Full text: Finanzen

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Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 33 
8114 Ztellvertreter, der aus der Zahl der Direktoren ent— 
rommen werden kann, die Direktoren und die Räte. 
Der Reichspräsident ernennt unter Gegenzeich— 
nung des Reichseministers der Finanzen den Präsi— 
denten, den Stellvertreter, die Direktoren und die 
Käte, und zwar die neu hinzutretenden Mitglieder 
nach Zustimmung des Reichsrats. Die übrigen 
Beamten ernennt der Präsident, soweit nicht der 
Reichspräsident das Ernennungsrecht selbst ausübt. 
Die Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des 
Präfsidenten des Rechnungshofs, soweit er sie nicht 
elbst ausspricht oder es sich nicht um die Besetzung 
der Stelle des Präsidenten handelt. 
Die dem Rechnungshofe nach 8113 obliegende 
Prüfung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen. 
Die dem Rechnungshofe gemäß 88 96ff. obliegende 
Prüfung der Rechnungen der Reichsbehörden über 
die aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit 
igener Rechtspersönlichkeit dem Reiche erwachsenden 
Einnahmen und Ausgaben bleiben durch die Vor— 
schriften der 88 110 bis 114 unberührt. 
8115 
Der Rechnungshof kann von der ihm nach 3113 
obliegenden Prüfung absehen. Er kann auch auf die 
Vorlage der im 8 112 angegebenen Unterlagen ver— 
zichten. 
8 116 
8 120 
Zu Mitgliedern des Rechnungshofs können nur 
bersonen ernannt werden, die das 35. Lebensjahr 
iberschritten haben. Die Mitglieder des Rechnungs— 
vofs sollen in der Regel die Befähigung zum Richter— 
imt oder zum höheren Verwaltungs- oder höheren 
echnischen Dienste des Reichs oder eines Landes 
rlangt haben. Mindestens ein Drittel soll die Be— 
ähtaung zum Richteraumte besißen. 
Übernimmt das Reich in einem Vertrage die Ge— 
währleistung für den Ersatz von Schäden, die einem 
Vertragsteilnehmer aus dem Abschluße von Ge— 
schäften bestimmter Art entstehen, oder verpflichtet 
es sich, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines 
Dritten einzustehen, so ist, soweit nicht die Natur 
des Geschäfts eine Abweichung erfordert, für den 
Rechnungshof das Recht auszubedingen, das Unter— 
nehmen des Garantie- oder Bürgschaftsempfängers 
zu prüsen, soweit die Prüfung zur Feststellung der 
Voraussetzungen für die Haftung des Reichs erfor— 
derlich ist. Der Rechnungshof soll sich zur Erfüllung 
dieser Aufgabe der Mitwirkung einer von ihm ge— 
wählten Treuhandgesellschaft bedienen können. 
8 121 
Die Mitglieder des Rechnungshofs sind als solche 
imabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ar— 
ikel 104 der Reichsverfassung findet auf sie An— 
vendung. 
Auf die dienstliche Bestrafung der Mitglieder des 
Rechnungshofs und ihre Versetzung in den Ruhe— 
tand finden die für die Mitglieder des Reichs— 
gerichts geltenden Vorschriften der 88 128, 129, 
30 Ziffer 1 und 8 131 des Gerichtsverfassungs— 
sesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende An— 
vendung. Den Vertreter der Staatsanwaltschaft 
zestimmt der Reichspräsident. 
Auf die übrigen Beamten des Rechnungshofs 
inden die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes 
iber Dienstvergehen und deren Bestrafung mit der 
Maßgabe Anwendung, daß als oberste Reichsbe— 
jörde im Sinne dieses Gesetzes der Präsident gilt. 
8117 
Steht dem Reiche der Reingewinn eines Unter— 
nehmens zu, so ist der Rechnungshof berechtigt, den 
Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin zu 
drüfen, ob die Interessen des Reichs nach den be— 
stehenden Bestimmungen gewahrt worden sind. 
8116 Satz? findet Anwendunag. 
V. Der Rechnungshof 
8118 
Der Rechnungshof ist eine der Reichsregierung 
gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene 
berste Reichsbehörde. 
8 122 
Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem 
Minister oder einem Staatssekretär in gerader 
Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie ver— 
vandt oder verschwägert, so darf es in den zum Ge— 
chäftsbereiche des betreffenden Ministers oder 
Staatssekretärs gehörenden Angelegenheiten nicht 
mitwirken. Steht ein Mitglied mit einem anderen 
F 119 
Der Rechnungshof bildet ein Kollegium. Mit— 
alieder des Kollegiums sind der Präsident, sein 
Reichsgesetzbl. 1923 11
	        
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