Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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sog. Probestrich stattfindet, der auf Veranlassung der Versteigerer hin 
in einer Wirtschaft von Bürgermeister oder Gemeindeschreiber abge 
halten wird. Die bei diesem Probestrich gemachten Angebote verbinden 
den Einzelnen in keiner Weise, auch beim eigentlichen Verstrich bei 
seinem Angebot zu bleiben; auf den Probestrichen will man sich vor 
nehmlich darüber orientieren, wo die Grundstücke liegen, ev. welche 
Preise für die Grundstücke auf dem Hauptverstrich erzielt werden. Die 
Grundstücke werden auf 3 unverzinsliche Zielfristen, jeweils zahlbar an 
Martini, gekauft. In neuerer Zeit ist es üblich geworden, den Kauf 
preis in 6 Fristen zu zerlegen; die 3 erstem Fristen sind unverzinslich, 
die 3 letzten verzinslich. Dadurch, daß man so die einzelnen jährlichen 
Ratenzahlungen kleiner machte, haben die Bodenpreise wieder etwas 
angezogen. Es müssen alle günstigen Momente zusammentreffen, soll 
ans den Bruttoerträgnissen des Grundstücks während dreier Jahre die 
ganze Kaufschuld beglichen werden können. Der Fall, daß wie beim 
Ankauf des Schloßgutes in Kleineibstadt durch die dortigen Landwirte 
der Kaufpreis der Grundstücke fast ganz aus der Ernte des ersten 
Jahres bestritten werden konnte, kommt nicht so häufig vor. Bei Ab 
zahlung des Kaufschillings in 6 Raten ist es wohl nicht allzu schwierig, 
die Summe in 6 Jahren herauszuwirtschaften. 
Die Hohe der Bodenpreise wird durch verschiedene Momente be 
stimmt. Die Preisbildung erfolgt nicht ans der Grundlage der je 
weiligen Reinerträgnisse des Grund und Bodens, sie wird wesentlich 
durch Angebot und Nachfrage beeinflußt. Bei der Wertschätzung eines 
Grundstücks geht man nicht von dessen Ertragswert aus, von dem man 
sich allerdings auch feine richtige und exakte Vorstellung machen kann; 
man sagt sich vielmehr: in diesem Teil der Flur ist die Dezimale Feld 
beim letzten Güterstrich so und so hoch gekommen, danach richtet mail 
dann sein Angebot. 
Strich- und Kauflustige gibt es in großer Anzahl. Der Einzelne 
wird um so mehr auf den Grunderwerb angewiesen sein, je mehr für 
ihn das Bedürfnis besteht, seinen Betrieb zn erweitern. Nehmen wir 
folgenden Fall an: Die Eltern teilen ihr Gut in der Größe voll 12 ha 
unter ihre 4 Kinder, die alle Landwirtschaft betreiben; auf ein Kind 
trifft also eine Besitzgröße von 3 ha. Jedeni dieser Kinder bringt 
der Ehegatte ein gleich großes Besitztum an Grundstücken (tu bäuer 
lichen Kreisen wird darauf gesehen, daß namentlich die Frau mindestens 
ebensoviel einbringt) in die Ehe iliit, sodaß nun der landwirtschaftliche 
Betrieb der beiden Ehegatten 6 ha nnifaßt. Soll der Lebensunterhalt 
allein ans dem Grundbesitz bestritten werden, so reicheil diese 6 ha 
nicht aus. Der Bauer ist gezwungen, wenigstens noch 3 ha hinzuzu- 
kaufen. So wäre es im Normalfall. Ist aber ein Ehegatte von aus-
	        
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