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Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 33
8114 Ztellvertreter, der aus der Zahl der Direktoren ent—
rommen werden kann, die Direktoren und die Räte.
Der Reichspräsident ernennt unter Gegenzeich—
nung des Reichseministers der Finanzen den Präsi—
denten, den Stellvertreter, die Direktoren und die
Käte, und zwar die neu hinzutretenden Mitglieder
nach Zustimmung des Reichsrats. Die übrigen
Beamten ernennt der Präsident, soweit nicht der
Reichspräsident das Ernennungsrecht selbst ausübt.
Die Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des
Präfsidenten des Rechnungshofs, soweit er sie nicht
elbst ausspricht oder es sich nicht um die Besetzung
der Stelle des Präsidenten handelt.
Die dem Rechnungshofe nach 8113 obliegende
Prüfung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.
Die dem Rechnungshofe gemäß 88 96ff. obliegende
Prüfung der Rechnungen der Reichsbehörden über
die aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit
igener Rechtspersönlichkeit dem Reiche erwachsenden
Einnahmen und Ausgaben bleiben durch die Vor—
schriften der 88 110 bis 114 unberührt.
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Der Rechnungshof kann von der ihm nach 3113
obliegenden Prüfung absehen. Er kann auch auf die
Vorlage der im 8 112 angegebenen Unterlagen ver—
zichten.
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Zu Mitgliedern des Rechnungshofs können nur
bersonen ernannt werden, die das 35. Lebensjahr
iberschritten haben. Die Mitglieder des Rechnungs—
vofs sollen in der Regel die Befähigung zum Richter—
imt oder zum höheren Verwaltungs- oder höheren
echnischen Dienste des Reichs oder eines Landes
rlangt haben. Mindestens ein Drittel soll die Be—
ähtaung zum Richteraumte besißen.
Übernimmt das Reich in einem Vertrage die Ge—
währleistung für den Ersatz von Schäden, die einem
Vertragsteilnehmer aus dem Abschluße von Ge—
schäften bestimmter Art entstehen, oder verpflichtet
es sich, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines
Dritten einzustehen, so ist, soweit nicht die Natur
des Geschäfts eine Abweichung erfordert, für den
Rechnungshof das Recht auszubedingen, das Unter—
nehmen des Garantie- oder Bürgschaftsempfängers
zu prüsen, soweit die Prüfung zur Feststellung der
Voraussetzungen für die Haftung des Reichs erfor—
derlich ist. Der Rechnungshof soll sich zur Erfüllung
dieser Aufgabe der Mitwirkung einer von ihm ge—
wählten Treuhandgesellschaft bedienen können.
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Die Mitglieder des Rechnungshofs sind als solche
imabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ar—
ikel 104 der Reichsverfassung findet auf sie An—
vendung.
Auf die dienstliche Bestrafung der Mitglieder des
Rechnungshofs und ihre Versetzung in den Ruhe—
tand finden die für die Mitglieder des Reichs—
gerichts geltenden Vorschriften der 88 128, 129,
30 Ziffer 1 und 8 131 des Gerichtsverfassungs—
sesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende An—
vendung. Den Vertreter der Staatsanwaltschaft
zestimmt der Reichspräsident.
Auf die übrigen Beamten des Rechnungshofs
inden die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes
iber Dienstvergehen und deren Bestrafung mit der
Maßgabe Anwendung, daß als oberste Reichsbe—
jörde im Sinne dieses Gesetzes der Präsident gilt.
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Steht dem Reiche der Reingewinn eines Unter—
nehmens zu, so ist der Rechnungshof berechtigt, den
Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin zu
drüfen, ob die Interessen des Reichs nach den be—
stehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
8116 Satz? findet Anwendunag.
V. Der Rechnungshof
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Der Rechnungshof ist eine der Reichsregierung
gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene
berste Reichsbehörde.
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Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem
Minister oder einem Staatssekretär in gerader
Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie ver—
vandt oder verschwägert, so darf es in den zum Ge—
chäftsbereiche des betreffenden Ministers oder
Staatssekretärs gehörenden Angelegenheiten nicht
mitwirken. Steht ein Mitglied mit einem anderen
F 119
Der Rechnungshof bildet ein Kollegium. Mit—
alieder des Kollegiums sind der Präsident, sein
Reichsgesetzbl. 1923 11