Full text: Finanzen

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1923 — Ausgegebeun zu Berlin, den 16. Januar 1923 — Nr.?2 
Juhalt: Reichshaushaltsordnung. S. 17. —, Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republiken Estland und Litauen 
* spowie der Freien Stadt Danzig zu deim am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses 
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. S. 838. — Verordiung, betresfend Anderung der Höchstpreue für aus— 
gebrauchte Gasreinigunasmasse. S 35. 
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— 
Reichshaushaltsordnung. Vom 31. Dezember 1922. 
Der Reichstag hat das folgende Gesezz beschl 
das mit Zuͤstimmung des Reichs beschlossen, 
ndat wird eichsrats hiermit ver— 
84 
In dem Plane des ordentlichen Haushalts sind 
die Ausgaben, die für die fortlaufenden Bedürfnisse 
der Verwaltung aufzuwenden sind (fortdauernde 
Ausgaben), und die Ausgaben, die ihrer Natur nach 
ich nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wieder— 
solen oder deren Wiederholung für die kommenden 
Jahre ungewiß ist (einmalige Ausgaben), getrennt 
oneinander aufzuführen. 
81 
Die Aufstellung des Reichshaushaltsplans seine 
Durchführung und deren Überwachung regeln sich 
nach den Vorschriften dieses Gesetßes. 
l. Aufstellung des Haushaltsplans 
82 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und 
schließt mit dem 31. März. Es wird benannt nach 
dem Kalenderjahr, in dem es anfängt. 
85 
Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan 
und den Einzelplänen. 
Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen und 
Ausgaben eines einzelnen Verwaltungszweigs oder 
hestimmte Gruppen von Einnahmen oder Ausgaben 
vährend der Gesamtplan sämtliche Einnahmen und 
Ausgaben der Einzelpläne in größeren Zusammen— 
fassungen wiedergibt. 
83 
Der Reichshaushalt zerfällt in den ordentlichen und 
den außerordentlichen Haushalt. 
In den ordentlichen Haushalt gehören die regel— 
mäßigen Einnahmen des Reichs (ordentliche Ein— 
nahmen) und die aus ihnen zu bestreitenden Aus— 
gaben (ordentliche Ausgaben), in den außerordent— 
lichen Haushalt die Einnahmen aus Anleihen (außer⸗ 
ordentliche Einnahmen) und die aus ihnen zu be— 
streitenden Ausgaben — Artikel 87 Satz Jder Reichs— 
verfassung — (außerordentliche Ausgaben). Als 
außerordentliche Einnahmen sollen auch die Beiträge 
zur Schuldentilgung, die Einnahmen aus der Ver— 
äußerung von aus Anleihemitteln beschafsten Gegen— 37 
ständen des Reichs sowie andere nach ihrem Betrag Einnahmen und Ausgaben sind außer in den 
und ihrem Entstehungsgrund außergewöhnliche Ein. Fällen des 869 Abs. 2 getrennt voneinander in voller 
nahmen eingestellt werden. Höhe im Haushaltsplane zu veranschlagen. Weitere 
(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaqgs: 30. Januar 19283) 
Reichsgesetzbl. 1923 II 
86 
Der Gesamtplan und die Einzelpläne sind in Ein— 
zahme und Ausgabe nach Bedarf in Abteilungen 
und Unterabteilungen (Kapitel und Titel) zu zer— 
egen. Auf Kapitel ohne Titel sind die in diesem 
Besetze für letztere gegebenen Vorschriften sinngemäß 
uinzuwenden. 
Zweck und Ansatz jedes Titels sind durch den Haus— 
haltsplan zu bestimmen.
	        
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