"z B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
immer nach der Beziehung zum wirtschaftenden Subjekt hinstrebht und
im Bereich des rein Objektiven eben nicht darstellbar ist.“
Auch die Gewerbesteuerverordnung gibt keine Begriffsbestimmung.
Sie sagt nur, wie der Ertrag festzustellen ist, und verweist hierbei
tze! auf die Bestimmungen des Reichseinkommensteuergesetes. Diese
estimmungen können natürlich nur sinngemäß Anwendung finden, da
das EStG. die ph y si s che Per s o n, die Gewerbestener das Un ter -
nehmen besteuert, und nur, insoweit nicht Abs. 2 die durch die Be-
senterhett he hr(ragstetencruzg erforderlichen Ausnahmen macht
. Erl. zu Abjs. 2).
3. Reichseinkommensteuergeseß im Sinne des Abs. 1 ist das Ein-
(gmpenstetiergeies vom 10. August 1925 – RGBI. 1 S. 189 —
. Die Bestimmungen des EStG. finden auf die Gewerbesteuer nur
insoweit Anwendung, als sie mit dem Begriff der Objektbesteuerung
nicht in Widerspruch stehen.
Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang auf Seite 193 ff. ab-
gedruckt. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
aN) zu § 16 Abs. 5 Ziff. 1 EStG.:
Die hier genannten Steuern, öffentlichen Abgaben und Bei-
träge sind abzugsfähig, soweit sie Werbungskosten und nicht persönliche
Aufwendungen sind (OVG. s 145). Abzugsfähig sind daher die Real-
steuern und die unmittelbar aus dem Gewerbebetrieb entspringenden
indirekten Steuern, wie z. B. Salz-, Tabak,- Branntwein-, Bier-,
Zucker-, Schaumwein-, Leuchtmittel-, Üutuckcrsverer ühlt Stempel-
abgaben, Ümsatzsteuer. Was die Hauszinssteuer betrifft, so hat die
Reichsregierung im Ausschusse erklärt, daß „die Hauszinssteuer, wenn
der Vermieter sie zahle, zu den Verwaltungskosten gehöre und ab-
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Kapitalertrag; ebenso auch nicht die Körperschaftsteuer, da diese zu den
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§ 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergeseßes vom 12. September 1919
(RGBI. S. 1617) nebst Zuschlägen oder die hierfür gemachten an-
gemessenen jährlichen Rücklogen, nicht aber die Grunderwerbsteuer als
solche, da diese zu den Aufwendungen zu Verbesserungen des Ver-
mögens oder zu Geschäftserweiterungen gehört.
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind ab-
zugsfähig ebenso wie die Gewerbesteuer selbst, doch ist, falls die end-
gültige Steuerschuld geringer ist, der Unterschiedsbetrag als Forderung
den Üttiven hinzuzuseßen; waren die Vorauszahlungen geringer, so
sind die für die Nachzahlungen erforderlichen Rücklagen steuerfrei.
b) Zu § 16 Abs. 5 Ziffer 2 und 3:
Die Jahresleistungen einschließlich der Zuschläge und die Grund-
schuldzinsen, die nach dem Au f b rin g un g s g e se ß und auf Grund
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