Object: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

selbe bestimmt sind, sowie die Staatsangehörigen dieses Teils sollen auf 
den Wasserstraßen des anderen Teils als Fahrgäste oder Transport- 
begleiter auf derselben Verkehrsstrecke und in derselben Richtung hin- 
sichtlich der Abfertigung, der Beförderung und der Beförderungspreise 
sowie der mit der Beförderung zusammenhängenden Steuern, öffentlichen 
Abgaben und Gebühren aller Art nicht ungünstiger behandelt werden 
als gleichartige Güter oder Personen des Inhabers oder der meist- 
begünstigten Nation. 
Artikel 43. 
Die Staatsangehörigen und Wirtschaftorgane jedes der vertrag- 
schließenden Teile, die in das Gebiet des anderen zugelassen worden 
sind, dürfen sich der Post, des Telegraphen, des Fernsprechers und der 
Funkentelegraphie, uneingeschränkt bedienen, ebenso telegraphischer 
Codes, falls sie den Schlüssel vorher mitgeteilt haben, sofern sie die 
in dem Petersburger Internationalen Telegraphenvertrag von 1875 in der 
in Lissabon im Jahre 1908 revidierten Fassung aufgestellte Regelung 
beobachten. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in kürzester Frist 
in Verhandlung über die Wiederaufnahme des Post- (auch Postpaket-), 
Telegraphen- und Fernsprechverkehrs im Sinne des Weltpostvertrags 
und der im Abs, 1 genannten Verträge einzutreten. 
Anhang zu Artikel 12 Abs, 2 Buchstabe a. 
(Bestimmungen über die Einfuhr von Tieren und tierischen Teilen. 
A. Es sollen künftig zur Einfuhr nach Deutschland aus dem Gebiete 
der UdSSR. zugelassen werden: 
! Pferdewallache, sofern sie bei der grenztierärztlichen Untersuchung 
auf Seuchen, insbesondere auf Rotz. unverdächtig befunden worden 
sind, 
lebende Schweine in Höhe von 800 Stück wöchentlich nach Maß- 
gabe der Anlage I. 
Zubereitetes Schweinefleisch, das infolge einer ihm zuteil gewor- 
denen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den 
inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Be- 
handlung nicht wiedergewinnen kann, Hierher gehören insbesondere 
gepökeltes (völlig durchsalzenes) Schweinefleisch, Speck und 
Schinken, soweit sie einem Pökelverfahren unterworfen worden 
sind, sowie dehratenes, gekochtes und gedämpftes Schweinefleisch 
und Schweineschmalz nach Maßgabe der Anlage II, 
lebendes und geschlachtetes Geflügel nach Maßgabe der An- 
lage III, 
Därme, Häute sowie von Weichteilen befreite Hufe, Klauen. 
Knochen und Hörder unter der Voraussetzung, daß sämtliche vor 
erwähnte tierische Teile völlig lufttrocken sind, 
5. völlig durchgesalzene Därme und Häute nach Maßgabe der An- 
lage IV. 
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