Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1823, Teil II
Reichs- oder Landesbeamten in einem Verwanbt— 4. die Feststellung der Vollmachten der Beauf—
schaftsverhältnis der vorstehend genannten Art, so tragten oder Vertreter;
darf es bei allen diesen Beamten betreffenden An. — die Festsetzung von Strafen gemäß 8 102
gelegenheiten nicht mitwirken. . Festsetzung gemäß 8
8 123
Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht
dem Reichstag angehören.
8 124
Der Rechnungshof regelt den Geschäftsgang selbst
durch eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung ist dem Reichsrat und dem
Reichstag mitzuteilen.
8125
Der Rechnungshof entscheidet in den gesetzich
dorgeschriebenen Fällen, in allen Angelegenheiten
don grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung
sowie in Angelegenheiten, die ihm von einem Mit—
zlied zur Beschlußfassung unterbreitet werden, durch
Mehrheitsbeschluß der Mitglieder. Bei Stimmen—
gleichseit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. An jeder Beschlußfassung muß min—
destens die Hälfte der Mitglieder des Rechnungshofs
teilnehmen.
In Angelegenheiten, die nur ein einzelnes Ver—
waltungsgebiet berühren, kann, soweit es sich nicht
um Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die
Beschlußfassung statt durch die Vollversammlung
der Mitglieder durch Senate erfolgen. Diese müssen
aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Für die
Senate gelten sinngemäß die Bestimmungen über
die Vollversammlung. Jedes Senatsmitglied kann
oor wie nach der Veschlußfassung des Senats einen
Beschluß der Vollversammlung herbeiführen.
VI. Schlußbestimmungen
8 127
Die in diesem Gesetze für Beamte gegebenen Vor—
chriften sind sinngemäß auf die Soldaͤten der Wehr—
nacht anzuwenden.
8128
Soweit in diesem Gesetze die Bestimmung eines
Zeitpunkts oder die Aufstellung von Grundsähen
»em Reichsminister der Finanzen übertragen oder
ie Zulässigkeit einer Maßnahine von seiner Zu⸗
timmung abhängig gemacht ist, gelten bei Meinungs⸗
erschiedenheiten zwischen ihm und dem zuständigen
steichsminister die Vorschriften der Artikel 57 und 58
»er Reichsverfassung. Bei Meinungsverschieden—
seiten über die in den 88 28, 47 und 33 geregelten
Angelegenheiten sowie in den Fällen des 833, soweit
s sich um Fragen von grundätzlicher oder sonft er—
jeblicher Bedeutung handelt, findet auf die Enl—
cheidung der Reichsregierung die Vorschrift des
3321 sinngemäße Anwendung. In den in den
819, 24 Abs. 2, 88 59, 61 81, 85 und 90 be—
jandelten Angelegenheiten entscheidet der Reichs—
ninister der Finanzen endgültig. Das gleiche gilt
ür die Fälle des 820, soweit nicht nach dessen Abs.J
ie Entscheidung der Reichsregierung eingeholt ist.
owie für die Faͤlle des 8 33, sofern es sich nicht um
Angelegenheiten von grundsäßlicher oder sonft er—
seblicher Bedeutung handelt.
8129
Die in den Haushaltsplänen für das Jahr 1919
ind die früheren Jahre bewilligten einmaligen Aus—
gaben gelten im Sinne des 830 als für das
Kechnungsjahr 1921 bewilliqt.
8126
Als Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
sonst erheblicher Bedeutung im Sinne des 8 125
sind insbesondere anzusehen
1. die Bemerkungen über das Ergebnis der
Jahresprüfungen; J
2. die Mitteilungen gemäß 8 109:
3. die Aufstellung neuer und die Anderuzig be—
stehender allgemeiner Grundsätze und Anord—
nungen;
8 130
Für die bisher bewilligten Einnahmen und Aus—
Jzaben werden die in den Haushaltsplänen für ihre
Bewirtschaftung gegebenen Vorschriften durch die Be—
timmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
8 131
In bezug auf die Rechnungen der Reichsbank ver—
bleibt es bei dem 829 des Bankgesetzes vom
14. März 1875 (Reichsgesetzbl. S. 1779