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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 193
30. August 1924 (rReichsgesetzbl. II S. 252) zu 14) Den nicht selbständig veranlagten Haushaltungs—
entrichtenden Grundschuldzinsen; angehörigen im Sinne der Abs. 1, 2 werden die im
notwendige Ausgaben des Steuerpflichtigen durch 8 56 Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeits
mittel (Werkzeuge und Berufskleidung);
6. Kosten für die Zusammenlegung von Grundstücken
(Flurbereinigung);
(4) Als Ausgaben dürfen unbeschadet des 815 Abs. 1
Nr. 3, 817 Aufwendungen nicht abgesetzt werden, die
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her gehören insbesondere:
1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung
des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu
Kapitalanlagen, zur Schuldentilgung oder zu
Ersatzbeschaffungen, soweit diese Aufwendungen
über den Rahmen der 88 15, 16 hinausgehen
und nicht für Gegenstände gemacht worden sind,
die beim Vermögensvergleiche (88 18. 13) berück
sichtigt werden /
die zur Bestreitung des Haushalts des Steuer
pflichtigen und zum Unterhalte seiner Familien—
angehörigen aufgewendeten Beträge;
3. die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Ein—
kommensteuer sowie sonstige Personalsteuern.
(2) Ferner sind nicht abzugsfähig Zinsen für das in
dem land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen
Betrieb angelegte eigene Vermögen des Steuerpflichtigen.
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(1) Abzugsfähige Sonderleistungen sind:
1. Beiträge, die der Steuerpflichtige für sich und
seine nicht selbständig veranlagten Haushaltungs—
angehörigen zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht⸗
Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversiche
rungs⸗, Witwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen ge—
zahlt hat;
Beiträge zu Sterbekassen für den Steuerpflichtigen
und seine nicht selbständig veranlagten Haushal—
tungsangehörigen;
Versicherungspraͤmien, die für Versicherungen des
Steuerpflichtigen und seine nicht selbständig ver—
anlagten Haushaltungsangehörigen auf den
Todes- oder Lebensfall gezahlt werden; den Ver—
sicherungsprämien werden gleichgestellt Spar
einlagen für den Steuerpflichtigen und seine nicht
selbstaͤndig veranlagten Haushaltungsangehörigen,
sofern die Rückzahlung des Kapitals nur für
den Todesfall oder für den Fall des Erlebens
innerhalb einer Zeit von nicht weniger als
zwanzig Jahren vereinbart ist und die Verein—
barung unter Verzicht beider Vertragsteile auf
eine Abänderung oder Aufhebung dem für den
— 3 zuständigen Finanzamt angezeigt
wird;
Ausgaben für die Fortbildung in dem Berufe, den
der Steuerpflichtige ausübt; ⸗ I
Steuern an die im Artikel 137 der Reichsverfassung
genannten Körperschaften, soweit diese Steuern in
dem Steuerabschnitte fällig geworden sind. Im
Denehmen mit der zuständigen obersten Landes—
behörde kann der Reichsminister der Finanzen
den Steuern im Sinne des Satzes J regelmäßige
Beiträge gleichstellen, die an nicht öffentlich-recht⸗
liche Religionsgesellschaften zu leisten sind.
Beiträge zu den öffentlich-rechtlichen Berufs—
oder Wirtschaftsvertretungen sowie zu Berufs—
verbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter,
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge—
schäftsbetrieb gerichtet ist;
Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und
Pensionskassen des Betriebs des Steuerpflichtigen,
wenn die dauernde Verwendung für die Zwecke der
Kassen gesichert ist.
(2) Die Abzüge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 dürfen
zusammen den Jahresbetrag von 480 Reichsmark nicht
übersteigen; dieser Betrag erhöht sich für die zur Haus—
haltung des Steuerpflichtigen zählende Ehefrau sowit
für jedes zu seiner Haushaltung zählende und nicht
selbständig zu veranlagende minderjährige Kind um jt
100 Reichsmark.
Reichsgesetzbl. 19251
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(1) Für die einzelnen dem Betriebe gewidmeten Gegen—
stände ist für den Schluß des Steuerabschnitts (g12
Abs. 1, 8 13) der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Gegeu—
ständen, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, ist nicht
der bei der Veräußerung jedes Gegenstandes im einzelnen
erzielbare Preis zu ermitteln, vielmehr ist davon aus—
zugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin der Fort—
führung des Betriebs dient, dem er zur Zeit der
Bewertung angehört.
(2) An Stelle des gemeinen Wertes kann der Steuer—
oflichtige den Anschaffungs- oder Herstellungspreis unter
Abzug der nach F 16 Abs. 2 bis 4 zulässigen Absetzungen
für Abnutzung und Substanzpverringerung einsetzen.
Ist ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis nicht
gegeben, so gilt als solcher der Betrag, der für den
Gegenstand im Zeitpunkt seines Erwerbes durch den
Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhält—
nissen hätte aufgewendet werden müssen.
(3) Werden einem Betriebe Gegenstände gewidmet,
die dem Steuerpflichtigen schon vorher gehört haben,
so dürfen sie mit keinem höheren als dem gemeinen
Werte im Zeitpunkt der Widmung angesetzt werden. Ist
bei einem Steuerpflichtigen ein Steuerabschnitt, für den
eine Gewinnermittlung nach 812 Abs. 1, 8 13 vor-—
zunehmen war, nicht vorangegangen, so dürfen unbe—
schadet der Vorschrift des Satzes 1 für den Beginn des
Steuerabschnitts die dem Betriebe gewidmeten Gegen—
staäͤnde mit keinem höheren als dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreis angesetzt werden.
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(1) Bei Gegenständen, die bereits am Schlusse des vor—
angegangenen Steuerabschnitts zum Betriebsvermögen
des Steuerpflichtigen oder im Falle urientgeltlichen Er—