Nr. 35 — Jag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926
n 215
Erreicht der nach den vorstehenden Vorschriften berechmete
Jahresarbeitsverdienst nicht das Dreihundertfache des
rlslohns für Erwachsene über einundzwanzig Jahre, der
am 1. Juli 1920 für den Beschäftigungsort des Ver—
sicherten gilt, so ist Artikel 145 des Gesetzes vom 14. Juli
925 entsprechend anzuwenden.
War die Rente nach durchschnittlichen Jahresarbeits⸗
verdiensten landwirtschaftlicher Arbeiter, nach den für die
Besatzung von Seefahrzeugen geltenden Durchschnitt—
atzen, auf Grund der gð 1080 bis 1082 der Reichsver⸗
icherungsordnung nach dem Ortslohn oder auf Grund
des 8154 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni
1900 (Geichsgesetzbl. S. 716) nach dem ortsüblichen Tage⸗
lohne berechnet, so bleibt Artikel 140 Abs. 2 des Gesetzes
vom 14. Juli 1925 unberührt.
82
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1995 in Kraft. Von demselben Zeitpunkt ab tritt die
Annlmachung über die Abfindungen für Unfallrenten
21i. Dezember 1912 Gentralbl. für das Deutsche
Reich 1913 S. 26) außer Kraft. Ist eine Abfindung
nach dem früheren Tarife festgestellt und ist die Fest⸗
stellung nach dem 30. Juni 1926 rechtskräftig ge⸗
worden, so hat der Versicherungsträger die Feststellung
nach dem neuen Tarife nochmals zu prüfen. Führt
die Prüfung' zu einem für den Berechtigten günstigeren
Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten verlangt,
so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. Geschieht
bies auf Verlangen des Berechtigten, so bleibt der bis⸗
herige Tarif maßgebend, wenn er für den Berechtigten
günstiger ist.
Berlin, den 14. Juni 1926.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
Verordnung über Berechnung des Jahresarbeitsver⸗
dienstes in der Unfallversicherung.
Vom 14. Juni 1926.
Auf Grund des Artikel 182 des Zweiten Gesetzes über
Anderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1028
Reichsgesetzbl. J. S. 9) wird nach Zustimmung des
Reichzrats hiermit verordnet:
81
Die Vorschriften der 882 bis 4 gelten für die Berech—
nung des Jahresarbeitsverdienstes bei Renten für die Zeit
nach dem 30. Juni 1925, wenn sich der Unfall vor dem
LJuli 1924 ereignet hat.
Sie gelten unbeschadet des 82 Abs. 4 an Stelle der
entsprechenden Vorschriften des Artikel 140 Abs. 2, 3 und
der birtel 101 bis 145 des Gesetzes vom 14. Juli 1926
Meichsgesetzbl. J S. 97
32
Für die Bexechnung der Rente eines Verletzten, der
zur Zeit des Unfalls noch nicht einundzwanzig Jahre alt
swar, aber vor dem 1. Juli 1925 das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat, gilt als Jahresarbeitsverdienst
der Durchschnittsverdienst für den vollen Arbeitstag, den
gleichartige, in der Erwerbsfähigkeit nicht beschränkte Ver—
sicherte, die am 1. Juli 1924 wenigstens einundzwanzig
Jahre alt waren, in den Monaten Juli 1924 bis Juͤni 1925
in dem Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, be—
zogen haben, vervielfältigt mit der im Betrieb üblichen
Zahl von Arbeitstagen. Artikel 143 Abs.2 Satz 2,3 Abs. 8,
7 des Gesetzes vom 14. Juli 1925 ist entsprechend anzu⸗
wenden. Ist ein gleichartiger Beschäftigter nicht zu er—
mitteln, so ist der Jahresaͤrbeitsverdienst nach billigem
Ermessen festzusetzen.
Sind beim Versicherungsträger Durchschnittsätze nach
Artikel 142 des Gesetzes vom 14. Juli 1928 festgesetzt, so
wird der Jahresarbeutsverdienst bei allen Unfällen, die
sich vor dem 1. Juli 1924 ereignet haben, nicht nach
Abs. 1, sondern nach Artikel 142,4. a. O. berechnet.
Sind bei Festsetzung der Durchschnittsätze die Versicherten
in Altersgruppen zusammengefaäßt, so erfolgt die Be—
rechnung nach der Gruppe, deren Alter der Verletzte
am 1. Juli 1825 erreicht hatte.
NReichsgesetbl. 1926 1
83
Ist ein Versicherter auf Grund der Verordnung über
die Erwerbslofenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichs⸗
gesetzbl. IS. 127) und der dazu ergangenen Ausfuhrungs⸗
estunmungen oder auf Grund entsprechender früherer
Vorschriften zu Pflicht⸗ oder Notstandsarbeit herangezogen
vorden und hat er bei diefer Arbeit einen Unfall erlitten,
io ist auf Antrag der Jahresarbeitsverdienst nach billigem
Ermessen festzusetzen, wenn seine Berechnung nach Ar⸗
fel 140 Abs. 2, 142 oder 143 des Gesetzes vom 14. Juli
925 mit Ruͤchicht auf die Höhe des Einkommens des
Versicherten vor Beginn seiner Erwerbslosigleit eine un—
hillige Härte für den Berechtiaten bedeuten würde.
84
War eine Rente aus Anlaß eines Unfalls, der sich nach
dem 31. Dezember 1919 ereignet hat, auf Grund der
ge 6870, 934, 1070 der Reichsversicherungsordnung in ur⸗
Prünglicher Fassung nach dem Ortslohn berechnet, so ist
der Jahresarbeitsverdienst nach Artikel 142 bis 145 des
Gesehes vom 14. Juli 1925 zu bestimmen.
Fuͤr Minderjährige gilt d2, für Pflicht- oder Notstands⸗
arbiset gilt 83, falls das kuͤr sie günstiger ist.
85
War eine Rente aus Anlaß eines vor dem 1. Juli 1914
rliflenen Unfalls auf Grund des 8 567 der Reichsver⸗
icherungsorduung in ursprünglicher Fassung oder ent⸗
prechender früherer Vorschriften berechnet, so ist auf An⸗
gag der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung der
Reute für die Zeit nach dem 30. Juni 1925 nicht nach
———
illigem Ermessen festzusetzen, falls der Berechtigte nach
veist, daß der ursprünglich zugrunde gelegte Jahres—
rbeitsverdienst wesentlich hinter dem Gesamtbetrag an
airbeitsentgelt zurückbleibt, den der Versicherte in dem
Jahre vor dem Unfall taͤtsächlich verdient hat. Der
nach billigem Ermessen festgefetzte Jahresarbeitsverdienst
muß mindestens das Dreihundertfache des Ortslohns
— 0—— Juli 1925 fuür
den Beschaͤftigungsort galt, betragen.
Artikel 143 des Gesetzes vom 14. Juli 1926 bleibt un—
hderührt.
Fuͤr Minderjährige gilt 82, falls das für sie günstiger ist.
86
Ist in einem Bescheid oder in einer Entscheidung der
Feststellung der Entschädigung ein Jahresarbeitsverdienst