Full text: Finanzen

19 
Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jamuar 1923 35 
8 132 
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1923 in Kraft 
mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die 
Rechnungsprüfung auch auf die Reichshaushalts- 
rechnungen für die Rechnungsjahre 1920 und 1921 
Anwendung finden. 
Gleichzeitig treten außer Kraft das Gesetz, be— 
treffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt, vom 
29. Februar 1876 GReichsgesetzbl. S. 121), die 
88 10 bis 12 des Gesetzes über die Rechtsver 
hältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichs 
verwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Ma 
1873 (Reichsgesetzbl. S. 113, die Reichskontroll— 
gesetze vom 21. März 1910 (Keichs-Gesetzbl. S. 521) 
und vom 4. April 1915 (Reichsgesetzbl. S. 215) und 
die 88 10 und 11 des Gesetzes, betreffend die Fest— 
stellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs 
jahr 1922, vom 9. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. ITI 
S. 587). 
Berlin, den 31. Dezember 1922. 
Der Reichspräsident 
Ebert 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. Hermes 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republiken 
Estland und Litauen sowie der Freien Stadt Danzig 
zu dem am 6. Juli 1806 in Genf unterzeichneten Ab 
kommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten 
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. 
Vom 31. Dezember 1922 
Gemäß Artikel 32 Abs. 3 des am 6. Juli 1906 unter 
zeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der 
Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden 
Heeren (Reichsgesetzbl. 18907 S. 279) haben sich die 
Republiken Estland und Litauen sowie die Freie Stadt 
Danzig durch an den Schweizerischen Bundesrat ge— 
richtete schriftliche Benachrichtigungen vom 10. März, 
28. August und 6. Oktober 1921 zum Beitritt zu den 
Abkommen gemeldet. Nach Mitteilung der Schweizerischen 
Regierung ist gegen die Mitteilungen innerhalb Jahres— 
frist beim Schwetzerischen Bundesrate kein Widerspruch 
von einer der Vertragsmächte eingegangen. Als Tag 
des Beitritts zu dem Abkommen gilt bei der Republil 
Estland der 15. April 1922, bei der Republik Litauen 
der 3. September 1922 und bei der Freien Stadi 
Danzig der 12. Oktober 1922. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekannt— 
machung vom 9. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1198) 
an. 
Berlin, den 31. Dezember 1922. 
Der Reichsminister des Auswärtigen 
v. Rosenberg 
Verordnung, betreffend Anderung der Höchstpreise für 
ausgebrauchte Gasreinigungsmasse. 
Vom 10. Jauuar 1923. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in 
der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Dezember 
1914 und 22. März 1917 GReichsgesetzbl. 1914 S. 5316 
und 1917 S. 253), in Verbindung mit der Verordnung 
über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 17. Jamnar 1920 (Gteichsgesetzbl. S. 94) wird ver— 
ordnet was folgt: 
8 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit aus— 
gebrauchter Gasreinigungsmasse vom 25. April 1920 
Reichsgesetzbl. S. 680) in der Fassung der Verordnung 
vom 27. September 1922 Gꝛeichsgesetzbl. II S. 766 
erhält folgende Fassung: 
1. a) Für 1 Kilogramm Schwefel in der Originalmasse: 
19,60 Mark bei einem Gehalte von 25 vom 
Hundert Schwefel ausschließlich bis 30 vom 
Hundert Schwefel einschließlich, 
20,78 Mark bei einem Gehalte von 30 vom 
Hundert Schwefel ausschließlich bis 38 vom 
Hundert Schwefel einschließlich, 
23,46 Mark bei einem Gehalte von 35 vom 
Hundert Schwefel ausschließlich bis 490 vom 
Hundert Schwefel einschließlich, 
31,78 Mark bei einem Gehalte von 40 vom 
Hundert Schwefel ausschließlich bis 50 vom 
Hundert Schwefel einschließlich, 
35,40 Mark bei einem Gehalte von 50 vom 
Hundert Schwefel ausschließlich bis 55 vom 
Hundert Schwefel einschließlich, 
42,20 Mark bei einem Gehalte von mehr als 
55 vom Hundert Schwefel; 
b) für 1 Kilogramm Blau in der Originalmasse: 
15 Mark bei einem Gehalte von über 3 vom 
Hundert bis 4 vom Hundert einschließlich, 
45 Mark bei einem Gehalte von über 4 vom 
Hundert bis b vom Hundert einschließlich,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.