Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil I 
verbs eines Betriebs zum Betriebsvermögen des aussetzungen an,; hatte jedoch ein minderjähriges Kind 
Rechtsvorgängers gehört haben, ist der für den Schluß ereits vor Eintritt der Voraussetzungen des Satzes 1 
ziues Steuerabschnitts angesetzte Wert eines Gegen- Linkommen, so finden für den Beginn der Zusammen— 
tandes bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen oder echnung und für die Frage, welcher Stenerabschnitt 
eines Rechtsnachfolgers auch weiterhin für die folgen, ür die Zusammenveranlagung maßgebend ist, die Vor— 
den Steuerabschnitte anzusetzen; der Steuerpflichtige chriften des 8 22 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
kann jedoch für den Schluß des Steuerabschnitts an Der Haushaltungsvorstand und die Kinder werden 
Stelle des Anschaffungs, oder Herstellungspreises den nsoweit für den nach 8 10 maßgebenden Steuerab— 
niedrigeren gemeinen Wert und an Stelle des ange- chnitt zusammen veranlagt. Für die Feststellung des 
etzten gemeinen Wertes den um die Absetzungen für zusammengerechneten Einkommens des Haushaltungs— 
Abnutzung oder Substanzverringerung verminderten vorstandes und seiner Kinder gilt die Vorschrift des 
Anschaffungs- oder Herstellungspreis ansetzen, wenn 837 Abs. 3 sinngemäß. 
dieser niedriger ist. () Als Kinder im Sinne des Abs. J gelten neben 
(2), Bei unentgeltlicher Abertragung eines Betriebs den Abkömmlingen des Haushaltungsvorsandes auch 
kann für die Veranlagung des letzten Betriebsinhabers Stief-, Schwieger-⸗, Adoptiv- und Pflegekinder sowie 
stets auch dohrne I bgg anlen werden, deren Abkommlinge. 
ohne Rücksicht darauf, v beim Schlusse des vorangegan— (8) Im Falle der Zusammenveranlagung haften der 
genen Steuerabschnitts der gemeine Wert oder der An— —DER und die meß —E 
schaffungs- oder Herstellungspreis eingesetzt war. ür die Steuer. Die Vorschriften des 822 Abs. 2,3 
inden entsprechende Anwendung. 
(a) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht 
für Einkünfte der im 86 Abs. 1 Nr. Z und 4 bezeich— 
neten Art, die minderjährige Kinder beziehen. 
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Nicht in Geld bestehende Einnahmen, wie Natu— 
ralien, Waren, Kost, Wohnung, Genuß von Rechten 
und Gütern, Ausbeuten und Dienstleistungen, sind, 
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit den üblichen 
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. 
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(1) Dem Einkommen eines unbeschränkt steuer— 
oflichtigen Ehemanns wird das Einkommen seiner 
Ekhefrau hinzugerechnet, solange sie unbeschränkt steuer⸗ 
pflichtig ist und nicht dauernd von ihm getrennt lebt, 
und zwar erstmals für das auf den Eintritt der Vor⸗ 
aussetzungen folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr 
die Ehegatten werden insoweit für den nach 810 maß— 
gebenden Steuerabschnitt zusammen veranlagt. Haben 
die Ehegatten Einkünfte, für die nicht dasselbe Kalender— 
oder Wirtschaftsjahr als Steuerabschnitt gilt, so finden 
für die Frage, welcher Steuerabschnitt für die Zu— 
ammenveranlagung maßgebend ist, die Vorschriften 
des 810 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. Für die 
Feststellung des zusammengerechneten Einkommens der 
Ehegatten gilt die Vorschrift des 57 Abs. 3 sinngemäß. 
(2) Die Haftung eines Ehegatten für die Steuer 
nach 8 95 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird 
nicht dadurch ausgeschlossen, daß er Einkommen im 
Steuerabschnitte nicht bezogen hat. 
(8) Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der 
Ehegatten untereinander gilt jeder Ehegatte als Schuld⸗ 
ner des Steuerteils, der nach den Verhältniszählen 
berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte 
getrennt mit seinem Einkommen veranlagt worden 
wäre. 
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für 
Einkünfte der im 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten 
Art, die die Ehefrau aus der Beschäftigung in einem 
dem Ehemanne fremden Betriebe bezieht. 
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten in das Ge— 
samtgut fallende Einkünfte als Einkünfte des über— 
lebenden Ehegatten. 
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(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des 
Steuerabschnitts (510) veranlagt, und zwar nach 
Maßgabe des Einkommens, das in diesem Steuerab— 
schnitte bezogen ist. 
(2) Fällt der Steuerabschnitt mit dem Kalender— 
jahre zusammen oder endet er in der zweiten Hälfte 
eines Kalenderjahrs, so wird die Einkommensteuer 
nach Ablauf dieses Kalenderjahrs veranlagt. 
(8) Endet der Steuerabschnitt in der ersten Hälfte 
eines Kalenderjahrs, so wird die Einkommensteuer 
nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahrs veranlagt. 
(4„J) Fällt die Steuerpflicht weg oder ändert sich der 
Steuerabschnitt durch Eintritt oder Wegfall der Vor— 
aussetzungen der 810 Abs. 1a, b, 822 Abs. 1, 8 23 
Abs. 1, so ist das Einkommen, das bis zum Wegfall 
der Steuerpflicht oder bis zum Beginne des künftig maß— 
gjebenden Steuerabschnitts bezogen wird, bei der nächsten 
regelmäßigen Veranlagung zu veranlagen, soweit es 
»isher noch nicht veranlagt ist. Dies gilt nicht, soweit 
die in dieser Zeit bezogenen Einkünfte den Einkünften 
des künftig maßgebenden Steuerabschnitts hinzugerech— 
net werden. 
(5) Ist bei Wegfall der Steuerpflicht oder in den 
Fällen des Abs. 4 eine sofortige Veranlagung erfor— 
derlich, so kann sie alsbald vorgenommen werden. 
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(1) Dem Einkommen eines unbeschränkt steuer— 
pflichtigen Haushaltungsvorstandes wird das Einkom— 
men seiner minderjährigen Kinder hinzugerechnet, so— 
lange sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und zu seiner 
Haushaltung zählen, und zwar vom Eintritt der Vor— 
III. Die einzelnen Einkommensarten 
1. Land- und Forstwirtschaft 
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(1) Zu den Einkünften aus dem Betriebe von Land 
wirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger
	        
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