Object: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

als die beiden Letzten. Die Rechtsprechung steckt die 
Brenze nach der Seite der Nebensächlichkeit dadurch 
ab, daß sie Erhebungen macht über den Buchwert und 
das Betriebskapital beider Unternehmen. Die gewon⸗ 
nenen Zahlen werden alsdann miteinander in Relation 
gesetzt.“ Dabei sieht sie von dem Faktor der Rentabis 
lität richtiger Weise ab. Denn die Entscheidung da— 
eüber, ob das Gebilde nur Nebengewerbe sei, soll nicht 
von der wechselnden Konjunktur abhängig sein. Da— 
reüber gibt SobernheimeStrauß eingehende zahlen⸗ 
maßig belegte Zusammenstellungen.“ Die Literatur ist 
mit dieser Handhabung einverstanden und ich habe 
keinen Widerspruch dagegen gefunden. 
Auch die obere Abgrenzung bietet keine eigenen 
Probleme. Die Frage, was es heißt, einen kauf— 
mannischen Geschaftsbetrieb zu erfordern, ist dieselbe 
wie im 82, also kein spezifisches Problem des 8 3. 
Im Einzelfall mag die Frage schwierig zu entscheiden 
sein, da ein gefühlsmäßiges Ermessen ausschlaggebend 
ist, theoretisch liegt sie klar. Im UÜbrigen ist die Aus- 
drucksweise des Gesetzes im 8 3 für die Entscheidung 
der Nebensächlichkeitss und Erheblichkeitsfrage ohne 
Belang. Wir können hieraus keine Anhaltspunkte 
gewinnen. Höchstens verstärkt das Wort „Unternehmen“ 
den hHinweis auf 8 2 und seine Perwendbarkeit, inso⸗ 
weit seine Voraussetzung: „Art und Umfang“ auch hier 
Anwendung finden. Dasselbe gilt von dem Wortteil 
„Gewerbe“, dessen Stamm auch als Adjektiv im 82 
erscheint: „gewerbliches Unternehmen.“ Hiermit ist das 
Erfordernis der Gewinnabsicht ausgedrückt. Mit dem 
Bewerbebegriff /anderer Gesetze hat dies nichts zu tun. 
Tiefgehende Schwierigkeiten bietet die Abgrenzung 
im Hinblick auf Selbständigkeit und Abhängigkeit. 
ESo RaM, 2. S. 134ff. 
a. a. O. 8. 132ff.
	        
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