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Meichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
120 Mark bei einem Gehalte von über 5 vom 2. Händler dürfen einen Zuschlag von höchstens
Hundert bis 6 vom Hundert einschließlich, 3 vom Hundert auf die unter Ziffer J festgesetzten Preise
200 Mark bei einem Gehalte von über 6 vom berechnen.
Hundert bis 7 vom Hundert einschließlich, Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
350 Mark bei einem Gehalte von über 7 vom betreffend Höchstpreise.
Hundert bis 8 vom Hundert einschließlich, II
150 Mark bei einem Gehalte von über 8 vom Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
Hundert bis 9 vom Hundert einschließlich, ründung in Kraft.
500 Mark bei einem Gehalte von mehr als 9 vom Berlin, den 10. Januar 1923.
Hundert.
Die Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahn⸗
wagen, Verladestation der Erzeugungsstelle.
Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Becker
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Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Verlag des Gesetzsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. - Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
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