Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 211
(2) Der Anteil an der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer muß mindestens das Aufkommen des
Steuerjahrs 1919 an den durch die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer er⸗
setzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Ge—
meindeverbände) zuzüglich einer von fuͤnf⸗
undzwanzig vom *8* erreichen. Anderungen in der
Hbhe der Steuer, die von Ländern und Gemeinden (Ge⸗
meindeverbänden) nach dem 10. März 1920 beschlossen
sind, bleiben außer Ansatz. Der Reichsminister der
Finanzen kann auch spätere Erhöhungen berücksichtigen,
wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen.
(3) Soweit das Reich Aufgaben übernimmt, die im
Rechnungsjahre 1919 den Ländern und den Gemeinden
Gemeindeverbänden) oblagen, oder neue Aufgaben den
Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
überträgt, erfolgt eine entsprechende Anderung des ge—
währleisteten Betrags. Das gleiche gilt, soweit die seit
Beginn des Krieges eingetretenen Fehlbeträge oder
Mindereinnahmen bei den Erwerbsunternehmungen der
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die in
dem genannten Jahre durch Erhöhung der Einkommen⸗
steuer ausgeglichen werden mußten, wieder in Weagfall
koömmen
meinden auf Grund der Gesetze vom 28. Februap
—
(Reichsgesetzbl. S. 332) sowie der Bundesratsver⸗
ordnungen vom 2. November 1917 e
S 985). und 28: September 1918 MReichsgesetzbl.
S. 12283) gezahlt find/
die für die Beschaffung der Mittel zur Zahlung
der Familienunterstüzungen (Nr. 1) aufgewendeten
Zinsen, Diskontbeträge und Kosten,; J J
die Zuschläge, die von Ländern, Lieferungsber—
bänden und Gemeinden zu den Mindestsätzen der
Familienunterstützungen gezahlt sind, nebst Zinsen,
Diskontbeträgen und Kosten;
die sonstigen Aufwendungen der Gemeinden, Ge—
meindeverbände und Länder auf dem Gebiete der
Kriegswohlfahrtspflege, soweit sie bisher als bei—
hilfefähig anerkannt sind, nebst Zinsen, Diskont-
betraͤgen und Kosten /
die von den Ländern als Beschaffungsbeihilfen für
Beamte einschließlich der Lehrer geleisteten Zahlun—
gen, soweit sie den Sätzen der vom Reiche für die
Reichsbeamten unter dem 26. August 1919 bewillig⸗
ten Beschaffungsbeihilfen entsprechen. Die Länder
können diese Beschaffungsbeihilfen andere Teuerungs⸗
zulagen zurechnen, soweit der Gesamtbetrag ihrer
Beschaffungsbeihilfen hinter der Summe zurück—
bleibt, die bei Anwendung der Grundsätze des Reichs
über die Beschaffungsbeihilfen zu zahlen gewesen
waäͤre.
(4) Soweit bisher in einzelnen Ländern gemeindliche
Aufgaben infolge des Bestehens von selbständigen Guts—
bezirken oder ähnlichen Gebilden unmittelbar von Privat—
personen erfüllt wurden, ist dies bei der Anwendung
der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise zu berück—
sichtigen.
(8) Der Anteil an der Erbschaftsteuer muß mindestens
das Aufkommen erreichen, das im Durchschnitt der
Rechnungsjahre 1912 bis 1916 von dem Lande an der
durch die Erbschaftsteuer ersetzten Steuer erzielt wurde.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden die
Zinsen, Diskontbeträge und Kosten nur bis zur Höhe von
oiereinhalb vom Hundert der Beträge erstattet, für die
die Zinsen, Diskontbeträge und Kosten aufaewendet
worden sind.
(6) Das bisherige Aufkommen an den durch die Ein—
kommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Kapitalertrag—
steuer und die Erbschaftsteuer ersetzten Steuern des
Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) wird
zusammengerechnet den Anteilen an der Einkommen—
steuer und der —25 — gegenübergestellt. Diesen
Anteilen werden die Überweisungen aus der Umsatzsteuer
zugerechnet, soweit sie die Uberweisung im Steuer—
ahre 1919 übersteigen.
(8) Das Reich kann Verpflichtungen aus den vor—
stehenden Vorschriften auch dadurch erfüllen, daß es die
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) ermächtigt,
für Rechnung des Reichs Anleihen bis zur Höhe ihrer
Ansprüche aufzunehmen, sofern nach der jeweiligen Lage
des Geldmarkts auf diesem Wege günstigere Anleihebe—
dingungen zu erzielen sind.
(4) Die von den Ländern und Gemeinden (Gemeinde—
berbänden) für Rechnung des Reichs zu vereinbarenden
Zins⸗ und sonstigen Anleihebedingungen bedürfen der Zu—
stimmung des Reichsministers der Finanzen. Die dem
Reiche obliegende Tilgung dieser Anleihen foll mindestens
eins vom Hundert jährlich zuzüalich der ersparten Zinsen
betragen.
(5) Kommt eine Verständigung zwischen dem Reichs—
minister der Finanzen und der Landesregierung nicht zu⸗
stande, so entscheidet der Reichsrat.
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(1) Wenn die auf Grund der 8g8 22 bis 40 einem
Lande zugewiesenen Anteile den gewaͤhrleisteten Mindest—
betrag in einem Rechnungsjahre nicht erreichen, so hat
das Land die Ergänzung der Anteile bei dem Reichs—
minister der Finanzen zu beantragen.
(2) Kommt eine Verständigung nicht zustande, so
entscheidet auf Antraa des Landes der Reichsrat.
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(6) Die vom Reiche nach Abs. 3 bis 5 übernommenen
Jahreszinsen werden jedem Lande auf den ihm gewähr⸗
leisteten Anteil an Reichssteuern (858) angerechnet.
(1) Das Reich übernimmt nachstehende, von den
bandern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) bisher
geleistete Ausgaben, soweit sie nicht schon vom Reiche
erstattet fsind
1. die Mindestfätze der Familienunterstütumgen, die
von den Ländern, Lieferungsverbänden oder Ge⸗
ene e eengeberoaneen uet
(I) Der Reichsminister der Finanzen und die von ihm
beduftragte Reichsbehörde sind befugt, von den Landes—
und Gemeindebehörden Auskunft über die Landes- und
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