Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J 
») folgende Vorschrift als 86524 eingestellt Bekanntmachung der neuen Fassung des Grunderwerb⸗ 
zyy steuergesetzs. Vom 11. März 1927. 
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Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß 
einer Klage, mit der die Herausgabe eines nach 
852 von den Vorschriften des 1. Abschnitts aus— 
genommenen Raumes verlangt wird, ein Schieds— 
oerfahren vor dem Mieteinigungsamte vorauszu— 
Jehen hat. Wird eine solche Anordnung getroffen, 
'o gelten folgende Vorschriften: 
. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung 
iber die Räumungsklage darf erst bestimmt 
verden, wenn der Vermieter eine Bescheini— 
zung des Mieteinigungsamts darüber beibringt, 
daß in einem Termin, in dem der Vermieter 
oder ein von ihm zum Vergleichsabschluß er— 
nächtigter Vertreter erschienen war, ein güt— 
icher Ausgleich zwischen den Parteien erfolg— 
'os versucht oder daß der Mieter in dem 
Termin ausgeblieben ist. 
kin bei dem Prozeßgericht angebrachter Güte— 
untrag ist an das Mieteinigungsamt zu ver— 
weisen. 
Die Entscheidung auf eine vor dem Inkraft— 
xeten der Anordnung erhobene Räumungs— 
klage ist bis zur Erledigung des Schiedsver— 
'ahrens auszusetzen. 
Ein Schiedsverfahren kann auch von dem 
Mieter beantragt werden, der eine Räumungs— 
lage befürchtet. 
Artikel II 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündunq 
n Kraft. 
Berlin, den 17. Mära 1927. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Justiz 
Hergt 
Der Reichsarbeitsminister 
Dr. Brauns 
Auf Grund des Artikel VII 81 Abs. 2 des Gesetzes 
ur Anderung der Verkehrsteuern und des Verfahrens 
»om 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 241) wird 
»er Wortlaut des Grunderwerbsteuergesetzes mit Zu— 
timmung des Reichsrats nachstehend neu bekanntgemacht. 
Berlin, den 11. März 1927. 
Der Reichsminister der Finanzen 
Im Aufirag 
Zarden 
Grunderwerbsteuergesetz 
81 
Beim Ubergange des Eigentums an inländischen 
vrundstücken wird eine Grunderwerbsteuer erhoben. 
Dem Übergange des Eigentums steht gleich der Erwerb 
»on herrenlosen Grundstücken. 
82 
Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, auf 
velche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über 
vrundstücke Anwendung finden, ausgenommen sind un. 
ewegliche Bergwerksanteile. 
83 
Werden alle Anteile einer Personenvereinigung 
einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf 
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerk— 
chaft, offenen Handelsgesellschaft, Gesellschaft des 
ürgerlichen Rechtes, Genossenschaft usw.), zu deren 
dermögen Grundstücke gehören, in der Hand eines 
deilhabers vereinigt oder, nachdem sie in der Hand 
»ines Teilhabers vereinigt sind, auf einen anderen 
ibertragen, so wird die Vereinigung oder Ubertragung 
»em Ubergange des Eigentums an dem Grundstück 
zleichgeachtet. Ehegatten sowie Eltern und Kinder 
zelten im Sinne dieser Vorschrift als eine Person. 
84 
Berordnung über Festsetzung einer Mindesthöhe der 
gesetzlichen Miete. Vom 11. März 1927. 
Auf Grund des 83 Abs. 1 Satz J des Gesetzes über 
den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken 
n der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 
Reichsgesetzbl. IS. 251) wird hiermit nach Zustimmung 
des Reichsrats verordnet: 
Die gesetzliche Miete beträgt vom 1. April 1927 ab 
mindestens 110 vom Hundert und vom B. Oktober 1927 
ab mindestens 120 vom Hundert der Friedensmiete. 
Berlin, den 11. März 1927. 
Der Reichsarbeitsminister 
Dr. Brauns 
(1) Die Steuerpflicht wird begründet durch die Ein— 
ragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder, 
venn es einer solchen zum UÜbergange des Eigentums 
nicht bedarf, durch den Vorgang, der die Rechtsände— 
rung bewirkt. 
(2) Sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt 
inzusehen ist, tritt an die Stelle der Eintragung die 
Imschreibung in öffentlichen Büchern. 
85 
(9) Ein zur Übertragung des Eigentums verpflich— 
endes Veraͤußerungsgeschäft wird steuerpflichtig, wenn 
»er Ubergang des Eigentums nach Ablauf eines Jahres 
w Rꝛ dieses Veräußerungsgeschäfts nicht er— 
olgt ist.
	        
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