210 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das
Beteiligungsverhältnis der uüͤbrigen beteiligten Gemeinden
und Länder untereinander, soweit es bereits unanfechtbar
festgesetzt ist, für diese Verteilung maßgebend. Die
Ablehnung des Antrags gilt als Einspruchsbescheid im
Sinne des 846 Abs. ISatz 1.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt,
in dem das Steuersoll unanfechtbar feststeht, können
neue Ansprüche nach Abf. 1 nicht mehr erhoben werden.
—J
(1) Die Anteile der Länder an der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer werden mit drei Viertein
des Aufkommens eines jeden Monats mit dem Ablauf
des folgenden Monats fällig.
(8), Die Anteile der Länder an der Grunderwerbsteuer
68 36, 37) werden mit dem Ablauf des Monats fällig,
der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem sie fefi⸗
gestellt worden sind.
(3) Die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer
40), an der Kraftfahrzeugsteuer (F41) und an der
Rennwettsteuer (ß4) werden zwei Wochen nach der
Feststellung fällig.
848
Das Finanzamt soll vor jeder Anderung des Be—
teiligungsverhaͤltnisses alle Gemeinden, in den Fallen
des 845 Abf. 1 Satz 3 auch die zuständigen Behörden
aller Länder hören, deren Beteiligung durch die Ande—
rung berührt wird. Im übrigen finden auf das Ver—
teilungsverfahren die Vorschriften der Reichsabgaben—
ordnung entsprechende Anwendung, insbesondere auch
hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft, Einsicht⸗-
gewährung und Erstattung von Gutachten.
Unnl. vastenverteilung
8 54
(1) Das Reich darf den Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) neue Aufgaben nur zuweisen, wenn
es gleichzeitig für Bereitstellung der erforderlichen Mittel
Sorge trägt. Was unter neuen Aufgaben in diesem
Sinne zu verstehen ist, entscheidet sich nach dem Stande
vom 1. April 1920.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend bei
wesentlicher Erweiterung bereits bestehender Aufgaben.
g 55
Wenn einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeinde—
verbänden) durch Verträge, Gesetze oder Verwaltungs⸗
maßnahmen des Reichs besondere Kosten erwachsen, so
wird das Reich entweder die Kosten übernehmen oder
angemessene Zuschüsse leisten.
8366
Wenn Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände)
Unternehmungen auf kulturellem, wirtschaftlichem oder
sozialem Gebiete betreiben, deren Bedeutung sich auf
das ganze Reichsgebiet oder auf einen größeren Teit
des Reichs über die Grenze des Landes hinaus erstreckt,
so wird das Reich im Falle des Bedürfnisses zu den
Kosten einen Zuschuß leisten oder die Unternehmung
im Einverständnisse mit dem Land und den Gemeinden
Gemeindeverbänden) übernehmen. Dasselbe gilt von
onstigen Einrichtungen, deren Kosten allein zu tragen
ein Land auch bei völliger Ausschöpfung der eigenen
Einnahmequellen außerstande ist.
849
Ist ein selbständiger Gutsbezirk beteiligt, fo bestimmt
die Landesregierung die Stelle, die die Rechte ausübt,
die nach 8844 bis 48 Gemeinden zustehen.
8 50
Uber Anträge auf Ergänzung eines Landesanteils geinäß
8335 beschließt der Reichsminister der Finanzen. Im
Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen diefem
und der Landesregierung entscheidet der Reichsrat.
8 51
(1) Die Anteile der Länder an der Grunderwerbsteuer
(88 36, 37 werden von den Finanzämtern festgestellt,
die für die Veranlagung zuständig sind. Die Feftftellung
erfolgt, sobald und soweit die Steuer entrichtet ist
Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Be—
hörde ist berechtigt, Auskünfte sowie Einsicht in die Nach—
weisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.
(2) Sind an einem Steuerbetrage mehrere Länder oder
Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligt, so stellt das
Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung das Be—
teiligungsverhältnis fest, nach dem das Aufkommen der
Steuer auf die Läuder oder Gemeinden (Gemeinde⸗
verbände) zu verteilen ist. Die Vorschriften der 88 45
bis 49 finden entsprechende Anwendung. Auf Grund
des Beteiligungsverhältnisses stellt das Finanzamt die
Anteile fest, sobald und soweit die Steuer entrichtet
ist. In den Fällen des z 830 tritt an die Stelle des Finanz—
amts die Behörde, der die Geschäfte des Finanzamts
übertragen worden sind.
8.57
Die Länder sind gehalten, für einen Lastenausgleich
zwischen ihren Gemeinden (Gemeindeverbaͤnden), ins—
besondere auf dem Gebiete der Armen⸗, Schul- und
Polizeilasten, zu forgen.
852
Die Anteile der Länder an der Umfatzsteuer (8 40),
an der Kraftfahrzeugsteuer (g41) und an der Rennwett⸗
steuer (F40) werden von dem Reichsminister der Finanzen
festgestellt. Die Feststellung erfolgt am Schlufse jedes
Kalendervierteljahrs. Im Falle von Meéinungsver
schiedenheiten zwischen dem Reichsminister der Finanzen
und einer Landesregierung über die Höhe des Landes—
inteils entscheidet der Reichsßrat.
IV. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
8 58 ——
(1) Das Reich gewährleistet jedem Lande die Ein—
nahme aus den durch die Einkommensteuer, Körper⸗
schaftsteuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer
ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden
Gemeindeverbände) in der bisherigen Höhe.