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sog. Probestrich stattfindet, der auf Veranlassung der Versteigerer hin
in einer Wirtschaft von Bürgermeister oder Gemeindeschreiber abge
halten wird. Die bei diesem Probestrich gemachten Angebote verbinden
den Einzelnen in keiner Weise, auch beim eigentlichen Verstrich bei
seinem Angebot zu bleiben; auf den Probestrichen will man sich vor
nehmlich darüber orientieren, wo die Grundstücke liegen, ev. welche
Preise für die Grundstücke auf dem Hauptverstrich erzielt werden. Die
Grundstücke werden auf 3 unverzinsliche Zielfristen, jeweils zahlbar an
Martini, gekauft. In neuerer Zeit ist es üblich geworden, den Kauf
preis in 6 Fristen zu zerlegen; die 3 erstem Fristen sind unverzinslich,
die 3 letzten verzinslich. Dadurch, daß man so die einzelnen jährlichen
Ratenzahlungen kleiner machte, haben die Bodenpreise wieder etwas
angezogen. Es müssen alle günstigen Momente zusammentreffen, soll
ans den Bruttoerträgnissen des Grundstücks während dreier Jahre die
ganze Kaufschuld beglichen werden können. Der Fall, daß wie beim
Ankauf des Schloßgutes in Kleineibstadt durch die dortigen Landwirte
der Kaufpreis der Grundstücke fast ganz aus der Ernte des ersten
Jahres bestritten werden konnte, kommt nicht so häufig vor. Bei Ab
zahlung des Kaufschillings in 6 Raten ist es wohl nicht allzu schwierig,
die Summe in 6 Jahren herauszuwirtschaften.
Die Hohe der Bodenpreise wird durch verschiedene Momente be
stimmt. Die Preisbildung erfolgt nicht ans der Grundlage der je
weiligen Reinerträgnisse des Grund und Bodens, sie wird wesentlich
durch Angebot und Nachfrage beeinflußt. Bei der Wertschätzung eines
Grundstücks geht man nicht von dessen Ertragswert aus, von dem man
sich allerdings auch feine richtige und exakte Vorstellung machen kann;
man sagt sich vielmehr: in diesem Teil der Flur ist die Dezimale Feld
beim letzten Güterstrich so und so hoch gekommen, danach richtet mail
dann sein Angebot.
Strich- und Kauflustige gibt es in großer Anzahl. Der Einzelne
wird um so mehr auf den Grunderwerb angewiesen sein, je mehr für
ihn das Bedürfnis besteht, seinen Betrieb zn erweitern. Nehmen wir
folgenden Fall an: Die Eltern teilen ihr Gut in der Größe voll 12 ha
unter ihre 4 Kinder, die alle Landwirtschaft betreiben; auf ein Kind
trifft also eine Besitzgröße von 3 ha. Jedeni dieser Kinder bringt
der Ehegatte ein gleich großes Besitztum an Grundstücken (tu bäuer
lichen Kreisen wird darauf gesehen, daß namentlich die Frau mindestens
ebensoviel einbringt) in die Ehe iliit, sodaß nun der landwirtschaftliche
Betrieb der beiden Ehegatten 6 ha nnifaßt. Soll der Lebensunterhalt
allein ans dem Grundbesitz bestritten werden, so reicheil diese 6 ha
nicht aus. Der Bauer ist gezwungen, wenigstens noch 3 ha hinzuzu-
kaufen. So wäre es im Normalfall. Ist aber ein Ehegatte von aus-