selbe bestimmt sind, sowie die Staatsangehörigen dieses Teils sollen auf
den Wasserstraßen des anderen Teils als Fahrgäste oder Transport-
begleiter auf derselben Verkehrsstrecke und in derselben Richtung hin-
sichtlich der Abfertigung, der Beförderung und der Beförderungspreise
sowie der mit der Beförderung zusammenhängenden Steuern, öffentlichen
Abgaben und Gebühren aller Art nicht ungünstiger behandelt werden
als gleichartige Güter oder Personen des Inhabers oder der meist-
begünstigten Nation.
Artikel 43.
Die Staatsangehörigen und Wirtschaftorgane jedes der vertrag-
schließenden Teile, die in das Gebiet des anderen zugelassen worden
sind, dürfen sich der Post, des Telegraphen, des Fernsprechers und der
Funkentelegraphie, uneingeschränkt bedienen, ebenso telegraphischer
Codes, falls sie den Schlüssel vorher mitgeteilt haben, sofern sie die
in dem Petersburger Internationalen Telegraphenvertrag von 1875 in der
in Lissabon im Jahre 1908 revidierten Fassung aufgestellte Regelung
beobachten.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in kürzester Frist
in Verhandlung über die Wiederaufnahme des Post- (auch Postpaket-),
Telegraphen- und Fernsprechverkehrs im Sinne des Weltpostvertrags
und der im Abs, 1 genannten Verträge einzutreten.
Anhang zu Artikel 12 Abs, 2 Buchstabe a.
(Bestimmungen über die Einfuhr von Tieren und tierischen Teilen.
A. Es sollen künftig zur Einfuhr nach Deutschland aus dem Gebiete
der UdSSR. zugelassen werden:
! Pferdewallache, sofern sie bei der grenztierärztlichen Untersuchung
auf Seuchen, insbesondere auf Rotz. unverdächtig befunden worden
sind,
lebende Schweine in Höhe von 800 Stück wöchentlich nach Maß-
gabe der Anlage I.
Zubereitetes Schweinefleisch, das infolge einer ihm zuteil gewor-
denen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den
inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Be-
handlung nicht wiedergewinnen kann, Hierher gehören insbesondere
gepökeltes (völlig durchsalzenes) Schweinefleisch, Speck und
Schinken, soweit sie einem Pökelverfahren unterworfen worden
sind, sowie dehratenes, gekochtes und gedämpftes Schweinefleisch
und Schweineschmalz nach Maßgabe der Anlage II,
lebendes und geschlachtetes Geflügel nach Maßgabe der An-
lage III,
Därme, Häute sowie von Weichteilen befreite Hufe, Klauen.
Knochen und Hörder unter der Voraussetzung, daß sämtliche vor
erwähnte tierische Teile völlig lufttrocken sind,
5. völlig durchgesalzene Därme und Häute nach Maßgabe der An-
lage IV.
}