Full text: Finanzen

Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927 78 
(2) Ist die Steuerpflicht nach Abs. J eingetreten und 
erfolgt sodann der Eigentumsübergang (89), so wird 
die Steuer für diesen nur insoweit erhoben, als sie die 
Steuer des Abs. 1 übersteigt. 
3. beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die 
zwischen Miterben oder Teilnehmern an einer ehe— 
lichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum 
Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum 
Gesamtgut gehörenden Gegenstände abgeschlossen 
werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zu— 
schlags, der in den vorgenannten Fällen bei Tei— 
lung im Wege der Versteigerung einem Miterben 
oder Teilnehmer erteilt wird 
(8) Liegen mehrere Veräußerungsgeschäfte innerhalb 
eines Jahres vor und führt eines von ihnen vor Ablauf 
des Jahres zum Eigentumsübergange (84), so tritt 
zleichzeitig mit der Steuerpflicht des Eigentumsüber— 
ganges die Steuerpflicht derjenigen Veräußerungs— 
geschäfte ein, die dem zur Ausfuͤhrung kommenden 
Veräußerungsgeschäfte vorangehen und ihrerseits nicht 
zum Eigentumsübergange geführt haben. 
(4) Als Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 
sind auch anzusehen: 
1. die Übertragung der Rechte der Erwerber aus 
Veräußerungsgeschäften; 
14. beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern, 
Großeltern und entfernteren Voreltern, sowie 
beim Erwerbe der Eltern von den Kindern; den 
Eltern stehen die Stiefeltern gleich, ebenso die 
Adoptiveltern, wenn kein Verdacht besteht, daß die 
Annahme an Kindes Statt zum Zwecke der 
Steuerhinterziehung vorgenommen ist; 
beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem 
Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus 
diesen allein bestehende Vereinigung. Die Steuer— 
pflicht tritt ein, wenn nachträglich ein Gesellschaf— 
ter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömm— 
lingen des Veräußerers gehört; 
beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine 
ausschließlich von Miterben gebildete Vereinigung. 
Die Vorschrift der Nr.5 Satz2 findet ent— 
sprechende Anwendung; 
die Ubertragung von Rechten aus Anträgen gu 
Schließung eines Veräußerungsgeschäfts, die den 
Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch 
die nur der Veräußerer zur Schließung eines Ver— 
aͤußerungsgeschäfts verpflichtet wird; 
3. nachtraägliche Erklärungen des aus einem Ver— 
äußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die 
Rechte für einen Dritten erworben oder die 
Pflichten für einen Dritten übernommen zu 
haben; 
die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und 
die Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen 
anderen geboten habe,; 
5. Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, 
ein Grundstuͤck ganz oder teilweise auf eigene Rech— 
nung zu veräußern. 
7. 
beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke 
zum Zwecke der Zusammenlegung (Glurbereini— 
gung), der Ermöglichung einer besseren landwirt. 
schaftlichen Ausnützung von Grundstücken in 
Gemengelage, der Grenzregelung oder der besse— 
ren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung) sowie 
bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese 
Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde 
beruhen oder von einer gesetzlich hierfür zuständi— 
gen oder durch die oberste Landesfinanzbehörde be— 
dicneten Behörde als zweckdienlich anerkannt 
werden; 
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Steuerpflichtig ist auch ein Rechtsvorgang, der es 
ohne Ubertragung des Eigentums einem anderen er— 
möglicht, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu 
verfügen. 
3. 
beim Austausch von Feldesteilen zwischen angren— 
zenden Bergwerken und bei der Vereinigung zweier 
oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren 
bergbaulichen Ausnützung, sofern sie nicht zum 
Zwecke der Steuerersparung erfolgen; 
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Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, 
daß ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiger Rechtsvor⸗ 
gang durch einen anderen verdeckt wird. 
J. 
bei Grundstücksübertragungen, die der Besiedlung 
des platten Landes oder der Schaffung gesunder 
Kleinwohnungen für Minderbemittelte zu dienen 
bestimmt sind, wenn als Erwerber oder Veräußerer 
Koͤrperschaften des öffentlichen Rechtes oder solche 
Personenvereinigungen, die sich mit den genannten 
Zwecken befassen, beteiligt sind. Die Befreiung 
der Personenvereinigungen tritt nur ein, wenn 
der zu verteilende Reingewinn satzungsgemäß auf 
eine Verzinsung von jaͤhrlich höchstens fünf vom 
Hundert der eingezahlten Kapitaleinlagen be— 
schränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden eines 
Mitglieds und für den Fall der Auflösung 
der Vereinigung den Mitgliedern nicht mehr als 
die eingezahlten Kapitaleinlagen zugesichert und 
bei der Auflösung der etwaige Rest des Ver— 
mögens für gemeinnützige Dwecke bestimmt ist; 
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Die Steuer wird nicht erhoben: 
1. beim Erwerbe von Todes wegen oder auf Grund 
einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des 
Erbschaftsteuergesetzes, sofern nicht die Form der 
Schenkung lediglich gewählt ist, um die Grund— 
erwerbsteuer zu ersparen. Bei Schenkungen mit 
einer Auflage beschränkt sich die Steuerbefreiung 
auf den Teil des gemeinen Wertes des Grundstücks, 
der den Wert der Auflage überschreitet; 
2. bei der Begründung, Anderung, Fortsetzung und 
Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
	        
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