
Zu Artikel IIJ 8 16 können abweichende Bestimmum— können. Die Besteuerung von Veranstaltungen der im
gen erlassen werden. Die Steuersäte dürfen nicht Artikel IT81Abs. 2Nr. 9 bezeichneten Art kann unter-
unterschritten werden. Fur Veranstaltungen der im bleiben, wenn die im Gemeindebezirke gelegenen gleich—
Artikel II 81Abs. 2 Nr.s bezeichneten Art darf die artigen Veranstaltungen des Landes oder der Gemeinde
Poauschsteuer von der Roheinnahme nicht an Stelle oder nicht besteuert werden.
neben der Kartensteuer zur Erzielung eines höheren
Steuerbetrags erhoben werden. Die steuerpflichtigen
Veranstaltungen können zu Gruppen zusammengefäßt
und verschieden besteuert werden. Es können nähere
Bestimmungen über die Ermittlung oder Schätzung der
Roheinnahme sowie über Vereinbarungen mit dem
Unternehmer getroffen werden.
Steuerordnungen von Gemeinden, die von der
Steuerordnung des Artikels IJ nur im Rahmen der
in den vorstehenden 882 bis 15 enthaltenen Bestim—
nungen abweichen, bedürfen nicht der Mitteilung ge—
mäß 85 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (Reichsge—
setzbl. JS. 203). Beschließt eine Gemeinde Ab—
weichungen von der Steuerordnung des Artikel II, die
in den 882 bis 15 des Artikel TII nicht vorgesehen
sind, so bedarf der Beschluß zu seiner Gültigkeit so—
wohl der Genehmigung der Landesregierung oder der
von ihr beauftragten Behörde wie der Zustimmung
des Reichsministers der Finanzen oder der von ihm be—
auftragten Behörde.
8 14.
(1) Zu Artikel II 817 bis 20 können abweichende
Bestimmungen erlassen werden. Die Steuersätze dürfen
nicht unterschritten werden; wenn die Besteuerung nach
anderen Merkmalen erfolgt, darf der Steuerbetrag da—
durch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soweit Veranstaltungen der im Artikel 1181
Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art auf nichtständigen Ver—
gnügungsplätzen, insbesondere bei Jahrmärkten, Mes—
sen, Volksfesten, Schützenfesten, dargeboten werden, darf
von der Form der Pauschsteuer nach einem Vielfachen
des Einzelpreises und der Berechnung der Steuer nach
ganzen Tagen nicht abgewichen werden.
817
Insoweit die Länder die Erhebung der Vergnü—
gungssteuer Gemeindeverbänden überlassen, finden die
Bestimmungen der Artikel J und III entsprechende An—
wendung; in der Steuerordnung des Artikel IItritt
in diesem Falle das Wort „Gemeindeverband“ an die
Stelle von „Gemeinde“ und das Wort „Bezirk des Ge—
meindeverbandes“ an die Stelle von „Gemeindebezirk“
z 15 —
Zu Artikel II 8 22 können insoweit abweichende Be—
stimmungen erlassen werden, als der dort bezeichnete
Verordnung über die Abfindungen für Unfallrenten.
Vom 14. Juni 1926.
Auf Grund der 88 618, 930, 1065 der Reichs—
versicherunggordnung in der Fassung der Bekannt—
machung vom 9. Januar 1926 GReichsgesetzbl. J S. 9)
und des Artikel 179 Abs. 2 der Reichsverfassung wird
nach ZQZustimmung des Reichsrats hiermit verordnet:
I. Berechnung des Abfindungskapitals
bei Verletztenrenten
Wird der Berechtigte im Laufe eines Jahres vom
Unfalltag an gerechnet abgefunden, so ist das Vierfache
der Jahresrente zu zahlen.
Wird er später abgefunden, so richtet sich das Ab—
findungskapital nach dem inwischen en Alter
des Verletzten und der seit dem Uufalltage verflofssenen
Zeit. Als Alter gilt das am letzten Geburtstag vor
der Abfindung vollendete Lebensjahr
Es beträgt für die Jahresrente
81
Im Falle der Abfindung nach 8 616 Abs. 2, 8 617
Abf. J1 der Reichsversicherungsordnung berechnet sich das
Abfindungskapital nach folgenden Vorschriften:
das Abfindungskapital, wenn seit dem Tage des Unfalls verflossen sind mehr als
ein zwei drei vier fünf fechs sie ben acht
dahr⸗l Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre gaöbre
bei einem Alter des
Verletzten zur Zeit
der Abfindung
neun
Jahre
zehn
Johr⸗
el
zwölf
25
dreizehn
Jahre
vierzehn fünfzehn
Jabre Jahre
bis zu 5 Jahren
son 25» )
» 30 » » 35
»385 » » 40 *
240 » » 45 2
» 45 » 50
»50 55
⸗»55» *60
v» 60 und mehr .
6,20
3,10
63,00
300
3,90
90
»380
3,70
5,70
7,70
7,70
7,80
7,80
7,70
7,60
7,00
6,20
5,10
7,90
7,90
2,00
800
7,00
7,80
7,10
6,30
5,20
8,20 9,20
8,20 9,80
2,30 I60
240
30 0 600
ac 80 9,70
„40 8,00 8,70
6,40 6,70 2
5'301 540 5660
9,00 10,70 11,80
O,2o Lso 2360
„7o 2,10 3,10
20 260 10
10 2,00 90
Izo beec c
0oo co v0
7,340 7,801 40
5,90 6520 6,10
14,80
60
410
A80
50
⸗
R.o0
440
„20, 7,10
Goo 5580
—16,10
13, 10
3, 00
260
80
80
20
—2
5,80
16,00
14,00
13,70
2,40
„00
30
„90
⸗
6,60
5,60
15,00
14,70
—13,50
12, 10
0,70
X
570
6,40
5,40
15,70
14,80
18,30
11,00
10,40
880
7,40
6,20
5,20