89
Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 205
steuersätze und die sonstigen steuerlichen Befugnisse der
Gemeinden geregelt werden. Im Rahmen dieser Be—
stimmungen können die Länder Abweichungen festsetzen
und zulassen:
(1) Gemeinden (Gemeindeverbände), die am 1. Sep⸗
ember 1925 gemeindliche Getränkesteuern nicht erheben,
dürfen sie nicht neu einführen. Sofern Gemeinden (Ge—
neindeverbände) am 1. September 1926 gemeindliche
Getränkesteuern erheben, dürfen sie sie nicht uͤber die am
b. September 1925 bestehenden Sätze hinaus erhöhen.
(2) Gemeinden (Gemeindeverbände) die bis zum 1. Sep—
tember 1925 Steuern auf den örtlichen Verbrauch von
Getränken eingeführt haben, dürfen sie nur bis zum
31. März 1927 erheben.
(2) Die Bestimmungen des Reichsrats und der Lan—
desregierungen haben in den Gemeinden Geltung als
Steuerordnung, soweit die Gemeinden nicht mit Geneh—
migung der Landesregierung oder der von ihr beauftrag—
ten Behörden besondere Steuerordnungen im Rahmen
der Bestimmungen des Reichsrats erlassen.
(8) Die Länder können bestimmen, daß die Vergnü—
zungssteuer statt von den Gemeinden von dem Lande
oder von den Gemeindeverbänden, von diesen auch für
elbständige Gutsbezirke, zu erheben ist. In diesem
Falle finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 enltsprechende
Anwendung.
817
Sondersteuern auf einzelne Betriebsmiktel der Land⸗
wirtschaft oder des Gewerbes sind nicht zulässig.
(Y Die Länder können auch über eine Verteilung des
Aufkommens der Vergnügungssteuer zwischen Gemein—
den, Gemeindeverbänden und dem Lande Bestimmung
treffen.
15
(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen mit
Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr be—
auftragten Behörden Steuern auf den örtlichen Verbrauch
von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken,
von Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken
sowie von Bier und Trinkbranntwein (Getränkesteuern)
erheben. Die Getränkesteuern können entweder nach
dem Kleinhandelspreise oder nach der Menge des steuer—
baren Getränkes bemessen werden.
(2) Werden die Getränkesteuern nach dem Kleinhandels—
preise bemessen, so dürfen sie fünf vom Hundert, bei
Schaumwein mit Ausnahme der Fruchtschaumweine, bei
schaumweinähnlichen Getränken und bei Trinkbranntwein
fünfzehn vom Hundert des Kleinhandelspreises nicht
übersteigen.
(83) Werden die Getränkesteuern nach der Menge des
steuerbaren Getränkes bemessen, so dürfen die bei Be—
messung nach dem Kleinhandelspreise sich ergebenden
Sätze nicht überschritten werden. Der Reichsminister der
Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats je—
weils die bei Berücksichtigung der Kleinhandelspreise sich
ergebenden Höchstsätze.
(4) Soweit es die Durchführung der im Abs. 1 be—
zeichneten Steuern erfordert, können die Steuerordnungen
der Gemeinden (Gemeindeverbände) die Vorschriften der
Reichsabgabenordnung für anwendbar erklären.
(5) Die Steuerordnungen dürfen nur am Beginn eines
Kalendervierteljahrs in Kraft gesetzt werden.
(6) Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zu—
stimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen über die
Getränkesteuern erlassen. Die Landesregierungen sind
befugt, Bestimmungen über Art und Umfang der Ge—
traͤnkesteuern zu erlassen.
(7) Die geltenden reichsrechtlichen Vorschriften, die
sich auf die Besteuerung der im Abs. 1 bezeichneten Ge—
tränke durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) be—
ziehen, treten außer Kraft.
518
(1) Die Länder oder nach Maßgabe des Landesrechts
die Gemeinden (Gemeindeverbände) erheben Steuern
bom Wertzuwachs bei der Veräußerung von Grund—
tücken, deren Veräußerer das Eigentum an den Grund—
tücken in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. De—⸗
ember 1924 erworben haben.
(2) Werden Steuern vom Wertzuwachs gemäß Abs. 1
erhoben, so ist bei der Vergleichung des Erwerbs- und des
Verkaufspreises zur Feststellung des steuerbaren Wert⸗
zuwachses die Kaufkraft der Mark an den beiden Seit—
punkten zugrunde zu legen.
(8) Die Vorschrift des 81 Abs. 5 des Gesetzes über
Anderungen des Finanzwesens vom 3. Juli 1913 (Reichs⸗
gesetzbl. S. 521) bleibt unberührt.
819
(1) Die Länder sollen darauf Bedacht nehmen, die Be—
timmungen über die Veranlagung und Erhebung der
Landes⸗- und Gemeindesteuern mit den Vorschriften der
Reichsabagabenordnung in Einklang zu bringen.
(2) Die Länder sind berechtigt, für Landesabgaben und
andere öffentlich-⸗rechtliche Abgaben die Vorschriften der
Reichsabgabenordnung über das Strafrecht und das
Strafverfahren für anwendbar zu erklären.
820
(1) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes
sind berechtigt, Zuschläge zu den Reichssteuern zu er—
heben, die an die Stelle der bisherigen Landes- oder
Hemeindesteuern getreten sind
(2) Soweit durch reichsgesetzliche Inanspruchnahme
»on' Steuern Gemeindesteuervorrechte hinsichtlich der
Dienstbezüge und Ruhegehälter der nicht im Reichs- oder
Staatsdienst stehenden Geistlichen und Kirchenbeamten
owie hinsichtlich der Bezüge ihrer Witwen und Waisen
uinwirksam werden, bleiben die Anwartschaften der Be—
zechtigten auf Entschädigung, wie sie im Falle einer
andesgesetzlichen Aufhebung begründet gewesen wären,
inberührt.