Full text: Finanzen

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Meichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II 
120 Mark bei einem Gehalte von über 5 vom 2. Händler dürfen einen Zuschlag von höchstens 
Hundert bis 6 vom Hundert einschließlich, 3 vom Hundert auf die unter Ziffer J festgesetzten Preise 
200 Mark bei einem Gehalte von über 6 vom berechnen. 
Hundert bis 7 vom Hundert einschließlich, Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
350 Mark bei einem Gehalte von über 7 vom betreffend Höchstpreise. 
Hundert bis 8 vom Hundert einschließlich, II 
150 Mark bei einem Gehalte von über 8 vom Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver— 
Hundert bis 9 vom Hundert einschließlich, ründung in Kraft. 
500 Mark bei einem Gehalte von mehr als 9 vom Berlin, den 10. Januar 1923. 
Hundert. 
Die Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahn⸗ 
wagen, Verladestation der Erzeugungsstelle. 
Der Reichswirtschaftsminister 
Dr. Becker 
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Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Verlag des Gesetzsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. - Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. 
Den Bezug des Reichsgesetzblatts (auch älterer Jahrgünge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten. 
Finzelne Nunmmern können auch unmittelbar beim Gesetzsammlungsamte bezogen werden.
	        
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