220 IL. AbfOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
hinaus, N Bem. 2 zu $ 419). € befteht au zwifhen ihnen kein innerer Zufammen“
hang, insbejondere haben die Örlnde, auf denen die Formborfchrift des $ 311 beruht,
mit den Erwägungen, die zur Yurfitellung des in & 419 enthaltenen RechtSiaße3 geführt
haben, nicht$ gemein.“
5. Nach $ 139 ift zu beurteilen, ob ein Vertrag, durch welchen eine Verpflichtung
das gegenwärtige und künftige Bermögen zu übertragen oder mit einem Dieb
brauche zu belaften, im ganzen oder nur, foweit er das Hinftige Bermöagen betrifft, nichtig it.
8 312,
Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten i{t nichti9-
Das Öleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Bermüchtntß
au8 dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
Dieje Borfchriften finden feine Anwendung auf einen Bertrag, der unter
fünftigen gefeglidhen Erben über den gefeßlichen Erbtheil oder den Milichttheil
eine$ von ihnen gejdloffen wird. Ein jJoldher Vertrag bedarf der aerichtlichen
oder notariellen Beurkundung.
€. I, 349; II, 264; IIL, 306,
. X. bj. 1. Verträge über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten
ind nichtig.
1. Nach der herrichenden gemeinrechtlihen Anficht waren Verträge über die Erb
Jchaft eines U lebenden DYritten ungültig, fall nicht der Dritte feine Surftimumung gab.
en Windfcheid, Pand. Bd. 3 $ 529 Note 4; Dernburg, Rand. Bd. 3 8 1927 Mr. 2
RNOGE. Bd. 4 S. 125.)
Das BER. IL NM cap. 11 8 1 erkannte Vergleiche und Gedinge über die künftige
Erbichaft einer noch lebenden Berfon auch ohne die Zuftimmung der leßteren al8 gültig al
‚8. Das BGB, geht von der Anfchanung aus, daß Verträge über den Nachlab
eine8 nod) lebenden Dritten fowohl aus fittlichen als aus volfswirtfchaftlichen Gründen
zu U ler jeien (MM. 1, 184), und erklärt diefelben — abgefehen von der Ausnahme
in 8 312 Abf. 2 — Ihlechthin für nichtig, und zwar .
a) ohne Kückficht darauf, ob der Dritte feine Zuftimmung erteilt 0I&C
nicht. Bei vorhandenem EBENE deZ Dritten kann allerdingS der
durch einen folchen Vertrag bezwedte Erfolg auf einem Umwege praftifß
erreicht werden, indem zunächft der Veränßerer mit dem Kinftigen Srblafie!
einen EOS (88 2346 ff), jodanı der Erblafjer mit dem Erb“
JOaftsermerber einen Erbvertrag (SS 2274 ff), endlich der Erbichaftsermerbe
mit dem Veräußerer einen obligatorijdhen Vertrag über den Erbverzicht
und die zu Be Mofindung abfchließt (M. 11, 185).
Nicht bloß Verträge über den Nachlaß, auch Verträge über einen Brut:
teil des Nachlafie8 (vol. €. I, 349 mit P. I, 456), über den Kflichtteil
und über ein Vermächtnis find nichtig, weil in allen diefen Fällen DIE
U ratio vorliegt. Yuch der Di. 4 Öt auf den Ne gehört hierber-
gl. Wendt im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 92 S. 28. 7
Auch CC über den Nachlaß eines undbeftimmten Dritten. GE ilt
daher beifbielSweife nicht zuläffig, daß jemand, der auszuwandern beabfichtigt
einen ‚MAtretungSvertrag über alle ihn etwa Künftig anfallenden Erbichaften
1b{chließt (Mi. IL, 186; %. I, 456). N
Das Verbot trifit jeden obligatorifden Bertrag über die Erbe
ihaft, mag er auf die Veräußerung oder auf eine andere Verfügung ber
den Nachlaß den Pilichtteil oder das Vermächtnis) gerichtet fein.
Sültig 8 dagegen . .
a) ein Vertrag, der nur einzelne NMachlaBgegenftände betrifft, Jofer!
nicht unter Aufzählung aller einzelnen NachlaBgegenitände eine Umgebung
des Verbot8 beabiichtigt erfcheint;
ein nad dem Zode des Dritten, aber vor dem Erbihaftsanfalle
gefchloffener Vertrag, da e8 fich hier um den Nachlaß eine8 Lebenden Handelt;
©) aus dem gleichen Örunde zufolge der gefeblidhen Bermutung des 8 18 ein
Vertrag über den Nachlaß eines für tot Erklärten.
Der Erbihaftskauf nad S$ 2371 feßt eine bereit8 angefallene Erbichaft voraus
und gehört deshalb nicht bieber.