Full text : Finanzen

15

Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 233

Gesetz

über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplan
für das Rechnungsjahr 1927
Vom zi. März 1928

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

ArtikelJ
Dem Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1927 treten nach der Anlage hinzu:

uͤr die allgemeine Reichsverwaltung
 ...........
für die Kriegslasten *) ....

m) Die ZDahlen sind in den

im ordentlichen Haushalt

im außerordentlichen Haushalt

an
kinnahmen

an
tortdauernden
Ausgaben
Reichsmark

an
inmaligen
Ausgaben
Reichsmark

an
Einnahmen

an
Ausgaben

Reichsmark

Reichsmark

Reichsmark

10500 000
160 000 000

519 517 250

28 982 750
160000 000

vorstehenden Summen für die allgemeine Reichsverwaltung mitenthalten.

an
Einnahmen

Reichsmark

710 500 000
160 000 000

— —
Zusammen

an
Ausgaben

Reichsmark

548 500 000
60 000 000

Artikel2

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
a) die Garantie dafür zu übernehmen, daß für einen Betrag von 225 Millionen Goldmark Vorzugsaktien
 der Deutschen Reichsbahn⸗-Gesellschaft bzw. für die darüber auszugebenden Zertifikate eine
Dividende von 7 vom Hundert jährlich gezahlt wird,
o) zur Rationalisierung industrieller Betriebe in besonders gefährdeten Grenzgebieten Garantien bis zu
16 Millionen Reichsmark zu übernehmen,
zur Beschaffung von Düngemitteln für die von Unwetterschäden betroffenen Gebiete Pommerns
Garantien bis zu 3600 000 Reichsmark zu übernehmen.

Berlin, den 31. März 1928.

Der Reichspräsident
pvon Hindenburg

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Höhler

Reichsgesetbbl 1928 I
            
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