Full text: Finanzen

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74 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J 
10. beim Erwerbe von Grundstücken zwecks Schaffung ind bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs Statt 
oder Erweiterung öffentlicher Erholungs-, Wald. aach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungs 
ind sonstiger Grünanlagen sowie fuͤr Zwecke Statt angenommen werden.Die auf einem nicht 
zffentlicher Straßen und Plätze. Falls und inso— rivatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und 
weit das Grundstück innerhalb einer Frist, die eistungen, die auf dem Grundstück kraft Gesetzes 
vom Beginne des zweiten Jahres bis zum Ende asten (gemeine Lasten), werden nicht mitgerechnet. Ist 
des fünfzehnten Jahres nach Abschluß des Ver- inem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die 
iußerungsgeschäfts läuft, für andere Zwecke ver- Zefugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den 
wendet wird, erfolgt Nachveranlagung. Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist der 
Föchstmögliche Betrag der Gegenleistung maßgebend. 
(8) Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuer— 
rsparung einen Teil des Entgelts in die Form einer 
Hermittlungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheb⸗ 
ich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises 
der einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als 
LTeil des Entgelts anzusetzende Betrag durch Schätzung 
u ermitteln. 
89 
Zu den Miterben im Sinne des 88 Nr. 3 und 6 
vird der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den 
Erben des verstorbenen Gatten gütergemeinschaftliches 
Vermögen zu teilen hat. Die Steuerbefreiungen nach 
38Nr. 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Miterben 
»der Teilnehmern an einer fortgefetzten Gütergemein— 
chaft sowie Ehegatten von Abkömmlingen zu, wenn sie 
auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne rechts— 
geschäftliche Ubertragung Miteigentum erwerben. 
813 
Bei dem Ubergang im Wege der Zwangsversteige— 
ung tritt an die Stelle des Veräußerungspreises (8 12) 
er Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt 
vird, unter Hinzurechnung der vom Erfteher übernom— 
nenen Leistungen. Dabei tritt im Falle der Abtretung 
»er Rechte, aus dem Meistgebot und der Erklärung 
)es Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten 
zabe, an die Stelle des Meistgebots der Wert der 
vegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot. 
810 
(1) Die Steuer wird auch erhoben, wenn bei inlän— 
dischen Grundstücken, die 
auf Grund von Vorschriften, welche nach den 
Artikeln 57, 58 und 59 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch von dessen Bestim— 
nungen unberührt bleiben, gebunden sind, oder 
im Eigentume von Personenvereinigungen, An— 
talten oder Stiftungen aller Art oder für diese 
im Eigentum einer natürlichen Person zu treuen 
Händen stehen, 
wanzig Jahre seit der Bindung (Nr. 1) oder dem Er— 
verbe GNr. 2) oder dem letztmaligen Eintritt der 
Steuerpflicht nach dieser Vorschrift verflossen sind 
) Grundstücke, zu deren rechtsgültigen Veräußerung 
veder eine behördliche Genehmigung noch die Zustim— 
mung von Familienmitgliedern oder Dritten erforder⸗ 
lich ist und deren Veräußerungserlös nach den gesetz⸗ 
ichen, hausverfassungsmaͤßigen oder stiftungsmäßigen 
Bestimmungen der freien Verwendung des Veraͤußerers 
anterliegt, gelten nicht als gebunden im Sinne des 
Abs. 1Nr. J. Den im Abs. 1Nr. 1 genannten Grund— 
In stehen die Grundstücke von Gesamtgeschlechtern 
gleich. 
8 14 
(01) Ist das Grundstück in der Zwangsversteigerung 
on einem Hypotheken-, Grundschuld⸗ Rentenschulb— 
der Reallastgläubiger erworben worden, so hat das 
randesfinanzamt auf Antrag des Steuerschuldners zu 
estimmen, daß die Steuer nur von dem Teile des ge⸗ 
neinen Wertes des Grundstücks oder des Meistgeboͤts 
rhoben wird, welcher den Gesamtbetrag der Hypo⸗ 
heken⸗ Grundschuld-⸗, Rentenschuld- oder Reallastfor— 
»erung des Erwerbers und der dieser vorgehenden 
gleichartigen Forderungen übersteigt, sofern 
. sich aus den Umständen ergibt, daß der Erwerb 
des Grundstücks erfolgte, um die Hypothek, Grund— 
schuld, Rentenschuld oder Reallast zu retten und 
cein Anhalt besteht, daß der Erwerber sich die 
õypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Real— 
ast zur Ersparung von Abgaben bei dem beab— 
ichtigten Erwerbe des Grundstücks habe besiellen 
der abtreten lassen, und 
die Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder 
Reallast dem Erwerber bereits seit einem Jahre 
»or der ersten Beschlagnahme des Grunostücks 
uustand. Dabei ist die Zeit, in der die Hypothek, 
ßrundschuld, Rentenschuld oder Reallast einem 
Erblasser des Erwerbers oder seines Ehegatten 
zustand, diesem anzurechnen; und ferner 
entweder das Meistgebot oder der Gesamtbetrag 
n vorstehendem Sinne mindestens achtzig vom 
Hundert des gemeinen Wertes des Gruͤndstücks 
betraͤgt. 
811 
Die Steuer wird von dem gemeinen Werte des 
Srundstücks zur Zeit des steuerpflichtigen Rechtsvor— 
— 
Steuerpflicht, berechnet. 
812 
(0) Ist der Veräußerungspreis höher als der gemeine 
Wert des Grundstücks, so tritt er an die Stelle des ge— 
meinen Wertes. 
) Der Veräußerungspreis bestimmt sich nach dem 
Sesamtbetrage der Gegenleistung, einschließlich der vom 
Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der 
Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbe— 
zaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen 
) Entsprechendes gilt beim Erwerbe durch einen 
Bürgen für eines der im Abs. 1 genannten Schuld- 
erhaͤltnisse.
	        
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