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Teil I
1927 — Ausgegeben zu Berlin, den 6. August 1927 Nr. 37
Jushalt: Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927...
Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927.
Auf Grund des 8 8 Abs. 4 des Gesetzes über Ande—
rungen des Finanzaͤusgleichs zwischen Reich, Ländern
und Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J
S. 254) und des 8 61 Abf. 2 des Finanzausgleichs—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
37. April 1926 (Keichsgesetzbl. JS. 203) bestimme ich
mit Zustimmung des Reichsrats, was folgt:
. Jahresaufstellungen über die Einnahmen und
Ausgäben der Länder und Gemeinden (Gemeinde⸗
verbande)
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(4) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
der Finanzen bis zum 15. Oktober 1927 Aufstellungen
über die gesamten Einnahmen und die gesamten Aus—
gaben der Länder für das Rechnungsjahr 1926 mit.
(2) Den Aufstellungen legen
die Länder das beiliegende Muster A zugrunde.
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(1) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
der Finanzen für das Rechnungsjahr 1926 Auf—
tellungen uͤber die gesamten Einnahmen und die ge—
samten Ausgaben der Gemeinden und Gemeinde—
verbände mit.
(2) Den Aufstellungen legen
die Gemeindeverbände und die Gemeinden von
mehr als 20 000 Einwohnern das beiliegende
Muster BI,
die Gemeinden von mehr als 2000 bis
20000 Einwohnern das beiliegende Muster BII,
die Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern das bei—
liegende Muster BIII
zugrunde.
(8) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben
ihre Aufstellungen den von den Landesregierungen be—
stimmten Behörden bis zum 15. September 1927 ein—
zureichen. Die Länder haben die Aufstellungen der
Gemeinden und Gemeindeverbände nachzuprüfen und
das geprüfte Material jeweils nach beendigter Prü—
fung, spätestens bis zum 31. Januar 1928, dem Reichs—
minister der Finanzen mitzuteilen.
(4) Auf Antrag einer Landesregierung kann der
Reichsminister der Finanzen die im Abs. 3 bezeichnete
Nachprüfung dem Statistischen Reichsamt übertragen.
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaas: 20. Angust 1927)
Reichsgesetzbl. 1927 1
..... S.245
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Die in den 88 1, 2 bezeichneten Einnahmen und Aus⸗
jaben sind insoweit nachzuweisen, als sie bis zum Ab—⸗
chluß der Kassenbücher eingegangen oder geleistet sind.
Die Landesregierungen setzen den Zeitpunkt des Ab—
chlusses derart fest, daß die Aufstellungen in der Be—
ruͤcksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste den end—⸗
zültigen Rechnungsergebnissen möglichst nahekommen.
Die Kassenbuücher der Gemeinden (GGemeindeverbände)
ollen spätestens am 30. Juni, der auf den Schluß des
Kechnungsjahrs folgt, abgeschlossen werden.
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Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustim—
nung des Reichsrats die Finanzstatistik für Länder, Ge⸗
neinden und Gemeindeverbände auch auf spätere Rech—
zungsjahre ausdehnen und hinsichtlich der Aufstellungen
iber die Einnahmen und Ausgaben von den in den
38 1, 2 bezeichneten Mustern abweichen.
j. Abersichten über die Einnahmen der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände) aus Steuern
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(1) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
der Finanzen laufende Übersichten über die Einnahmen
uus Steuern mit, und zwar
iür die Länder laufende Monatsübersichten nach
beiliegendem Muster O,
ür die Gemeindeverbände und die Gemeinden von
mehr als 5 000 Einwohnern laufende Viertel⸗
jahrsübersichten nach beiliegendem Muster D.
Die Übersichten sind für jeden Monat und für jedes
Hierteljahr bis zum Ablauf des nachfolgenden Monats
nitzuteilen.
(2) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
»er Finanzen bis zum 31. Mai iedes Jahres außer—
dem mit
Ubersichten der Gemeinden bis zu 5000 Einwoh—
nern über ihre Einnahmen aus Steuern im ab⸗
gelaufenen Rechnungsjahre nach beiliegendem
Muster E.
Diese UÜbersichten sind erstmalig für das Rechnungsjahr
926 bis zum 31. August 1927 mitzuteilen.