Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1823, Teil II 
Reichs- oder Landesbeamten in einem Verwanbt— 4. die Feststellung der Vollmachten der Beauf— 
schaftsverhältnis der vorstehend genannten Art, so tragten oder Vertreter; 
darf es bei allen diesen Beamten betreffenden An. — die Festsetzung von Strafen gemäß 8 102 
gelegenheiten nicht mitwirken. . Festsetzung gemäß 8 
8 123 
Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht 
dem Reichstag angehören. 
8 124 
Der Rechnungshof regelt den Geschäftsgang selbst 
durch eine Geschäftsordnung. 
Die Geschäftsordnung ist dem Reichsrat und dem 
Reichstag mitzuteilen. 
8125 
Der Rechnungshof entscheidet in den gesetzich 
dorgeschriebenen Fällen, in allen Angelegenheiten 
don grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung 
sowie in Angelegenheiten, die ihm von einem Mit— 
zlied zur Beschlußfassung unterbreitet werden, durch 
Mehrheitsbeschluß der Mitglieder. Bei Stimmen— 
gleichseit gibt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. An jeder Beschlußfassung muß min— 
destens die Hälfte der Mitglieder des Rechnungshofs 
teilnehmen. 
In Angelegenheiten, die nur ein einzelnes Ver— 
waltungsgebiet berühren, kann, soweit es sich nicht 
um Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die 
Beschlußfassung statt durch die Vollversammlung 
der Mitglieder durch Senate erfolgen. Diese müssen 
aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Für die 
Senate gelten sinngemäß die Bestimmungen über 
die Vollversammlung. Jedes Senatsmitglied kann 
oor wie nach der Veschlußfassung des Senats einen 
Beschluß der Vollversammlung herbeiführen. 
VI. Schlußbestimmungen 
8 127 
Die in diesem Gesetze für Beamte gegebenen Vor— 
chriften sind sinngemäß auf die Soldaͤten der Wehr— 
nacht anzuwenden. 
8128 
Soweit in diesem Gesetze die Bestimmung eines 
Zeitpunkts oder die Aufstellung von Grundsähen 
»em Reichsminister der Finanzen übertragen oder 
ie Zulässigkeit einer Maßnahine von seiner Zu⸗ 
timmung abhängig gemacht ist, gelten bei Meinungs⸗ 
erschiedenheiten zwischen ihm und dem zuständigen 
steichsminister die Vorschriften der Artikel 57 und 58 
»er Reichsverfassung. Bei Meinungsverschieden— 
seiten über die in den 88 28, 47 und 33 geregelten 
Angelegenheiten sowie in den Fällen des 833, soweit 
s sich um Fragen von grundätzlicher oder sonft er— 
jeblicher Bedeutung handelt, findet auf die Enl— 
cheidung der Reichsregierung die Vorschrift des 
3321 sinngemäße Anwendung. In den in den 
819, 24 Abs. 2, 88 59, 61 81, 85 und 90 be— 
jandelten Angelegenheiten entscheidet der Reichs— 
ninister der Finanzen endgültig. Das gleiche gilt 
ür die Fälle des 820, soweit nicht nach dessen Abs.J 
ie Entscheidung der Reichsregierung eingeholt ist. 
owie für die Faͤlle des 8 33, sofern es sich nicht um 
Angelegenheiten von grundsäßlicher oder sonft er— 
seblicher Bedeutung handelt. 
8129 
Die in den Haushaltsplänen für das Jahr 1919 
ind die früheren Jahre bewilligten einmaligen Aus— 
gaben gelten im Sinne des 830 als für das 
Kechnungsjahr 1921 bewilliqt. 
8126 
Als Angelegenheiten von grundsätzlicher oder 
sonst erheblicher Bedeutung im Sinne des 8 125 
sind insbesondere anzusehen 
1. die Bemerkungen über das Ergebnis der 
Jahresprüfungen; J 
2. die Mitteilungen gemäß 8 109: 
3. die Aufstellung neuer und die Anderuzig be— 
stehender allgemeiner Grundsätze und Anord— 
nungen; 
8 130 
Für die bisher bewilligten Einnahmen und Aus— 
Jzaben werden die in den Haushaltsplänen für ihre 
Bewirtschaftung gegebenen Vorschriften durch die Be— 
timmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 
8 131 
In bezug auf die Rechnungen der Reichsbank ver— 
bleibt es bei dem 829 des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 (Reichsgesetzbl. S. 1779
	        
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