als die beiden Letzten. Die Rechtsprechung steckt die
Brenze nach der Seite der Nebensächlichkeit dadurch
ab, daß sie Erhebungen macht über den Buchwert und
das Betriebskapital beider Unternehmen. Die gewon⸗
nenen Zahlen werden alsdann miteinander in Relation
gesetzt.“ Dabei sieht sie von dem Faktor der Rentabis
lität richtiger Weise ab. Denn die Entscheidung da—
eüber, ob das Gebilde nur Nebengewerbe sei, soll nicht
von der wechselnden Konjunktur abhängig sein. Da—
reüber gibt SobernheimeStrauß eingehende zahlen⸗
maßig belegte Zusammenstellungen.“ Die Literatur ist
mit dieser Handhabung einverstanden und ich habe
keinen Widerspruch dagegen gefunden.
Auch die obere Abgrenzung bietet keine eigenen
Probleme. Die Frage, was es heißt, einen kauf—
mannischen Geschaftsbetrieb zu erfordern, ist dieselbe
wie im 82, also kein spezifisches Problem des 8 3.
Im Einzelfall mag die Frage schwierig zu entscheiden
sein, da ein gefühlsmäßiges Ermessen ausschlaggebend
ist, theoretisch liegt sie klar. Im UÜbrigen ist die Aus-
drucksweise des Gesetzes im 8 3 für die Entscheidung
der Nebensächlichkeitss und Erheblichkeitsfrage ohne
Belang. Wir können hieraus keine Anhaltspunkte
gewinnen. Höchstens verstärkt das Wort „Unternehmen“
den hHinweis auf 8 2 und seine Perwendbarkeit, inso⸗
weit seine Voraussetzung: „Art und Umfang“ auch hier
Anwendung finden. Dasselbe gilt von dem Wortteil
„Gewerbe“, dessen Stamm auch als Adjektiv im 82
erscheint: „gewerbliches Unternehmen.“ Hiermit ist das
Erfordernis der Gewinnabsicht ausgedrückt. Mit dem
Bewerbebegriff /anderer Gesetze hat dies nichts zu tun.
Tiefgehende Schwierigkeiten bietet die Abgrenzung
im Hinblick auf Selbständigkeit und Abhängigkeit.
ESo RaM, 2. S. 134ff.
a. a. O. 8. 132ff.