Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil I
Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie oder nach anderen in der Erläuterung zum Haus—
sind im Haushaltsplane besonders anzuführen und haltsplane mitzuteilenden Grundfsätzen veranschlagt
unter Angabe der geschätzten Einnahme und Ausgabe werden.
zu begründen.
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Alle Einnahmen mit anderem Ansatz als im Vor—
jahr, alle fortdauernden Ausgaben, für die nicht im
Vorjahr Mittel in mindestens gleicher Höhe bewilligt
sind, und alle einmaligen und außerordentlichen Aus—
gaben sind im Haushaltsplane zu erläutern.
Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, durch die
das Reich zur Leistung von Zahlungen über ein
Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird, sind bei der
erstmaligen Anforderung von Mitteln nach Inhalt
und Dauer des Vertrags zu erläutern. Die Ver—
träge sind für die Verhandlungen im Reichsrat und
im Reichstag bereitzuhalten.
Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für im Rahmen
der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Natur
nach regelmäßig wiederkehrende Verträge.
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In den Haushaltsplan sind insbesondere ein—
zustellen:
1. Einnahmen aus der Veräußerung von un—
een oder beweglichen Gegenständen des
eichs;
Beiträge Dritter:zu von srzaushalt2plane vor⸗
gesehenen Ausgaben, soweit sich nicht aus dam
Haushaltsplane selbst Abweichendes ergibt;
Einnahmen und Ausgaben eines nicht rechts—
fähigen Sondervermögens, wenn dem Reiche
die alleinige freie Verfügung darüber zu—
gunsten allgemeiner oder bestimmter eingzelner
Reichsaufgaben zusteht;
die auf das Rechnungsjahr fallenden Einnahme
und Ausgabebeträge aus Anleihen, deren Ver—
wendung bestimmungsgemäß im Laufe mehrerer
Jahre erfolgt;
Ausgaben zur Bereitstellung von Betriebs—
mitteln oder zur Beschaffung von Vorräten, die
eine auf Kosten des Reichs geführte Verwaltung
als dauernden Bestand bereitzuhalten hat.
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Regelmößig wiederkehrende, aber ihrer Höhe nach
wandelbare Einnahmen und Ausgaben sollen, wenn
ihr Betrag nicht im voraus berechnet werden kann,
entweder nach dem Durchschnitt der Einnahme und
Ausgabe in gewissen der Aufstellung des Haushalts—
plans unmittelbar vorangegangenen Zeitabschnitten
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Mittel für Besoldungen, für Hilfsleistungen durch
Beamte und für Hilfsleistungen durch nichtbeamtete
dräfte sind voneinander und von anderen Ausgaben
—DD0
ür nichtbeamtete Hilfskräfte zulässig und alsdann im
daushaltsplane zu erläutern.
Die Zahl der für die Verausgabung der Be—
oldungsmittel maßgebenden planmaͤßigen Stellen ist
nach Gruppen getrennt im Haushaltsplan anzugeben.
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Bei den Mitteln für Besoldungen und für Hilfs—
leistungen durch Beamte sind die Einnahmen der
Beamten aus Nebenämtern oder einer sonstigen
mit einer fortlaufenden Vergütung aus öffentlichen
Mitteln verbundenen Nebenbeschäftigung sowie solche
uus anderen als Reichsmitteln bewilligte Einnahmen,
die Beamte aus Anlaß einer in ihren dienstlichen
Aufgabenkreis fallenden oder mit ihm zusammen—
jängenden Tätigkeit erhalten, in den Erläuterungen
mitzuteilen. Das gleiche gilt für Zulagen, soweit
ie nicht in demselben Einzelplan unter den persön—
lichen Ausgabhen aufgeführt sind.
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Bei allen einmaligen und allen außerordentlichen
Musgaben, bei denen es sich um die Ausführung einer
ich auf mehrere Jahre erstreckenden einheitlichen
Aufgabe handelt, sollen der gesamte voraussichtliche
Kostenaufwand sowie etwaige Beiträge Dritter bei
der erstmaligen Einstellung in den Haushaltsplan
angegeben werden.
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Einmalige und außerordentliche Ausgaben für
zauliche Unternehmungen des Reichs sind erst dann
in den Haushaltsplan einzustellen, wenn Pläne
ind Kostenberechnungen oder Kostenüberschläge vor—
siegen, aus denen die Art der Ausführung und
die Kosten der baulichen Maßnahme ausreichend
ersichtlich snd. Ausnahmen hiervon sind nur statt⸗
haft, wenn es nicht möglich ist, die Pläne und Be—
echnungen rechtzeitig herzustellen und dem Reiche
uus der Hinausschiebung der Ausgabebewilliqung ein
Schaden erwachsen würde.
Die Pläne und Kostenberechnungen oder Über—
ichläge sind für die Verhandlungen im Reichsrat und
m Reichstag bereitzuhalten.