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1923 — Ausgegebeun zu Berlin, den 16. Januar 1923 — Nr.?2
Juhalt: Reichshaushaltsordnung. S. 17. —, Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republiken Estland und Litauen
* spowie der Freien Stadt Danzig zu deim am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. S. 838. — Verordiung, betresfend Anderung der Höchstpreue für aus—
gebrauchte Gasreinigunasmasse. S 35.
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Reichshaushaltsordnung. Vom 31. Dezember 1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesezz beschl
das mit Zuͤstimmung des Reichs beschlossen,
ndat wird eichsrats hiermit ver—
84
In dem Plane des ordentlichen Haushalts sind
die Ausgaben, die für die fortlaufenden Bedürfnisse
der Verwaltung aufzuwenden sind (fortdauernde
Ausgaben), und die Ausgaben, die ihrer Natur nach
ich nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wieder—
solen oder deren Wiederholung für die kommenden
Jahre ungewiß ist (einmalige Ausgaben), getrennt
oneinander aufzuführen.
81
Die Aufstellung des Reichshaushaltsplans seine
Durchführung und deren Überwachung regeln sich
nach den Vorschriften dieses Gesetßes.
l. Aufstellung des Haushaltsplans
82
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und
schließt mit dem 31. März. Es wird benannt nach
dem Kalenderjahr, in dem es anfängt.
85
Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan
und den Einzelplänen.
Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen und
Ausgaben eines einzelnen Verwaltungszweigs oder
hestimmte Gruppen von Einnahmen oder Ausgaben
vährend der Gesamtplan sämtliche Einnahmen und
Ausgaben der Einzelpläne in größeren Zusammen—
fassungen wiedergibt.
83
Der Reichshaushalt zerfällt in den ordentlichen und
den außerordentlichen Haushalt.
In den ordentlichen Haushalt gehören die regel—
mäßigen Einnahmen des Reichs (ordentliche Ein—
nahmen) und die aus ihnen zu bestreitenden Aus—
gaben (ordentliche Ausgaben), in den außerordent—
lichen Haushalt die Einnahmen aus Anleihen (außer⸗
ordentliche Einnahmen) und die aus ihnen zu be—
streitenden Ausgaben — Artikel 87 Satz Jder Reichs—
verfassung — (außerordentliche Ausgaben). Als
außerordentliche Einnahmen sollen auch die Beiträge
zur Schuldentilgung, die Einnahmen aus der Ver—
äußerung von aus Anleihemitteln beschafsten Gegen— 37
ständen des Reichs sowie andere nach ihrem Betrag Einnahmen und Ausgaben sind außer in den
und ihrem Entstehungsgrund außergewöhnliche Ein. Fällen des 869 Abs. 2 getrennt voneinander in voller
nahmen eingestellt werden. Höhe im Haushaltsplane zu veranschlagen. Weitere
(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaqgs: 30. Januar 19283)
Reichsgesetzbl. 1923 II
86
Der Gesamtplan und die Einzelpläne sind in Ein—
zahme und Ausgabe nach Bedarf in Abteilungen
und Unterabteilungen (Kapitel und Titel) zu zer—
egen. Auf Kapitel ohne Titel sind die in diesem
Besetze für letztere gegebenen Vorschriften sinngemäß
uinzuwenden.
Zweck und Ansatz jedes Titels sind durch den Haus—
haltsplan zu bestimmen.