Full text: Finanzen

300 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil! 
86 
Die im 8 5 bezeichneten Einnahmen sind insoweit 
nachzuweisen, als sie in den dort bezeichneten Zeit— 
räumen bei der Landeshauptkasse, dem Gemeinde— 
verband oder der Gemeinde eingegangen sind. 
8 11 
Der Reichsminister der Finanzen kann bei beschlosse— 
nen Statistiken im Einvernehmen mit den Landes— 
regierungen die im 8S 1 Abs. 2, im 8 2. Abs. 2 und im 
85 Abs. 1, 2 bezeichneten Muster abändern, soweit den 
mit der Ausführung befaßten Behörden dadurch nicht 
wesentliche Mehrarbeit erwächst. 
87 
Die Bestimmungen der 88 5, 6 gelten nur für die 
Rechnungsjahre 1926 bis 1930, im übrigen gilt die 
Bestimmung des 84 entsprechend. 
812 
(0) Den Gemeinden im Sinne dieser Bestimmungen 
stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich. 
(2) Die Erhebungen nach 82 und nach 8 5 können 
für felbständige Gutsbezirke nach näherer Vereinbarung 
mit den Landesregierungen auf solche selbständigen 
Gutsbezirke beschränkt werden, deren Verhältnisse der— 
art sind, daß sie im Wege von Schätzungen Schlüsse auf 
die Gutsbezirke der gleichen Größenklasse und mit ähn— 
ichen wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen zu— 
sassen (Vergleichsgutsbezirke). 
III. Mitteilung der Haushaltspläne und Rechnungs⸗ 
ergebnisse der Länder und Gemeinden (Gemeinde⸗ 
verbünde) 
88 
(0) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister 
der Finanzen regelmäßig die Haushaltspläne und die 
Rechnungsergebnisse der Länder, der Gemeindeverbände 
und der Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern 
mit. 
813 
() Das Reich trägt die Kosten der Muster A, BI, 
BII und BIII. 
(2) Zu den Aufwendungen, die den Ländern aus der 
Nachprüfung der Aufstellungen nach den Mustern BI, 
BII und BIII für das Rechnungsjahr 1926 er— 
wachsen, gewährt das Reich den Ländern einen Kosten— 
beitrag von 450 000 Reichsmark. Der Kostenbeitrag 
wird zur Hälfte nach der Bevölkerungszahl, zur Hälfte 
nach der Zahl der Gemeinden und Gemeindeverbände 
auf die Länder verteilt. 
814 
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 
Verordnung über Finanzstatistik vom 9. Februar 1926 
(Reichsgesetzbl. I S. 109) außer Kraft. 
Berlin, den 25. Juli 1927. 
Der Reichsminister der Finanzen 
In Vertretung 
Popitz 
(D Die Haushaltspläne werden nach ihrer Fest— 
stellung, die Rechnungsergebnisse nach der Fertigstellung 
der Rechnungsabschluͤsse mitgeteilt. 
8* 
Die Bestimmungen des 8 8 gelten, soweit sie sich 
auf die Mitteilung der Haushaltspläne und der Rech— 
nungsergebnisse der Gemeinden (Gemeindeverbände) be— 
ziehen, für die Rechnungsjahre 1926 bis 1930, im 
übrigen gilt die Bestimmung des 8 4 entsprechend. 
9 
1v. Gemeinsame Bestimmungen 
810 
Die Landesregierungen werden dem Reichsminister 
der Finanzen über Einzelheiten der mitgeteilten Auf— 
stellungen und Übersichten auf Ansuchen nähere Aus— 
künfte erteilen.
	        
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